Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10

published on 31/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 73/10
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Previous court decisions
Landgericht Berlin, 16 O 8/08, 09/12/2008
Kammergericht, 5 U 66/09, 26/03/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 73/10 Verkündet am:
31. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Honorarbedingungen Freie Journalisten

a) Die Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber möglichst
weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen
ist, kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, GRUR 1984, 45 - Honorarbedingungen
Sendevertrag).

b) Formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung
unmittelbar bestimmen, sind von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB
ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz
der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können. Daran
hat die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG nichts geändert, wonach das Urheberrecht auch
der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient.

c) Allein der Umstand, dass in einer formularmäßigen Klausel die Einräumung weitreichender
Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird, lässt nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung
den Urheber unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff.
BGB lässt sich ohne Kenntnis der vereinbarten Vergütung und der Honorarpraxis keine Aussage
über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 73/10 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. März 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2008 weiter abgeändert. Die Beklagte wird über den Verbotsausspruch im Urteil des Berufungsgerichts hinaus unter Androhung der im Berufungsurteil angeführten Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,
a) die im Tenor zu 1 a des Berufungsurteils wiedergegebenen Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalten: Ziffer I 3: An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum , d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag. Ziffer II 1: In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten. Ziffer II 2 a: In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden : Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Publikationen/Kooperationen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (PresseMonitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) die im Tenor zu 1 b des Berufungsurteils wiedergegebenen Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern diese die folgenden Klauseln enthalten: Ziffer I 3 Satz 3: Sie bedarf der vorherigen […] Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. Ziffer II 1: In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten. Ziffer II 2 a: In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation/-en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven , elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und Berufungsverfahrens tragen der Kläger 7/31 und die Beklagte 24/31, von den Kosten des Revisionsverfahrens der Kläger 7/13 und die Beklagte 6/13.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


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Der Kläger ist ein Berufsverband für angestellte und freie Journalisten, deren berufliche, rechtliche und soziale Interessen er satzungsgemäß wahrnimmt und fördert.
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Die Beklagte ist ein Zeitungs- und Zeitschriftenverlag. Sie legte seit Januar 2007 den Verträgen, die sie mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abschloss, die jeweils nachfolgend wiedergegebenen „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen Axel Springer AG“ (nachfolgend „Honorarregelungen Zeitungen“) sowie die „Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG“ (nachfolgend „Honorarregelungen Zeitschriften“ ) zugrunde: Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt - I. Eingeräumte Nutzungsrechte

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1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien , Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken , Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und

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von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speichertechniken. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen, Archivieren, Bearbeiten , Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen, ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.).

1

2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.

2

Der Verlag ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen hinsichtlich der erworbenen Rechte ermächtigt. 3. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Verlag.
II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit 1. Angemessene Vergütung

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Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend durch Gesetz oder Tarif vorgeschrieben ist, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung

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angenommenen Beiträge nach folgenden Grundsätzen. In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten. 2. Einfache Nutzung

1


a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die erstmalige Veröffentlichung in der Publikation, für die der Beitrag geliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln und Unternehmen (im Folgenden: Publikation/Kooperationen genannt) sowie in allen, auch wiederholten , digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Publikationen/Kooperatio-

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nen vergütet nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (Presse-Monitor Deutschland), Archiven , elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgabe der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird.
d) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. 3. Gesonderte Rechtevereinbarung

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a) Bei Auftragsarbeiten mit Vereinbarung einer Pauschale erwirbt der Verlag die Rechte gemäß Ziffer I mit der Maßgabe, dass ein Erstveröffentlichungsrecht an allen Beiträgen

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des Auftrags eingeräumt wird. Im Übrigen gelten für den Nutzungsumfang der Auftragsarbeiten die Regelungen der Ziffer II 2 lit. a entsprechend. Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist in Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten.
b) Alleinveröffentlichungsrechte sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
c) Für Beiträge, insbesondere Fotos und Zeichnungen, die zur Kenntlichmachung von Serien erworben werden, wird mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gemäß Ziffer I die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten.
d) Nach Erstdruck oder Rückruf verbleiben dem Verlag jedenfalls die einfachen Nutzungsrechte. 4. Drittvermarktung Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird. 5. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk

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Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei

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denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Es besteht keine Abdruckverpflichtung
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4 des Verlages. Art und Form der Veröffentlichung ist Sache des Verlages. Ein Veröf-

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fentlichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.
6. Haftung für Rechtebestand und -umfang

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Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzu-

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stehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redaktion mit Ablie-

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ferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. Schuldhafte Unterlassungen oder schuld-

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hafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten. Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen. 7. Unverlangte Beiträge
1
2 Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt.

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Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren. 8. Fahndungsfotos Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt. 9. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.

1


b) Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonderabsprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der

2

Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.

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c) Wird ein Beitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein

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Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrech-

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nung zu stellen. Sie wird mit dem nächsterreichbaren Zahlungslauf fällig. Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.

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d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der

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freie Journalist hierfür optiert hat. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich. 10. Spesen Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragsproduktionen die nachgewiesen notwendigen Spesen von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
Honorarregelungen (Text/Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften Axel Springer AG - im Folgenden Verlag genannt - I. Eingeräumte Nutzungsrechte

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1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Verlag das ausschließliche , zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen, und zwar insbesondere in Printmedien, Tele- und Mediendiensten, Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie auf und von Datenträgern, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- oder Speicher-

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techniken. Das Nutzungsrecht erstreckt sich insbesondere auch auf das Recht an Lichtbildern sowie auf die Befugnis zum Vervielfältigen, Verbreiten, Vermieten, Verleihen , Archivieren, Bearbeiten, Senden, Übersetzen, zur öffentlichen Zugängigmachung, Nutzung in elektronischen Pressespiegeln, Wiedergeben von Funksendungen und Verfilmen , ungeachtet der Verwertungszwecke (auch werbliche und gewerbliche Nutzung etc.). 2. Eine Mehrfachnutzung der Beiträge, auch als Vorlage für andere Nutzungsarten und außerhalb der genannten Mediengattungen, ist zulässig, ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung.

