Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2007 - I ZR 66/04

published on 21/03/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2007 - I ZR 66/04
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Landgericht Koblenz, 3 HO 108/01, 11/12/2002
Oberlandesgericht Koblenz, 6 U 58/03, 13/05/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 66/04 Verkündet am:
21. März 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Durchfuhr von Originalware
Auch die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum
in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke
gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt
als solche - unabhängig vom Bestimmungsland der im Durchfuhrverkehr befindlichen
Waren - keine Verletzung der inländischen Marke dar (im Anschluss an
EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/
Diesel).
BGH, Urt. v. 21. März 2007 - I ZR 66/04 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerinnen zu 1 bis 3 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen zu 1 bis 3 sind Inhaber und Lizenznehmer von Marken für Parfümeriewaren und Körperpflegemittel. Sie stellen Kosmetika her und vertreiben diese unter den Marken.
2
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte kaufte Originalwaren auf, die durch die Klägerinnen oder mit deren Zustimmung mit deren Marken versehen waren und in Russland vertrieben wurden. Sie beabsichtigte , die Kosmetika selbst in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ver- treiben. Der Transport der Waren von Russland nach Miami/Vereinigte Staaten von Amerika sollte im ungebrochenen Transit erfolgen. Die Kosmetika wurden zunächst auf dem Luftweg von Russland nach dem zwischen Mainz und Trier gelegenen Flughafen Frankfurt-Hahn verbracht; von dort sollten sie auf dem Landweg nach Bremen transportiert werden, um dann nach Miami verschifft zu werden. Auf dem Flughafen Frankfurt-Hahn wurden die Kosmetika auf Antrag der Klägerinnen am 26. Juli 2000 wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung vom Zollamt beschlagnahmt.
3
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Transit der von ihnen nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Kosmetika durch die Bundesrepublik Deutschland stelle eine Markenverletzung dar.
4
Das Landgericht hat den auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Vernichtung der beschlagnahmten Kosmetika gerichteten Klagen stattgegeben.
5
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klagen geführt (OLG Koblenz GRUR-RR 2004, 289).
6
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehren die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klagen für unbegründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Das Markengesetz enthalte keine ausdrückliche Regelung, wonach reine Transporthandlungen zum Zwecke des Transits unter den markenrechtlichen Schutz fielen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich insoweit keine eindeutige Aussage. Die aus ihr ersichtliche Absicht des Gesetzgebers gehe jedoch wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dahin, dass über die bloße Durchfuhrhandlung hinaus weitere rechtsverletzende Umstände vorliegen müssten.
9
An solchen über die bloße Durchfuhr hinausgehenden Unrechtsmerkmalen fehle es im Streitfall. Es handele sich bei den beschlagnahmten Kosmetika ausschließlich um Originalwaren, für die den Rechtsinhabern sowohl im Ausfuhrland Russland als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Bestimmungsland , Markenschutz zustehe. Konkrete Anhaltspunkte für eine Absicht der Beklagten, die Kosmetika in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, fehlten. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe eine solche Vermutung der Klägerinnen nicht bestätigt. Allein der Umstand , dass die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Umleiten der Ware auf dem Versandweg nicht auszuschließen sei, rechtfertige das beantragte Verbot nicht.
10
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerinnen haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klagen zu Recht als unbegründet angesehen. Die Klägerinnen haben keine Ansprüche auf Unterlassung, Aus- kunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und auf Vernichtung der beschlagnahmten Kosmetika, weil es bereits an einer Markenverletzung fehlt.
11
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die ununterbrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, als solche keine Benutzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung darstellt.
12
a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Erlass des Berufungsurteils zu Art. 5 MarkenRL entschieden hat, kann der Inhaber einer Marke die Durchfuhr von mit der Marke versehenen Waren im Wege des externen Versandverfahrens durch einen Mitgliedstaat, in dem die Marke Schutz genießt, nur verbieten, wenn die Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die vorgenommen wird, während für die Waren das externe Versandverfahren gilt, und notwendig das Inverkehrbringen in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet (EuGH, Urt. v. 9.11.2006 - C-281/05, GRUR 2007, 146 - Montex Holdings/Diesel).
13
b) Dieser auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2. Juni 2005 - I ZR 246/02 (GRUR 2005, 768 = WRP 2005, 1011 - DIESEL I) ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs lag eine Durchfuhr durch die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, bei der die Waren in einen Mitgliedstaat verbracht werden sollten, in dem die Marke nicht geschützt war (Irland). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bestimmungsland nicht um einen Mitgliedstaat. Den Rechtsinhabern steht für die Klagemarken dort allerdings ebenso wie im Durchfuhrland Markenschutz zu. Bei dieser Fallgestaltung liegt in der bloßen Durchfuhr jedoch gleichfalls keine Verletzung der im Durchfuhrland geschützten Marken. Denn eine bloße Durchfuhr ist nicht mit der Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland verbunden und kann daher den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht verletzen (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-115/02, Slg. 2003, I-12705 Tz. 27 = GRUR Int. 2004, 39 - Rioglass; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 19 - Montex Holdings/Diesel). Dies beruht auf der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und 3 MarkenRL und gilt somit auch dann, wenn die Waren im Durchfuhrverkehr nicht für einen Mitgliedstaat, sondern für ein Drittland bestimmt sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 39 Tz. 20 - Rioglass). Die Überführung von mit einer Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren stellt als solche keine Verletzung des Rechts des Inhabers dieser Marke dar, das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft zu kontrollieren (EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 Tz. 47 = GRUR 2006, 146 - Class International; EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 21, 25 - Montex Holdings/ Diesel).
14
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass für eine Absicht der Beklagten , die Kosmetika in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit , dass sich die Durchfuhr rein tatsächlich und auch rechtlich unterbrechen ließe, um die im Inland zunächst im Wege des externen Versandverfahrens transportierten Waren einer anderen Bestimmung, insbesondere einem zollrechtlichen Einfuhrverfahren, zuzuführen, reicht entgegen der Ansicht der Revision nicht für die Annahme aus, bereits die Durchfuhr verletze die Klagemarken (vgl. EuGH GRUR 2007, 146 Tz. 24 - Montex Holdings/Diesel). Auch unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr kann die bloße Gefahr, dass die Waren nicht an ihrem (ursprünglichen) Zielort ankommen, sondern unbefugt im Inland in Verkehr gebracht werden, einen auf eine (drohende) Markenverletzung gestützten Unterlassungsanspruch nicht begründen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein unbefugtes Inverkehrbringen bestehen und deshalb eine Verletzung der im In- land geschützten Marken nicht ernstlich und unmittelbar zu besorgen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.1994 - I ZR 304/91, GRUR 1994, 530, 532 - Beta).
15
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist Büscher in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistunggehindert. Bornkamm
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2002 - 3 HO 108/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 U 58/03 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi
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Annotations

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)