Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2014 - I ZR 75/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. Kammer für Handelssachen - vom 27. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig war.
- 2
- Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner -Service" an. Darin wurde der Nutzer aufgefordert, Kontaktdaten einzu- geben und sich anzumelden, um den Service nutzen zu können. An der mit "Jetzt anmelden" bezeichneten Schaltfläche fand sich ein Sternchenhinweis, durch den auf eine Rubrik "Vertragsinformationen" verwiesen wurde. Darunter war in kleinerer Schrift der Hinweis angebracht, dass durch die Anmeldung ein Vertrag mit zwei Jahren Vertragslaufzeit abgeschlossen werde, für den Kosten in Höhe von 96 € jährlich anfallen sollten.
- 3
- Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 € für einen zwölfmonatigen Zugang zum dort angebotenen Routenplaner-Service erhalten und sich an die Beklagte gewandt hatte, erklärte diese im Namen des Verbrauchers die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Dennoch erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin eine Mahnung. Auch nach einer erneuten Intervention der Beklagten erhielt der Verbraucher eine weitere Mahnung der Klägerin.
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- Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben vom 3. August 2011 an die Sparkasse Heidelberg, in dem es unter anderem hieß: Das Unternehmen W. Ltd. betreibt mindestens eine Internetseite, bei der durch die Gestaltung der Seite die Fehlvorstellung erweckt wird, die Nutzung der Inhalte auf dieser Internetseite erfolge kostenlos. Der Preishinweis ist versteckt. Als Nutzer bemerkt man nicht, dass man angeblich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft für ein Abonnement vertraglich vereinbart. Mittlerweile wurde bereits das Inkassounternehmen D. GmbH mit dem Inkasso der unberechtigten Forderung beauftragt. Zu Beweiszwecken senden wir Ihnen in der Anlage die uns zugesandten unberechtigten Rechnungen/Mahnungen mit den rechtswidrigen Zahlungsaufforderungen. Eine für den angeblichen Jahresbeitrag i.H.v. 96,00 € entsprechende Gegenleistung wird nicht erbracht. Derartige Internetseiten sind rechtswidrig. Das Handeln der Internetseitenbetreiber ist offenkundig wettbewerbswidrig. Der Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. Bitte kontaktieren Sie auch die zuständige Staatsanwaltschaft, ob möglicherweise bereits entsprechende Anzeigen oder Verfahren gegen das genannte Unternehmen vorliegen , die unseren Hinweis untermauern. Da für Bankinstitute, wie bereits mehrfach gerichtlich festgestellt, keine Kontoführungspflicht für Girokonten von unseriösen Internetunternehmen und ihren Handlangern /Gehilfen besteht, bitten wir Sie um Ihre Mithilfe. Tragen auch Sie dazu bei, den finanziellen Schaden der Opfer zu begrenzen. Kündigen und sperren Sie das Konto ... der D. GmbH.
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- Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, Kreditinstitute, bei denen die Klägerin ein Girokonto unterhält, dazu aufzufordern , dieses Girokonto zu kündigen und/oder zu sperren und hierzu 1. über die Klägerin zu behaupten, dass diese mit dem Inkasso von unberechtigten Forderungen beauftragt wurde, sowie 2. über eine Mandantin der Klägerin zu behaupten, diese handele offenkundig wettbewerbswidrig und/oder unterhalte rechtswidrige Internetseiten und/oder erfülle den Tatbestand des Betruges, insbesondere wie mit Schreiben der Beklagten unter dem 3. August 2011 durch die Sachbearbeiterin Frau S. in Anlage K 3 und Anlage K 5 der Beklagten geschehen.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt, K&R 2013, 405). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch für begründet angesehen und dazu ausgeführt:
- 8
- Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zwar weder aus Vorschriften des UWG noch aus § 824 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB. Der Unterlassungsantrag sei jedoch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gerechtfertigt.