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3. Ein Jahr nach Erscheinen der Beiträge darf die freie Journalistin/der freie Journalist
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3 dies anderweitig nutzen. Eine frühere Nutzung ist zulässig. Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlags-

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interessen entgegenstehen. Die freie Journalistin/der freie Journalist wird bei einer ei-

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genen Verwertung die Interessen des Verlages beachten. Der Verlag bleibt in jedem Fall Inhaber der Nutzungsrechte und der dauerhaften Nutzungsrechte für das Internet.

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Er ist unwiderruflich zur Prozessführung und Einräumung von Unterlizenzen ermächtigt.

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4. An den auftragsgemäß abgelieferten bzw. an den zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen erwirbt der Verlag das Eigentum, d.h. sie verbleiben dauerhaft beim Ver-

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lag. Ausgenommen hiervon sind Original-Dias, die als solche von der freien Journalistin /dem freien Journalisten gekennzeichnet sind. II. Grundsätze der Vergütung und Zusammenarbeit 1. Angemessene Vergütung

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Soweit nichts anderes vereinbart oder zwingend vorgeschrieben, vergütet der Verlag die auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträge

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nach folgenden Grundsätzen. In den Honoraren ist ein angemessener Anteil für die Einräumung der Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I enthalten. 2. Nutzung der Beiträge

1


a) In jedem Fall ist mit dem Honorar die Veröffentlichung in der oder den Publikation /-en, für die der Beitrag angeliefert worden ist, und/oder in kooperierenden Titeln, Sonderdrucken, inländischen und ausländischen Lizenzausgaben sowie in allen auch wiederholten, digitalen Nutzungen (E-Paper, Onlineauftritte etc.) dieser Objekte vergütet

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nebst der erforderlichen Bearbeitung. Abgegolten ist ferner die auch interaktive Nutzung in elektronischen Pressespiegeln (z.B. Presse-Monitor Deutschland), Archiven, elektronischen Archiven zu Zwecken des Verlages, verbundener Unternehmen, kooperierender Verlage oder zum persönlichen Gebrauch Dritter sowie die Hostnutzung von Texten.
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.
c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. 3. Drittvermarktung Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin/der
freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird. 4. Behandlung der Beiträge/Urhebervermerk

1

Die Urheberschaft am gelieferten Beitrag muss für den Verlag erkennbar sein, es sei

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denn, dass gewichtige Gründe entgegenstehen. Es besteht keine Abdruckverpflichtung

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des Verlages. Bei eventuellem Rückruf verbleibt dem Verlag jedenfalls das einfache
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5 Nutzungsrecht. Art und Form der Veröffentlichung obliegen dem Verlag. Ein Veröffent-

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lichungsnachweis kann durch Versand von PDF-Dateien geführt werden. Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. 5. Haftung für Rechtebestand und -umfang

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Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen , es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu ha-

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ben. Kann die freie Journalistin/der freie Journalist bei Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten Zweifel am Bestand der eingeräumten Nutzungsrechte haben, so ist sie/er verpflichtet, diese sowie die Umstände, auf die die Zweifel gestützt werden, der Redakti-

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on mit Ablieferung der Beiträge ausdrücklich mitzuteilen. Schuldhafte Unterlassungen oder schuldhafte falsche Zusicherungen können zum Schadensersatz verpflichten.

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Entstehen über die Frage der Rechtefreiheit Auseinandersetzungen mit Dritten, unterstützt die freie Journalistin/der freie Journalist den Verlag mit den erforderlichen Informationen und Belegen. 6. Unverlangte Beiträge
1
2 Unverlangt eingesandte Beiträge akzeptiert der Verlag nur als Duplikate. Sie werden auf ausdrücklichen und zeitnahen Wunsch, den die freie Journalistin/der freie Journalist an die Redaktion zu richten hat, im System gelöscht bzw. zurückgeschickt, wenn sie/er ihre/seine Bereitschaft zur Übernahme der Rücksendungskosten ausdrücklich erklärt.

3

Ansonsten steht dem Verlag frei, sie zu archivieren. 7. Fahndungsfotos Für Fahndungsfotos und Phantomzeichnungen wird weder Honorar noch Beschaffungshonorar gezahlt. 8. Zahlungsmodalitäten
a) Anstrichhonorare werden bis spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung abgerechnet und gezahlt.

1


b) Stellt die freie Journalistin/der freie Journalist eine Rechnung, so muss diese prüffähig sein und die einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Vorgaben (Rechnungsnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer etc.) sowie eine Präzisierung der journalistischen Leistung nach Zeit, Ort, Thema und ggf. Sonder-

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absprachen beinhalten. Bei Auftragsproduktion ist die Rechnung nach Abschluss der

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Produktion zu stellen, ansonsten zeitnah nach Veröffentlichung. Der Betrag wird sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig.

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c) Wird ein Auftragsbeitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei

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denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. Hierzu erstellt die freie Journalistin/der freie Journalist zeitnah eine Ausfallrechnung, die sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung fällig wird. Haben Ereignisse, die Gegenstand des Auftrages sind, nicht stattgefunden, hat die freie Journalistin/der freie Journalist ihre/seine vergeblichen Sach- und Zeitaufwendungen in geeigneter Form nachzuweisen. Auf eine eventuelle spätere Veröffentlichung wird das Ausfallhonorar angerechnet.

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d) Die Honorare verstehen sich zzgl. ges. Umsatzsteuer, wenn die freie Journalistin/der

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freie Journalist hierfür optiert hat. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Abgaben verantwortlich.
9. Spesen

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Spesen, die bei der freien Journalistin/beim freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden.

