Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2019 - II ZR 169/18

published on 01/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2019 - II ZR 169/18
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Landgericht Hamburg, 301 O 87/13, 01/12/2016
Hanseatisches Oberlandesgericht, 8 U 143/16, 18/04/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 169/18 Verkündet am:
1. Oktober 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:011019UIIZR169.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher sowie die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 54.200 € nebst Zinsen als Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der von der Zedentin Dr. Z. 2009 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG, deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die Beklagte zu 2, die Initiatorin und Prospektherausgeberin war, als Treuhänderin.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat hinsichtlich der Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
4
Über sie ist trotz Säumnis der Beklagten in der Revisionsverhandlung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil ihre dem Rechtsstreit unbeanstandet beigetretene Streithelferin in der Verhandlung aufgetreten ist und ihren Revisionsantrag verlesen hat. Hierzu war sie nach § 67 Halbsatz 2 ZPO berechtigt (BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 196/93, ZIP 1994, 787, 788).
5
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Es könne dahinstehen, ob der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zustehe. Etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Verjährung Ende 2010 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet habe. Die am 23. Dezember 2013 eingegangene Klage sei am 22. April 2014 und damit nicht mehr demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Die gerichtliche Streitwertfestsetzung sei der Klägerin am 13. Januar 2014 zugegangen, die am 30. Januar 2014 den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt habe. Eine entsprechende Mitteilung der Justizkasse habe das Gericht erst am 9. April 2014 erreicht, woraufhin am 14. April 2014 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 22. April 2014 zugestellt worden sei. Es sei der Klägerin als Versäumnis anzulasten, dass sie zweieinhalb Monate nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses tatenlos abgewartet habe, ohne in dieser ganz am Ende der Verjährung erhobenen Klage Nachfrage bei Gericht zu halten.
8
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt, soweit - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2010 begann. Die erst am 22. April 2014 erfolgte Zustellung der Klage wirkt auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung am 23. Dezember 2013 zurück, so dass die Klage vor Eintritt der Verjährung erhoben und die Verjährung gehemmt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, was hier der Fall ist.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 6; Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, ZIP 2013, 374 Rn. 35). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig noch als "geringfügig" und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, ZIP 2017, 281 Rn. 25 mwN). Zur Einzahlung eines angeforderten Gerichtskostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) ist ihm dabei in der Regel eine Erledigungsfrist von bis zu einer Woche zuzugestehen (BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9 mwN). Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 30. Januar 2014 durch die Klägerin führte danach hier nicht zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen und steht der Annahme, dass die Zustellung demnächst erfolgte, nicht entgegen.
10
Die Verzögerung der Zustellung der Klage nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 22. April 2014 ist nicht der Klägerin anzulasten. Anders als das Berufungsgericht meint, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren , die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, einem Kläger nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren grundsätzlich nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 20 f.; Urteil vom 11. Februar 2011 - V ZR 136/10, NZM 2011, 752 Rn. 6; Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, ZIP 2013, 374 Rn. 35; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 14; BAG, NJW 2013, 252 Rn. 31). Aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576; Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195) und den weiter von der Revision der Nebenintervenientin angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831; Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 1436 Rn. 18) folgt nichts Anderes. Zum einen waren in diesen Entscheidungen die Ausführungen zu einer Erkundigungspflicht des Zustellungsbetreibers nicht tragend , zum anderen haben die jeweiligen Senate auf Nachfrage des IV. Zivilsenats bestätigt, dass ihre Entscheidungen seinem Urteil vom 12. Juli 2006 nicht entgegenstünden. Die Entscheidung des I. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 1436 Rn. 11) war aufgrund der dort vor der Zustellung erhobenen Beanstandung des Mahngerichts anders gelagert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 Rn. 24 f.).
11
Nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses traf die Klägerin grundsätzlich keine Erkundigungspflicht, jedenfalls nicht bereits schon nach zweieinhalb Monaten. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten, in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage.
12
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2016 - 301 O 87/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2018 - 8 U 143/16 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
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Annotations

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.