- 9
- Die Klägerin sei als Inkassounternehmen durch die Aufforderung der Beklagten zur Kündigung des Girokontos besonders nachhaltig betroffen. Es habe die Gefahr bestanden, dass die angeschriebene Sparkasse bei der beanstandeten Aufforderung durch einen anerkannten Verbraucherschutzverein selbst keine nähere tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verhaltens der Klägerin vornehmen, sondern die Kündigung allein deswegen aussprechen werde, weil sie sich nicht dem Vorwurf einer Zusammenarbeit mit einem unseriösen Inkassounternehmen aussetzen wolle. Die beanstandete Aufforderung sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin in wettbewerbsrechtlich unlauterer Weise versucht habe, eine Forderung der W. GmbH einzutreiben, die durch ein irreführendes Angebot zustande gekommen sei. Das von der Beklagten gewählte Mittel zur Unterbindung dieses Verhaltens, nämlich die Aufforderung zur Kündigung eines Girokontos gegenüber der Bank der Klägerin, sei zwar ein geeignetes Mittel, um dem unlauteren Verhalten der W. GmbH und der Klägerin Einhalt zu gebieten. Die Aufforderung sei aber nicht verhältnismäßig, weil der Beklagten gleichwertige, für die Klägerin weniger belastende Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätten. So könnten Verbraucherverbände die Öffentlichkeit informieren und dadurch Missstände anprangern und bekämp- fen. Zudem seien Verbraucherverbände durch den Gesetzgeber mit weitreichenden Möglichkeiten ausgestattet worden, wettbewerbswidrige und verbraucherschädigende Praktiken gerichtlich unterbinden zu lassen. Die Beklagte habe auch im vorliegenden Fall mit Aussicht auf Erfolg gegen das Verhalten der Klägerin gerichtlich vorgehen können.
- 10
- B. Die gegen die Verurteilung der Beklagten gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin.
- 11
- I. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegen die Beklagte zu.
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- 1. Ein Anspruch wegen Verletzung des als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kommt in Betracht, wenn spezielle Schutzvorschriften zugunsten eines Unternehmens nicht durchgreifen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 880 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker; Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 93). Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über die bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen die § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet , also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 = WRP 2013, 1196 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN).
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat in der Aufforderung der Beklagten an die Sparkasse, das Girokonto der Klägerin zu kündigen, einen tatbestandsmäßigen Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bejaht. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erinnert deswegen auch nichts.
- 14
- 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die beanstandete Aufforderung zur Sperrung und Kündigung des Girokontos der Klägerin sei unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig anzusehen.
- 15
- a) Das Recht am Gewerbebetrieb ist ein offener Tatbestand, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit den konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben (BGH, GRUR 2013, 917 Rn. 18 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung, mwN). Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 27). Bei dieser Abwägung sind insbesondere die betroffenen Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfGE 114, 339, 348; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, NJW 2008, 2110 Rn. 12 = WRP 2008, 813). Diesen Anforderungen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht gerecht.
- 16
- b) Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt hat, dass sich die Beklagte im Hinblick auf den beanstandeten Aufruf auf die Meinungsäußerungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann. Die von der Klägerin angegriffene Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos durch das Schreiben vom 3. August 2011 ist eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung.
- 17
- aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Aufforderung auf die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin abzielt, indem sie sich an den Anbieter einer Dienstleistung richtet, auf dessen Dienste die Klägerin zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs angewiesen ist und die deshalb den Charakter einer Boykottmaßnahme hat. Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 1 BvR 292/02, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).
- 18
- Das Schreiben der Beklagten vom 3. August 2011 an die Sparkasse ist nicht auf die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos beschränkt , sondern enthält auch wertende Elemente, mit denen die Beklagte der Sparkasse ihre Ansicht deutlich macht, dass die Klägerin einem Unternehmen Hilfe leistet, das in rechtswidriger Weise durch Täuschung von Verbrauchern angebliche vertragliche Ansprüche unberechtigt durchzusetzen versucht. Mit ihrem Schreiben bringt die Beklagte ihre ablehnende Haltung gegen das Geschäftsgebaren der Klägerin und ihrer Auftraggeberin zum Ausdruck.
