Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2009 - I ZR 29/07

published on 28/05/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2009 - I ZR 29/07
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 86 O 28/01, 19/08/2004
Oberlandesgericht Köln, 3 U 157/04, 16/01/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 29/07 Verkündet am:
28. Mai 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeurin der E. B. in (im Weiteren: Empfängerin). Sie nimmt die Beklagten wegen Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten sind Gesellschaften ei- nes internationalen Paketbeförderungsunternehmens; die Beklagte zu 1 hat ihren Sitz in Taiwan, die Beklagte zu 2 in Deutschland.
2
Die Empfängerin erwarb Ende September 2000 von der in Taipeh/ Taiwan ansässigen H. T. (im Weiteren: Verkäuferin) Computermodule. Mit dem Transport der in zwei Pakete verpackten Ware zur Empfängerin beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu 1, an die das Gut von der Verkäuferin übergeben wurde. Die Beklagte zu 1 beförderte beide Pakete per Luftfracht zum Flughafen Köln/Bonn, wo die Beklagte zu 2 das Gut im Auftrag der Beklagten zu 1 zum Weitertransport zur Empfängerin übernahm. Beide Pakete gingen während des Landtransports zur Empfängerin verloren.
3
Die Klägerin hat an die Empfängerin für den Verlust der Ware insgesamt 217.853,37 € gezahlt. Sie hat sich sowohl von der Empfängerin als auch von der Verkäuferin alle Ansprüche aus dem Schadensfall gegen die Beklagten abtreten lassen.
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1 hafte als vertragliche Luftfrachtführerin für den streitgegenständlichen Verlust. Da das Umschlaglager der Beklagten zu 2 am Flughafen Köln/Bonn grob mangelhaft organisiert sei, könne sie sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte zu 2 müsse für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 geschlossenen Frachtvertrags einstehen. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von 217.853,37 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Die Beklagten haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Ansprüche beurteilten sich nach taiwanesischem Recht. Gemäß § 639 des Taiwanesischen Zivilgesetzbuchs (ZGB Taiwan) sei eine Haftung der Beklagten zu 1 ausgeschlossen, weil der Frachtführer nach dieser Vorschrift bei Verlust von Wertgegenständen - um solche handele es sich bei den Computermodulen - nicht hafte, wenn der Versender den Wert der Ware - wie im vorliegenden Fall - nicht deklariert habe. Auf diesen Haftungsausschluss könne sich auch die Beklagte zu 2 berufen.
6
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln VersR 2007, 1149).
7
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des der Klage gegen die Beklagte zu 2 stattgebenden landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 für den Verlust der beiden Pakete an § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan scheitern lassen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 hat es verneint, weil diese als ausführender Frachtführer i.S. von § 437 Abs. 1 HGB nicht weitergehend als der vertragliche Frachtführer hafte. Dazu hat das Berufungsgericht - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - ausgeführt:
9
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 komme gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB taiwanesisches Sachrecht zur Anwendung. Ein Anspruch der Klägerin aus § 634 ZGB Taiwan bestehe nicht, weil die Haftung der Beklagten zu 1 nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen sei. Bei den der Beklagten zu 1 zur Beförderung übergebenen Computermodulen handele es sich um Kostbarkeiten i.S. der genannten Vorschrift. Für den Verlust solcher Wertsachen sei die Haftung des Frachtführers nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan ausgeschlossen, wenn dem Frachtführer vor Übernahme des Gutes - wie im Streitfall - der Wert und die Art der Ware nicht mitgeteilt worden seien.
10
Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2, die im Verhältnis zur Verkäuferin ausführender Frachtführer i.S. des § 437 Abs. 1 HGB sei, scheide aus, da eine vertragliche Haftung des Hauptfrachtführers vollständig ausgeschlossen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit dem zwischen den Beklagten geschlossenen Frachtvertrag scheitere jedenfalls daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte zu 1 sei weder gegenüber der Verkäuferin noch gegenüber der Empfängerin des Gutes schadensersatzpflichtig. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheide ebenfalls aus. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus Delikt käme allein unter dem Aspekt der Verletzung einer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung der in ihre Obhut genommenen Sendung in Betracht. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2 scheitere im Ergebnis jedoch daran, dass sie der Klägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 2 HGB den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne.
11
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus § 437 Abs. 1 HGB.
13
a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (Urt. v. 30.10.2008 - I ZR 12/06, TranspR 2009, 130 Tz. 24), greift § 437 HGB nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers nach § 437 Abs. 1 HGB stets am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 75; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 HGB Rdn. 32; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 437 HGB Rdn. 16; Seyffert, Die Haftung des ausführenden Frachtführers im neuen deutschen Frachtrecht, 2000, S. 165 f.; Ramming , TranspR 2000, 277, 279 f.). Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach der ausführende Frachtführer "in gleicher Weise wie der Frachtführer" haftet (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 24).
14
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwischen der Verkäuferin und der Beklagten zu 1 geschlossenen (Haupt-)Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB taiwanesisches Recht zur Anwendung kommt. Da die Verkäuferin (Versenderin) und die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Hauptfrachtvertrags keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird bei Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort befindet. Die Beklagte zu 1 hat ihren Hauptsitz in Taipeh/Taiwan. Dort wurde das Gut auch zum Transport nach Deutschland verladen. Aus den Gesamtumständen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Taiwan engere Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 5 EGBGB aufweist.
15