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Die nachgewiesenen notwendigen Spesen werden von der freien Journalistin/dem freien Journalisten zusammen mit der Rechnung bzw. zum jeweils nächsterreichbaren Monatsende aufgegeben und unter Berücksichtigung der üblichen Verlagspraxis ersetzt.
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Der Kläger hält eine Vielzahl der in den Honorarregelungen enthaltenen Klauseln für unwirksam und nimmt die Beklagten - gestützt auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG und auf § 1 UKlaG, jeweils in Verbindung mit § 307 BGB - auf Unterlassung der Verwendung sowohl der Honorarregelungen Zeitungen als auch der Honorarregelungen Zeitschriften in Anspruch. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
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Das Landgericht hat der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Klage die Verwendung der Honorarregelungen Zeitungen verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer II 2 b und d, Ziffer II 4 und Ziffer II 5 Satz 5 („Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.“) enthalten. Ferner hat es der Beklagten die Verwendung der Honorarregelungen Zeitschriften verboten, sofern diese die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3 („Sie bedarf der vorhe- rigen schriftlichen Zustimmung …“), Ziffern II 2 b und c, Ziffer II 3, Ziffer II 4 Satz 6 („Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.“), II 8 c und II 9 enthalten.
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Die Berufung des Klägers hat ebenso wie die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht (KG, ZUM 2010, 799 = AfP 2010, 328) hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt,
a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf die folgenden Bestimmungen zu berufen […], sofern diese die folgenden Klauseln enthalten: Ziffer I 2 Satz 1 2. Halbsatz … ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustim- mungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. Ziffer II 2 b Ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in Folgeausgaben der Publikation mit neuem Aktualitätsbezug erneut veröffentlicht wird oder wenn er in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen - auch im Ausland - genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache. Ziffer II 2 c Bei Verwendung mehrerer Beiträge aus einer Fotoproduktion behält der Verlag sich vor, bei Einzelvergütung die jeweils gültige Abschlagsstaffel in Ansatz zu bringen, die auf Verlangen bekannt gegeben wird. Ziffer II 2 d Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. Ziffer II 3 a Satz 3 Vom Verlag abgelehnte Beiträge, die die freie Journalistin/der freie Journalist im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigt hat, darf sie/er nur unter Beachtung der Interessen des Verlages vermarkten. Ziffer II 4 Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin /der freie Journalist an den um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Nettoerlösen anteilig beteiligt wird. Ziffer II 5 Satz 5 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. Ziffer II 6 Satz 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die vertraglichen Nutzungsrechte einzustehen , es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzung nicht vertreten zu haben. Ziffer II 9 c Satz 1 und 2 Wird ein Beitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, hat die freie Journalistin/der freie Journalist Anspruch auf ein Ausfallhonorar, wenn sie/er den Nichtabdruck nicht selbst zu vertreten hat. Falls das Ausfallhonorar nicht innerhalb von sechs Wochen nach der vorgesehenen Veröffentlichung vom Verlag angewiesen wird, ist innerhalb weiterer vier Wochen eine Ausfallrechnung zu stellen. Sie wird mit dem nächst erreichbaren Zahlungslauf fällig.
b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften oder diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden und/oder sich auf folgende Bestimmungen zu berufen […], sofern diese die folgenden Klauseln enthalten: Ziffer I 2 2. Halbsatz … ebenso eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustim- mungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung. Ziffer I 3 Satz 3 Sie bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlages, die dieser erteilt, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen. Ziffer II 2 b und c
b) Ob bei weitergehender Nutzung gesondert zu vergüten ist, z.B. wenn ein Beitrag in anderen Objekten des Verlages oder verbundener Unternehmen auch im Ausland genutzt wird, richtet sich jeweils nach Absprache.

c) Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann mit der freien Journalistin/dem freien Journalisten eine Vergütung gesondert abgesprochen werden. Ziffer II 3 Bei Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten/-befugnissen an Dritte, die nicht unter Ziffer II 2 fallen, kann im Einzelfall vereinbart werden, ob die freie Journalistin /der freie Journalist an den, um Eigenaufwand des Verlages und gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten, Nettoerlösen des Verlages anteilig (mit 30%) beteiligt wird. Ziffer II 4 Satz 6 Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus. Ziffer II 5 Satz 1 Die freie Journalistin/Der freie Journalist hat für die zugesicherten Nutzungsrechte einzustehen, es sei denn, sie/er weist nach, die Verletzungshandlung nicht vertreten zu haben. Ziffer II 8 c Satz 1
c) Wird ein Auftragsbeitrag gemäß Ziffer II 1 Satz 1 nicht zu dem vom Verlag vorgesehenen Zeitpunkt veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Ausfallhonorar von 50%, es sei denn, die unterbliebene Veröffentlichung ist alleine vom Verlag zu vertreten. Ziffer II 9 Satz 1 Spesen, die bei der freien Journalistin/dem freien Journalisten bei der Auftragsproduktion entstanden sind, werden ersetzt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren, zur Auftragsproduktion notwendig waren und in hinreichender Weise nachgewiesen werden.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das Berufungsgericht die Klauseln Ziffer I 1, I 3, II 1, II 2 a, II 3 c und II 9 b Satz 3 der Honorarregegelungen Zeitungen sowie die Klauseln Ziffer I 1, I 3 Satz 3, I 4, II 1, II 2 a, II 8 b Satz 3 und II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften für wirksam erachtet hat.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat teilweise Erfolg.
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A. Das Berufungsgericht hat die in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Klauseln - Ziffer I 1 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer I 3 (Eigentumserwerb ), Ziffer II 1, II 2 a und II 3 c (pauschale Vergütung) und Ziffer II 9 b (Fälligkeit) der Honorarregelungen Zeitungen sowie Ziffer I 1 und I 3 Satz 3 (Nutzungsrechtseinräumung), Ziffer I 4 (Eigentumserwerb), Ziffer II 1 und II 2 a (pauschale Vergütung), Ziffer II 8 b (Fälligkeit) und Ziffer II 9 (Spesen) der Honorarregelungen Zeitschriften - nicht für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB erachtet und insoweit einen Anspruch des Klägers aus § 1 UKlaG verneint.
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B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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Die Revision hat im Hinblick auf die Klauseln Ziffer I 3, II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und die Klauseln Ziffer I 3 Satz 3, II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitschriften Erfolg. Ohne Erfolg bleibt die Revision dagegen, soweit sie sich gegen die Klauseln Ziffer I 1, II 3 c und II 9 b der Honorarregelungen Zeitungen und die Klauseln Ziffer I 1, I 4, II 8 b und II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften wendet.
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UKlaG zulässig ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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II. Die Bestimmungen gemäß Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften verstoßen nicht gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1, § 31 Abs. 5 UrhG.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Vorschriften der § 37 Abs. 1 und § 31 Abs. 5 UrhG komme keine gesetzliche Leitbildfunktion für die Frage zu, in welchem Umfang einzelne Nutzungsrechtsübertragungen zulässig seien. Die Vorschriften hätten allein die Funktion von Auslegungsregeln. Soweit die Nutzungsrechte einzeln bezeichnet würden, könnten sie durch Formularvertrag wirksam übertragen werden. Insofern komme auch eine Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte gegen Zahlung einer Pauschalvergütung („buy out“) in Betracht, sofern nur die Vergütung angemessen sei. Die Angemessenheit der Vergütung könne jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht überprüft werden. Die Klausel stehe auch nicht im Widerspruch zu Vorschriften des Verlagsgesetzes. Soweit in der Klausel die Befugnis zum Bearbeiten eingeräumt werde, fehle es zudem an einer unangemessenen Benachteiligung, weil Redaktionen wegen des für einen Abdruck nur begrenzt zur Verfügung stehenden Platzes und des Aktualitätserfordernisses im Zeitungsgeschäft auf ein Bearbeitungsrecht angewiesen seien und die Bestimmung des Umfangs dieses Rechts eine Frage des Einzelfalls sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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2. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbarenist. Daran fehlt es im Streitfall.
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Entgegen der Auffassung der Revision führt § 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 12 f. - Pauschale Rechtseinräumung; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 392 - Comic-Übersetzungen I, mwN), nicht zur Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln.
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Eine Anwendung des Schutzgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - I ZR 81/80, GRUR 1984, 45, 48 f.
- Honorarbedingungen Sendevertrag; ebenso Kuck, GRUR 2000, 285, 288; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 5. Aufl., Rn. 1087; aA OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 293, 294; OLG Zweibrücken, ZUM 2001, 346, 347; Schricker/Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 40 f.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vorbemerkung vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 109; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., Vorbemerkung § 31 Rn. 16; Hertin, AfP 1978, 72, 79; Berberich, ZUM 2006, 205, 207). Dagegen sprechen neben dem Gesetzeswortlaut auch systematische und teleologische Erwägungen.
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a) Zwar kommt in dem Auslegungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG der Leitgedanke einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zum Ausdruck (BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 137/72, GRUR 1974, 786, 787 - Kassettenfilm; BGH GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Dieser Leitgedanke ist jedoch nicht als gesetzliche Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB umgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat Inhalt und Umfang der Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten vielmehr im Ausgangspunkt der Disposition der Vertragsparteien überlassen. Die Bestimmung des § 31 Abs. 5 UrhG greift ihrer Natur als Auslegungsregel entsprechend erst ein, wenn es an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung fehlt oder über den Umfang einer Rechtseinräumung Unklarheiten bestehen (BGH, GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag; BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 121 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher ; Castendyk, ZUM 2007, 169, 172 f. mwN). Es liegt in der Natur einer derartigen Auslegungsregel, dass sie den Vertragspartnern Spielraum für eine Vertragsgestaltung lässt. Die Auslegungsregel hat lediglich Ersatzfunktion. Eigene Leistungsschutzrechte werden durch sie nicht begründet (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag).
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b) Dies findet seine Rechtfertigung auch darin, dass Gegenstand der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG die Bestimmung der vertraglichen Hauptleistungspflicht ist. Der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB sind schon aus diesem Grunde enge Grenzen gesetzt (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag; Schack aaO Rn. 1087; J.B. Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 UrhG Rn. 181; Dorner, MMR 2011, 780, 783). Vertragliche Regelungen, die unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung. Sie sind deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19; Urteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10, 16, jeweils mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rn. 41). Soweit die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG den Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet, durch eine ausdrückliche vertragliche Abrede mehr als die für den konkreten Vertragszweck erforderlichen Rechte zu übertragen, ist diese gesetzgeberische Leitentscheidung zugunsten privatautonomer Vertragsgestaltung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag; Castendyk, AfP 2010, 434, 437 f.).