- 19
- bb) Die Revisionserwiderung wendet vergeblich ein, die Beklagte könne sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen, weil ihre beanstandeten Äußerungen, die Klägerin mache unberechtigte Forderungen geltend, ihre Auftraggeberin, die W. GmbH, handele offenkundig wettbewerbs- widrig, unterhalte eine rechtswidrige Internetseite und erfülle den Tatbestand des Betrugs, im Kontext des Schreibens vom 3. August 2011 einen Tatsachenkern enthielten.
- 20
- cc) Bei den angegriffenen Äußerungen der Beklagten handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen. Der Umstand, dass die Äußerungen strafrechtliche und deliktsrechtliche Tatbestände anführen, die eine umfassende Subsumtion erfordern, deutet auf eine subjektive Beurteilung hin (BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80, NJW 1982, 2248, 2249; BGH, Urteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1999, 1251, 1252). Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben dagegen nur zu qualifizieren, wenn die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BVerfG, NJW 2008, 358, 359).
- 21
- Nach diesen Kriterien beinhalten die angegriffenen Äußerungen der Beklagten keine auf ihre Richtigkeit überprüfbaren Aussagen, sondern subjektive Bewertungen der Rechtslage. Die Beklagte hat ihren rechtlichen Ausführungen keinen konkreten Sachverhalt zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr auf eine nicht weiter bezeichnete und nach ihrer objektiven Gestaltung nicht näher beschriebene Internetseite der W. GmbH verwiesen. Den dort angeführten Preishinweis hat die Beklagte als versteckt und den Nutzer deshalb über die Kostenlosigkeit des Angebots in die Irre führend eingeschätzt.
- 22
- dd) Selbst wenn aber mit der Revisionserwiderung davon auszugehen wäre , dass die in Rede stehenden Äußerungen nicht auf Werturteile beschränkt wären, kann die Beklagte sich auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen.
- 23
- Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG liegen nur unwahre Tatsachenbehauptungen. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind (BVerfGE 99, 185, 196; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Die Revisionserwiderung macht nicht geltend, die Behauptungen der Beklagten in dem angegriffenen Schreiben seien unwahr. Sie hat sich nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gewandt, das Angebot der W. GmbH sei unter Verstoß gegen das Verbot der Irreführung gemäß § 5 UWG allein darauf angelegt gewesen , den Teil der Verbraucher vorsätzlich zu täuschen, der die Kostenpflichtigkeit des Angebots übersehe. Weiter hat sich die Revisionserwiderung nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, dass die Realisierung der durch dieses irreführende Angebot erlangten Forderungen ein schwerwiegender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, für den auch die Klägerin verantwortlich ist, weil sie sich bewusst an dem auf systematische Täuschung des Verbrauchers angelegten Geschäftsmodell der W. GmbH beteiligt.
- 24
- c) Der im vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verbot liegende Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit kann allerdings durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB, der ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG darstellt, gerechtfertigt sein (BVerfGE 7, 198, 211). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diesem Recht seinerseits durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlicher Schutz zukommt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711). Ob der in der Untersagung eines Boykottaufrufs liegende Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab. Wesentlich sind zunächst die Motive und - damit verknüpft - das Ziel und der Zweck des Aufrufs. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201). Diesen Anforderungen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung auch im Ergebnis nicht gerecht.