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c) Gegen die Annahme eines Leitbildcharakters des § 31 Abs. 5 UrhG im Rahmen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle spricht ferner der für diese Bestimmung anzuwendende konkret-individuelle Prüfungsmaßstab. Nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bei fehlender vertraglicher Regelung nach dem konkreten Vertragszweck. Der Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht hängt demnach von den Umstän- den des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese sind jedoch prinzipiell nicht Gegenstand einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, bei der ein abstrakt-genereller Maßstab zugrunde zu legen ist. Bei der Beurteilung der angegriffenen Klauseln ist allein auf die typische Interessenlage der im Normalfall am jeweiligen Geschäft beteiligten Personen abzustellen, während Einzelfallumstände gerade keine Beachtung finden können (BGH, Urteil vom 6. November 1981 - I ZR 178/79, NJW 1982, 765 = WRP 1982, 90; Palandt/Grüneberg aaO § 307 Rn. 8, § 305c Rn. 16 mwN).
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d) Angesichts dieser Umstände bestehen zwischen der Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG und sonstigem dispositivem Recht nicht nur begriffliche, sondern grundlegende funktionale Unterschiede (aA Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das Verlagsrecht, 1985, § 10 III 3; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 41). Der in der Fassung des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, privatautonome Rechtseinräumungen über das für den Vertragszweck erforderliche Maß bei konkreter Bezeichnung der Nutzungsarten für zulässig zu erachten, steht jedoch der Möglichkeit entgegen, eine danach gestaltete Klausel im Rahmen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB am Maßstab des § 31 Abs. 5 UrhG und des dort zum Ausdruck kommenden Leitgedankens einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu überprüfen.
21
e) Daran hat sich durch die Reform des Urhebervertragsrechts durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155), insbesondere durch die Einführung des § 11 Satz 2 UrhG, nichts geändert (vgl. Wille, ZUM 2011, 862, 863; aA Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 42; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vorbemerkung § 31 Rn. 16; J.B.
Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rn. 181). Zwar mag dem dort geregelten Prinzip der angemessenen Vergütung Leitbildfunktion im Sinne der AGB-Kontrolle zukommen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 14/8058, Seite 17 f.), welches neben den gesetzlichen Regelungen in §§ 32, 32a, 32c, 36, 36a UrhG eine angemessene wirtschaftliche Entlohnung des Urhebers sicherstellen soll. Dass der Gesetzgeber dieses Ziel darüber hinaus durch eine Einschränkung der Vertragsfreiheit auf der Ebene der Rechteeinräumung verfolgt hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ausgestaltung des § 31 Abs. 5 UrhG als Auslegungsregel unverändert geblieben. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob eine restriktive Handhabung der Übertragung von Nutzungsrechten überhaupt geeignet ist, das Grundanliegen zu befördern, den Urheber möglichst weitgehend an den Früchten seines Werks zu beteiligen (vgl. dazu Castendyk, AfP 2010, 434, 438; Dorner, MMR 2011, 780, 784, jeweils mwN).
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3. Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß für § 37 Abs. 1 UrhG, wonach dem Urheber im Falle der Einräumung eines Nutzungsrechts im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes verbleibt. Die Vorschrift stellt nur für Zweifelsfälle klar, dass der Nutzer ein Bearbeitungsrecht nicht erwirbt. Ein Grundsatz, wonach ein Bearbeitungsrecht an den vertragsgegenständlichen Werken individual- oder formularvertraglich nicht übertragen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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4. Selbst wenn den Vorschriften der § 31 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 UrhG eine uneingeschränkte Leitbildfunktion zukäme und sie als Maßstab für die Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Klausel der Ziffer I 1 nach §§ 307 ff. BGB herangezogen werden könnten, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn Ziffer I 1 beider Honorarregelungen lässt sich keine unange- messene Benachteiligung entnehmen, die im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes stünde. Ein abweichender typischer Vertragszweck für sämtliche denkbaren Verträge der Beklagten, denen sie die streitgegenständlichen Honorarregelungen zugrunde legt, ist angesichts der Vielfalt der möglichen verlegerischen Verwertungshandlungen nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschreibung der einzelnen Nutzungsrechte und Nutzungsarten in Ziffer I 1 selbst zur Bestimmung des Vertragszwecks beiträgt und sich daraus Anhaltspunkte für den von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck entnehmen lassen.
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III. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Vergütungsregelungen gemäß Ziffer II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften seien nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Unbegründet ist die Revision jedoch insoweit, als sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet , die in Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitungen für den Rechteerwerb zum Zwecke der Serienkennzeichnung getroffene Vergütungsregelung sei wirksam.
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die KlauselnZiffer II 1 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften , die eine pauschale Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung vorsehen , nicht gegen das Leitbild des § 11 Satz 2 UrhG verstoßen. Zwar sei eine sogenannte Buy-out-Regelung auf Grundlage einer Pauschalvergütung nur zulässig , wenn der Urheber eine angemessene Vergütung für die entsprechende Nutzungsrechtsübertragung erhalte. Die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalhonorars sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und könne im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle auch nicht geprüft werden. Entsprechendes gelte für die Klausel zu Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zei- tungen, nach der mit dem vereinbarten Honorar die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten an eingereichten Beiträgen zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten sei.
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf Ziffer II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften nicht unter allen Gesichtspunkten stand.
27
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass Ziffer II 1, II 2 a beider Honorarregelungen und Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitungen nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.
28
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Abreden, die die für die vertragliche Hauptleistung zu erbringende Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen, da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können (vgl. BGHZ 185, 96 Rn. 19 mwN). Insbesondere kann die Frage, ob die Leistungen des Urhebers angemessen vergütet werden, nicht abstrakt, sondern nur konkret aufgrund der jeweils getroffenen Honorarvereinbarung und in Kenntnis der in der Branche üblichen Honorarpraxis beantwortet werden (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Inhaltskontrolle der Klauseln Ziffer II 1 und II 2 a beider Honorarregelungen sowie der Klausel Ziffer II 3 c der Honorarregelungen Zeitschriften nach §§ 307 ff. BGB im Hinblick auf die Frage aus, ob die darin vereinbarte Vergütungsstruktur angemessen ist. Denn bei diesen Klauseln handelt es sich nicht um Preisnebenabreden, sondern um unmittelbare Preisabreden, die bestimmen, welche Gegenleistung mit dem zu zahlenden Honorar vergütet wird.
29
bb) Nichts anderes folgt aus § 11 Satz 2 UrhG. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 der Vorschrift des § 11 UrhG einen zweiten Satz angefügt, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nach diesem Normzweck auszulegen (Beschluss und Empfehlung des Rechtsausschusses , BT-Drucks. 14/8058, S. 17 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass vertragliche Vergütungsregelungen als Preisbestimmungen der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt , dass die §§ 32, 32a UrhG dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht möglich ist, die angemessene Vergütung sichern. Nur im Übrigen sei nach § 11 Satz 2 UrhG das Prinzip der angemessenen Vergütung als wesentlicher Grundgedanke des Urheberrechts zu beachten (BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Dieser Hinweis auf die Schranken der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB lässt erkennen, dass mit der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung nicht beabsichtigt war, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32, 32a UrhG vorbehalten (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 11 UrhG Rn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO Vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 204; Erdmann, GRUR 2002, 923, 924; Graf von Westphalen, AfP 2008, 21, 24 f.; Dorner, MMR 2011, 780, 782; Wille, ZUM 2011, 206, 209 ff.).