- 25
- aa) Im Streitfall ist es von maßgeblicher Bedeutung, dass die Beklagte keine eigennützigen wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Der Aufruf zur Sperrung und Kündigung des Girokontos bezweckt nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wollte die Beklagte vielmehr unter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verbraucherschutzverband dem für alle Verbraucher gefährlichen und schädigenden Verhalten der W. GmbH und der dieser Hilfe leistenden Klägerin Einhalt gebieten. Der Aufruf diente damit allein dem Schutz der Internetnutzer vor irreführenden Geschäftspraktiken und der Verhinderung der Durchsetzung durch Täuschung erlangter Forderungen. Wird ein solches im Allgemeininteresse liegendes Anliegen verfolgt, kommt der Ausübung der Meinungsfreiheit grundsätzlich erhebli- ches Gewicht zu, auch wenn Interessen Dritter berührt werden. Die Verfolgung von nicht wirtschaftlichen Interessen ist im Zuge der Abwägung auch dann von Belang, wenn als Nebeneffekt eines Aufrufs wirtschaftliche Folgen eintreten, selbst wenn diese mitbeabsichtigt sind. Meinungsäußerungen, sei es in der Form eines Boykottaufrufs, sei es in anderer Form, tragen das Risiko in sich, für bestimmte Personenkreise wirtschaftlich nachteilige Wirkungen mit sich bringen zu können, wenn die angesprochenen Kreise auf Grund der Meinungsäußerung ihr bisheriges Verhalten ändern und dadurch wirtschaftliche Folgen auslösen (BVerfGE 7, 198, 219; BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201, mwN).
- 26
- bb) Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der beanstandete Aufruf sich auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung und damit auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten. Die Beklagte hat keine zusätzlichen Machtmittel eingesetzt, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung der angeschriebenen Sparkasse zu beeinträchtigen drohen.
- 27
- Die Beklagte hat im Schreiben vom 3. August 2011 dargelegt, dass die Sparkasse deswegen das Girokonto der Klägerin sperren und kündigen soll, weil die Klägerin über dieses Konto Forderungen für die W. GmbH einzieht, die durch Täuschung entstanden und deshalb unberechtigt sind. Sie hat sich zum Beleg ihrer Rechtsauffassung auf Rechnungen und Mahnungen bezogen und damit der Sparkasse zusätzliche Anhaltspunkte für eine eigene Meinungsbildung mitgeteilt. Gleiches gilt im Hinblick auf den im Schreiben erhobenen Vorwurf des Betruges und die Bitte, die zuständige Staatsanwaltschaft zu kontaktieren , um zu erfahren, ob die Ansicht der Beklagten durch Anzeigen und Verfahren untermauert wird. Dieser Vorwurf strafbaren Verhaltens bezieht sich auf das Vorgehen der W. GmbH. Es fehlen Anhaltspunkte im Schreiben dafür, dass die Beklagte der Auffassung ist, die angeschriebene Sparkasse habe sich an dem strafbaren Verhalten beteiligt und müsse mit einer Anzeige oder mit einer öffentlichen Anprangerung rechnen. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, die Sparkasse sei aus Rechtsgründen verpflichtet, das Girokonto der Klägerin zu sperren und zu kündigen. Im Schreiben werden diese Maßnahmen vielmehr ausdrücklich allein als Beitrag zur Begrenzung des finanziellen Schadens der Opfer genannt.
- 28
- cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die beanstandete Aufforderung sei nicht verhältnismäßig, weil der Beklagten gleichwertige, für die Klägerin weniger belastende Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung gestanden hätten.
- 29
- (1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann in der Möglichkeit der Beklagten, durch Information der Öffentlichkeit Missstände anzuprangern und damit zu bekämpfen, keine die Klägerin weniger belastende Möglichkeit des Vorgehens gesehen werden. Eine Veröffentlichung der im beanstandeten Anschreiben mitgeteilten Umstände würde die Wirkung der Aussagen und den Druck auf die Klägerin erhöhen, die Zusammenarbeit mit der W. GmbH zu beenden , um nicht in der Öffentlichkeit als deren Gehilfe bei der Durchsetzung rechtswidrig erlangter Forderungen dazustehen. Eine solche mit einer öffentlichen Personalisierung des Angriffs verbundene Prangerwirkung greift regelmäßig in besonderem Maße in die Rechte der auf diese Weise kritisierten Person ein und stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Prüfung, ob den Belangen der Meinungsfreiheit ein höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 202, mwN). Allgemeine Aufklärungskampagnen ohne Angabe der betroffenen Unternehmen sind dagegen wesentlich weniger geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.