30
Ein anderes Verständnis stünde im Widerspruch zu dem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB anzulegenden abstrakt-generellen Maßstab , bei dem von den besonderen Umständen des Einzelfalls abzusehen ist (Graf von Westphalen, AfP 2008, 21, 24; Wille ZUM 2011, 206, 210). Die Angemessenheit einer vertraglich vereinbarten Vergütung lässt sich nicht unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und ohne Kenntnis der konkret vereinbarten Vergütung beurteilen (BGH, GRUR 1984, 45, 48 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Jedenfalls mit der abstrakt-generellen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens besteht deshalb keine Möglichkeit, einen Verstoß gegen den aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten Grundsatz festzustellen , nach dem der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (BGH, GRUR 1984, 45, 49 - Honorarbedingungen Sendevertrag). Der Umstand, dass § 11 Satz 2 UrhG diesen Grundsatz nunmehr als Leitbild gesetzlich formuliert, ändert daran nichts.
31
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit den streitgegenständlichen Klauseln die Einräumung weitreichender Nutzungsrechte pauschal abgegolten wird. Allein der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien eine Pauschalvergütung vereinbart wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass diese Vergütung den Urheber unangemessen benachteiligt. Den Gesetzesmaterialien zur Urhebervertragsrechtsreform ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vereinbarung von Einmalzahlungen in sogenannten Buy-out-Verträgen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 12). Insbesondere sollten auch die redlichen und üblichen Vergütungsstrukturen in Form von Festbeträgen im Verlagsbereich unberührt bleiben (BT-Drucks. 14/8058, S. 18).
32
Vor diesem Hintergrund kann nach der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung im Einzelfall nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG auch eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entsprechen, wenn sie bei objektiver Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 24 - Talking to Addison). Auch insofern lässt sich im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ohne Kenntnis der vereinbarten Pauschalvergütung und der Honorarpraxis keine Aussage über eine etwaige Unangemessenheit der Vergütung treffen.
33
Unabhängig davon ergibt sich die Unangemessenheit einer Pauschalvergütung auch nicht schon daraus, dass der Umfang der Nutzung über die Dauer der Rechtseinräumung bei Vertragsschluss noch nicht bekannt ist. Zwar hat der Senat im Rahmen der Anwendung des § 32 UrhG entschieden, dass bei fortlaufender Nutzung eines Werkes dem Beteiligungsgrundsatz am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen wird (BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison). Die Entscheidung betraf allerdings ein Honorar für die Übersetzung von Romanen. Für die im Streitfall zu beurteilenden Honorarregelungen für Zeitungen und Zeitschriften ist jedoch kennzeichnend, dass die vertragsgegenständlichen Werke der Journalisten zusammen mit einer Vielzahl anderer Werke und Leistungen Bestandteil von Sammelwerken werden und daher in der Regel kein unmittelbares Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg des Sammelwerks und dem Beitrag des einzelnen Werkes zu diesem Erfolg besteht, das sich in einer erfolgs- und umsatzabhängigen Vergütung ausdrücken lässt. In derartigen Fällen besteht regelmäßig ein nicht von der Hand zu weisendes praktisches Bedürfnis für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen.
34
b) Die Bestimmungen der Ziffern II 1 Satz 2 und II 2 a beider Honorarregelungen sind jedoch wegen ihrer konkreten Fassung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Danach kann sich eine unangemessene Benachteili- gung einer Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen daraus ergeben , dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 mwN).
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Nach diesen Grundsätzen sind die Vergütungsregelungen in Ziffer II 1 Satz 2 und II 2 a der Honorarregelungen Zeitungen und der Honorarregelungen Zeitschriften unwirksam.
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aa) Das Berufungsgericht hat rechtskräftig entschieden, dass die Bestimmung in Ziffer II 2 b beider Honorarregelungen unwirksam ist. Nach dieser Bestimmung richtet sich die Vergütung für Nutzungen, die über die in Ziffer II 2 a abgegoltenen Nutzungen hinausgehen, danach, was zwischen den Vertragsparteien abgesprochen ist. Die damit in Bezug genommenen Vergütungsregelungen in Ziffer II 1 und II 2 a können unter diesen Umständen nicht isoliert Bestand haben. Sie enthalten widersprüchliche und unklare Aussagen zum Umfang der mit der Vergütung abgegoltenen Nutzungen.
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Gemäß Ziffer II 1 Satz 2 der beiden Honorarregelungen soll in den Honoraren ein angemessener Anteil für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte und -befugnisse gemäß Ziffer I 1 Satz 2 enthalten sein. Nach Ziffer II 2 a gelten allerdings nur bestimmte Nutzungssachverhalte als „jedenfalls“ abgegolten. Dies lässt im Widerspruch zu Ziffer II 1 Satz 2 erkennen, dass andere Nutzungssachverhalte möglicherweise nicht abgegolten sind. Zudem bleibt unklar, ob, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen weitere Nutzungssachverhalte vergütet werden, für die sich die Beklagte Rechte einräumen lässt. Eine derart lückenhafte und widersprüchliche Regelung in Bezug auf die Hauptleistungspflicht der Beklagten benachteiligt deren Vertragspartner unangemessen.
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bb) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ferner in der Verwendung des Begriffs der „kooperierenden Verlage“ in Ziffer II 2 a der beiden Honorarregelungen. Eine Kooperation weist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Zusammenarbeit hin. Welche Art und Intensität die Zusammenarbeit aufweisen muss, um als Kooperation im Sinne der angegriffenen Klauseln zu gelten, bleibt aber unklar. In Betracht kommt insoweit eine Bandbreite, die von einem durch die Beklagten und einem weiteren Verlag paritätisch betriebenen Gemeinschaftsunternehmen bis hin zum bloßen Abschluss eines Lizenzvertrages reicht, mit dem die Beklagte einem fremden Verlag gegen Lizenzzahlung wiederholt oder nur in einem Einzelfall Nutzungsrechte einräumt. Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - der Begriff „kooperierender Verlag“ in den Manteltarifverträgen für Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften verwendet wird. Die im Streitfall zu untersuchenden Honorarregelungen sind zur Verwendung gegenüber freien Journalisten bestimmt. Für deren Verständnis ist es nicht maßgeblich, ob sich Tarifvertragsparteien darüber verständigt haben, dass einem mehrdeutigen Begriff ein bestimmter Bedeutungsinhalt zukommen soll.
39
cc) Damit ist allerdings nicht gesagt, dass eine vertragliche Vereinbarung unbedenklich wäre, in der dem Journalisten für die Veröffentlichung eines Beitrags in einer Zeitung oder Zeitschrift ein dafür angemessenes Honorar versprochen wird, mit dem auch sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sein sollen. Zum einen bleibt stets unter Heranziehung des Übertragungszweckgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG zu prüfen, ob im Einzelfall die in Rede stehende Nutzung von der Rechtseinräumung erfasst ist. Zum anderen wird viel dafür sprechen, dass die vereinbarte nicht der angemessenen Vergütung entspricht , wenn für die weitergehenden Nutzungen keine gesonderte Vergütung geschuldet ist und sich die Einbeziehung der weitergehenden Nutzungen auch nicht in der Höhe der Pauschalvergütung niederschlägt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).
40
IV. Die Revision hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Klauseln, die einen Eigentumserwerb des beklagten Verlages an zur Veröffentlichung abgelieferten oder angenommenen Gegenständen regeln, seien wirksam. Ohne Erfolg bleibt die Revision in Bezug auf Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften. Dagegen ist Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
41
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung in Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen und in Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften , die den Eigentumserwerb der Beklagten in Bezug auf die zur Veröffentlichung eingereichten Materialien vorsieht, verstoße nicht gegen § 38 Abs. 3 UrhG, da diese Vorschrift sich nur auf den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung , nicht aber auf einen etwaigen Eigentumserwerb an Werkstücken beziehe.
42
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.