- 30
- (2) Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die beanstandete Aufforderung zur Sperrung und Kündigung des Girokontos sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Beklagte nicht zunächst den Versuch unternommen habe, gegen das Verhalten der Klägerin gerichtlich vorzugehen.
- 31
- Allerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Boykottaufruf unverhältnismäßig sein kann, wenn das mit dem Aufruf verfolgte Ziel auch durch eine Inanspruchnahme des Rechtswegs erreicht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1965 - KZR 8/63, GRUR 1965, 440, 443 - Milchboykott; Urteil vom 22. Januar 1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.). In diesen Entscheidungen ging es jedoch um den Einsatz von Boykottaufrufen zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen im Wettbewerb. Für diese unter die strengeren Regelndes Wettbewerbsrechts mit dem Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG) fallenden Sachverhalte gilt nicht der grundsätzliche Vorrang der Meinungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 200, 201). Um einen damit vergleichbaren Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht. Die Beklagte bezweckte mit dem Aufruf zur Sperrung und Kündigung des Girokontos nicht die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs, sondern strebte allein den Schutz der Internetznutzer vor irreführenden Geschäftspraktiken und die Verhinderung der Durchsetzung von durch Täuschung erlangten Forderungen an.
- 32
- Die Beklagte war auch nicht deswegen vorrangig zur Beschreitung des Rechtsweges gehalten, weil ihr als Verbraucherverband zur Verfolgung von Verbraucherinteressen eine Klagemöglichkeit eingeräumt ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG). Die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG steht Verbraucherverbänden vielmehr unabhängig von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu.
- 33
- Gleichwohl ist ein Verbraucherverband vor einer Aufforderung zur Kontokündigung grundsätzlich gehalten, die Verbraucherinteressen durch Beschreitung des Rechtswegs zu schützen, weil das mit dem Aufruf verfolgte Ziel der Kontokündigung Unternehmen wie die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigung besonders einschneidend trifft. Über das Girokonto eines Unternehmens wird regelmäßig auch Zahlungsverkehr abgewickelt, der auf rechtlich nicht zu beanstandende Geschäftstätigkeit zurückgeht. Die besondere Bedeutung der Kontoverbindung für die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausübung eines Geschäftsbetriebs wird deshalb im Regelfall zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit des Aufrufs zur Kontokündigung führen, wenn die durch den Aufruf geschützten Interessen auch im Klagewege durchgesetzt werden können. Etwas anderes gilt aber, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die das Interesse des Unternehmens an der Erhaltung der Kontoverbindung als nicht hinreichend schutzbedürftig erscheinen lassen. Solche Umstände liegen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das gesamte Verhalten der Klägerin nur so gewertet werden kann, dass sie sich bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung des Verbrauchers angelegten Geschäftsmodells der Firma W. beteiligt hat.
- 34
- Damit kommt im Streitfall der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten der Vorrang vor den Interessen der Klägerin zu.
- 35
- II. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil angenommen, dass Ansprüche der Klägerin aus Vorschriften des UWG, aus § 824 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB nicht bestehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionserwiderung wendet sich dagegen auch nicht.
- 36
- III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
- 37
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
- 38
- Die Beklagte hat nach Verkündung des Revisionsurteils - das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden - und vor seiner vollständigen Abfassung die Berichtigung des Rubrums der Firma, der Vertretungsverhältnisse und des Sitzes der Klägerin beantragt. Der Senat hat die Änderung des Rubrums nach Anhörung der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO vorgenommen, weil die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit des bisherigen Rubrums vorliegen und die Berichtigung in einem gesonderten Beschluss nicht prozessökonomisch ist.
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.07.2012 - 3-10 O 17/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 6 U 184/12 -
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.