43
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , wonach § 38 Abs. 3 UrhG keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken trifft, die die geistige Leistung des Urhebers verkörpern. Die Bestimmung kommt deshalb als gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 UrhG für die hier maßgebenden Klauseln nicht in Betracht.
44
b) Allerdings ist die Regelung in Ziffer I 3 der Honorarregelungen Zeitungen geeignet, wesentliche Rechte der Urheber, die sich aus der Natur der vertraglichen Regelung ergeben, so einzuschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Nach Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitungen werden der Beklagten - anders als in Ziffer I 1 der Honorarregelungen Zeitschriften - keine ausschließlichen Rechte eingeräumt. Der Journalist bleibt nach der vertraglichen Grundkonzeption mithin zur eigenen Nutzung und Verwertung der vertragsgegenständlichen Werke berechtigt. Von dieser eigenen Nutzung wird der Journalist jedoch dann faktisch ausgeschlossen, wenn er - wie die Revision zu Recht geltend macht - Original-Dias einreicht und die Beklagte an diesen nach der angegriffenen Klausel das Eigentum erwirbt. Die beim Journalisten möglicherweise verbliebenen Abzüge sind nach dem von der Beklagten nicht hinreichend bestrittenen Vortrag des Klägers aufgrund der geringeren Qualität zur Auswertung schlechter geeignet als Originale, so dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der eigenen Verwertungsmöglichkeiten des Journalisten besteht.
45
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem nicht die in Ziffer II 7 enthaltene Regelung entgegen, wonach der Verlag unverlangt eingesandte Beiträge nur als Duplikate akzeptiert. Die beanstandete Regelung in Zif- fer I 3 betrifft nicht unverlangt eingesandte Beiträge, sondern auftragsgemäß abgelieferte und zur Veröffentlichung angenommene Unterlagen.
46
Die Einreichung von Original-Dias ist im Zeitungsbereich auch nicht ausgeschlossen. Die Revisionserwiderung macht zwar geltend, dass Bilder im Bereich der Zeitungen heutzutage „nahezu ausschließlich elektronisch überspielt“ würden und die Übersendung von Dias „heute praktisch irrelevant“ sei. Damit ist aber nicht bestritten, dass es jedenfalls in Einzelfällen zu einer Übergabe von Original-Dias kommen kann.
47
c) Dagegen kommt eine Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer I 4 der Honorarregelungen Zeitschriften nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht. Dort werden Original-Dias ausdrücklich vom Eigentumserwerb ausgenommen. Soweit sich diese Ausnahme nur auf solche Original-Dias bezieht, die der Journalist als solche gekennzeichnet hat, ist die Regelung nicht zu beanstanden, da die Beklagte ohne eine solche Kennzeichnung Originale nicht von Abzügen unterscheiden kann.
48
V. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Fälligkeitsregelungen gemäß Ziffer II 9 b Satz 3 der Honorarregelungen Zeitungen sowie gemäß Ziffer II 8 b Satz 2 der Honorarregelungen Zeitschriften seien wirksam.
49
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die der Beklagten zur Überprüfung der Rechnung zugestandene Frist sei mit sechs Wochen nicht unangemessen lang. Der Beklagten sei eine solche Frist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Massengeschäft handele, sowie mit Blick auf Stoßzeiten, Personalengpässe in Urlaubszeiten und ähnliche Gesichtspunkte zur Überprüfung der Rechnungen zuzugestehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
50
2. Bei der Beurteilung, ob die streitgegenständlichen Klauseln gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, sind die Vorschriften der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu berücksichtigen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 82; OLG Köln, NJW-RR 2006, 670 f.; Palandt/Grüneberg aaO § 286 Rn. 31). Die Richtlinie dient dem Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen, zu denen nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie auch wirtschaftlich tätige Einzelpersonen wie die vom Kläger repräsentierten freien Journalisten gehören.
51
a) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziffer i der Richtlinie 2000/35/EG sind Zinsen 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu zahlen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind an Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie zu messen. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine abweichende Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet. Voraussetzung dafür ist, dass die abweichende Regelung bei Prüfung aller Umstände des Falls, einschließlich der guten Handelspraxis und der Art der Ware, als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen , ob der Schuldner einen objektiven Grund für die vertragliche Abweichung hat.
52
b) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, dass die Fälligkeitsfrist von sechs Wochen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung nicht unangemessen ist, weil der Beklagten wegen des im Verlagsgeschäft mit Zei- tungen und Zeitschriften herrschenden Massengeschäfts und des Vorkommens von Stoßzeiten, Urlaub und ähnlichen Gesichtspunkten eine entsprechende Frist zur Überprüfung der Rechnungen zuzugestehen sei. Diese auf von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen beruhende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt auch dann, wenn man - wie die Revision geltend macht - berücksichtigt, dass der Journalist die bei seiner Tätigkeit anfallenden Spesen vorleistet und daher auf zügige Erstattung seitens des Verlages angewiesen ist.
53
c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, die angegriffene Fälligkeitsregelung verstoße gegen § 23 Satz 1 VerlG, wonach die Vergütung bei Ablieferung des Werks zu entrichten ist. Die Fälligkeitsregelung nach § 23 Satz 1 VerlG enthält keinen wesentlichen Grundgedanken im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Daran fehlt es hier. Verleger und Verfasser können den Zeitpunkt der Fälligkeit abweichend von § 23 VerlG grundsätzlich beliebig bestimmen (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 5). Die Vereinbarung einer Fälligkeitsfrist, die - wie im Streitfall - durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, stellt keine Verletzung des Gerechtigkeitsgebots dar. Jedenfalls liegt keine unangemessene Benachteiligung des Verfassers vor. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Beurteilung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/35/EG.
54
VI. Ziffer I 3 Satz 3 der Honorarregelungen Zeitschriften ist, soweit die Beklagte den Begriff der „wichtigen Verlagsinteressen“ verwendet, nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
55
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel nach Ziffer I 3 Satz 3 der Honorarregelungen Zeitschriften, wonach die Nutzung der vertragsgegenständlichen Beiträge durch den Journalisten vor Ablauf eines Jahres nach vorheriger Zustimmung seitens der Beklagten nur dann gestattet ist, wenn keine wichtigen Verlagsinteressen entgegenstehen, nur für unwirksam erklärt, soweit dort eine schriftliche Zustimmung des Verlages verlangt wird. Im Übrigen verstoße die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Begriff der wichtigen Verlagsinteressen sei nicht intransparent. Der Beklagten sei es nicht verwehrt, unbestimmte Begriffe aus der Gesetzessprache zu übernehmen.
56
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
57
a) Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, dass die Klausel gegen § 38 Abs. 1 UrhG verstoße. Danach erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung an einem Werk, das in ein Sammelwerk aufgenommen wird. Nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen darf der Urheber das Werk jedoch anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die formularvertragliche Regelung der Ziffer I 3 Satz 3 die Urheber im Vergleich zur gesetzlichen Regel benachteiligt. Ziffer I 3 Satz 3 ist für die Vertragspartner der Beklagten sogar günstiger als die gesetzliche Regelung, da sie im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 UrhG die Nutzung der Werke unter bestimmten Bedingungen bereits vor Ablauf eines Jahres ermöglicht. Stehen keine wichtigen Verlagsinteressen entgegen, so ist die Beklagte verpflichtet, ihre Zustimmung zur anderweitigen Nutzung zu erteilen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Verleger überhaupt nicht verpflichtet, eine Nutzung vor Ablauf der Jahresfrist zu gestatten.
58
b) Die Regelung ist jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Wie ausgeführt, verpflichtet § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. oben Rn. 34).
59
Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Begriff der „wichtigen Verlagsinteressen“ als nicht hinreichend bestimmt. Zwar ist anzuerkennen, dass sich die Beklagte für die Zustimmung zur anderweitigen Nutzung durch den Journalisten einen gewissen Beurteilungsspielraum vorbehalten möchte. Die Formulierung lässt jedoch noch nicht einmal ansatzweise erkennen, in welchen Fällen die Beklagte berechtigt sein soll, ihre Zustimmung zu einer Verwertung vor Ablauf der Jahresfrist zu verweigern. Der Begriff der wichtigen Verlagsinteressen hat zudem keine gesetzliche Entsprechung, aus der sich Anhaltspunkte für eine Auslegung ergeben könnten. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine nähere Bestimmung der in Betracht kommenden Verlagsinteressen für die Beklagte unmöglich oder unzumutbar ist.
60
VII. Das Berufungsgericht hat angenommen, Ziffer II 9 Satz 1 der Honorarregelungen Zeitschriften, wonach Spesen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und auch nur insoweit erstattet werden, als sie für die Auftragsproduktion notwendig waren und hinreichend nachgewiesen sind, sei hinsichtlich des Schriftformerfordernisses unwirksam, habe aber im Übrigen Bestand. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es Journalisten als Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, dass sie vor Annahme und Durchführung eines Auftrags mit der Beklagten zumindest eine mündliche Vereinbarung über Art und Höhe der zu erstattenden Spesen treffen. Die Revision wendet demgegenüber ein, bei täglich - auch unerwartet - stattfindenden Ereignissen könne nicht immer vorausgesehen werden, welcher Aufwand für Logistik und Material erforderlich sei. Dabei berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass die angegriffene Klausel Auftragsproduktionen betrifft, die ohnehin eine Abrede zwischen Verlag und Journalist über Art und Umfang des zu liefernden Beitrags voraussetzen. Zudem verbietet die Klausel keine generalisierenden Abreden über die Erstattung von Spesen, die aus der Berichterstattung über unerwartete Ereignisse notwendig werden.
61
C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2008 - 16 O 8/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2010 - 5 U 66/09 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 06/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 293/10 Verkündet am: 6. Juli 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS-BESCHLUSS I ZR 38/18 vom 16. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:161018BIZR38.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Ri
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/14 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:081015UIZR135.14.0 Der
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Der Klageantrag muss bei Klagen nach § 1 auch enthalten:

1.
den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2.
die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden.

(2) Das Gericht hat vor der Entscheidung über eine Klage nach § 1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu hören, wenn Gegenstand der Klage

1.
Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind oder
2.
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, für die nach dem Bausparkassengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch eine Genehmigung vorgesehen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen.

(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über

1.
die Person des Vorsitzenden,
2.
die Anzahl der Beisitzer,
3.
die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
a)
die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
b)
ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern.

(4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer.

(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.

(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.

(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens.

(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.

(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)