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt jedoch als Grundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 ein auf die Klägerin übergangener oder abgetretener (vertraglicher) Schadensersatzanspruch der Empfängerin gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag in Betracht. Auf den zwischen den Beklagten geschlossenen Unterfrachtvertrag kommt nach Art. 28 Abs. 1 und 4 EGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung, da die Beklagte zu 2 ihre Hauptniederlassung in Deutschland hat und dort auch die in Verlust geratenen Pakete zum Weitertransport zur Empfängerin in Bielefeld übernommen hat.
16
a) Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit angenommen, dass dem Empfänger gegen den Unterfrachtführer, der nicht nachfolgender Frachtführer ist (§ 432 Abs. 2 HGB a.F., Art. 34 CMR), wegen des Verlusts oder der Beschädigung des dem Hauptfrachtführer vom Absender zur Beförderung übergegebenen Gutes keine Schadensersatzansprüche zustehen (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, TranspR 1988, 108, 111; BGHZ 116, 15, 17 ff.). Die Entscheidungen sind zwar auf der Grundlage des Haftungsregimes der CMR ergangen; sie beziehen sich aber stets auch ausdrücklich auf die Rechtslage nach dem Handelsgesetzbuch in seiner damaligen Fassung. Danach konnte der Empfänger gemäß § 435 HGB a.F. (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR) grundsätzlich nur im Rahmen des Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer Ersatzansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes geltend machen. Der Unterfrachtführer sollte dem Empfänger dagegen nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB a.F. (Art. 34 CMR) zum Schadensersatz verpflichtet sein.
17
b) Diese Rechtsprechung hat der Senat nicht nur für den Bereich des Warschauer Abkommens (1955) und der CMR (BGHZ 172, 330 Tz. 26 ff.), sondern auch für den Bereich des Handelsgesetzbuchs (BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28) aufgegeben. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag nicht selbst (vollständig) ausführt, sondern im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Unterfrachtführer mit einer in den Anwendungsbereich der §§ 407 ff. HGB fallenden Beförderung beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30). Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer gegenüber dem Hauptfrachtführer die volle Frachtführerhaftung , so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 28).
18
c) Der im Streitfall ohnehin nicht anwendbare § 437 HGB steht einem solchen vertraglichen Anspruch des Empfängers gegen den Unterfrachtführer nicht als lex specialis entgegen, weil die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger aus einem anderen Rechtsverhältnis folgt. Während der ausführende Frachtführer nach Maßgabe des (Haupt-)Frachtvertrags zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer haftet (siehe dazu unter II 1), richtet sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden Unterfrachtvertrag (vgl. BGHZ 172, 330 Tz. 30; BGH TranspR 2009, 130 Tz. 29).
19
d) Eine Haftung der Beklagten zu 2 scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daran, dass der Beklagten zu 1 wegen des ihr zugute kommenden Haftungsausschlusses gemäß § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan kein Schaden entstanden ist. Die Empfängerin ist aus dem Unterfrachtvertrag berechtigt, ihren eigenen Schaden gegen den Unterfrachtführer geltend zu machen. Zur Frage, ob die Empfängerin durch den Verlust der beiden Pakete einen Schaden erlitten hat, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Zudem stellt § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB ausdrücklich klar, dass der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Absenders ersetzt verlangen kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 312/98, TranspR 2001, 447, 449 = VersR 2002, 122 zur KVO; Koller aaO § 421 HGB Rdn. 18).
20
e) Den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht entnommen werden , dass der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag Einwendungen zustehen. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB trifft. Nach ihrem eigenen Vortrag , den sich die Klägerin zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat, kommt als Ursache für den Verlust der Pakete ein Diebstahl durch einen ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten zu 2 in Betracht. Für dessen vorsätzliche Schadensverursachung muss die Beklagte zu 2 gemäß §§ 435, 428 HGB einstehen. Im Übrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargelegt, welche konkreten Sicherheitsvorkehrungen sie zur Verhinderung von Diebstählen des ihr anvertrauten Transportgutes getroffen hat, was auf einen groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation schließen lässt.
21
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheitere jedenfalls daran, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin gemäß § 437 Abs. 2, § 434 HGB den im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 wirksamen Haftungsausschluss nach § 639 Abs. 1 ZGB Taiwan entgegenhalten könne, kann auf der Grundlage der vorangegangenen Darlegungen keinen Bestand haben. Zum einen ist § 437 HGB im Streitfall nicht anwendbar und zum anderen kommt - wie unter II 2 ausgeführt - eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin in Betracht.
22
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da noch Feststellungen zu treffen sind, ob der Beklagten zu 2 gegen ihre Inanspruchnahme Einwendungen aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag zustehen und ob der Beklagten zu 2 ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last fällt.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Gröning
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 157/04 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

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published on 29/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 312/98 Verkündet am: 29. März 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/06 Verkündet am: 30. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
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Annotations

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder fremden Interesse handeln.

(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem Frachtbrief hervorgeht. Ist ein Frachtbrief nicht ausgestellt oder dem Empfänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus dem Frachtbrief nicht die Höhe der zu zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit dem Absender vereinbarte Fracht zu zahlen, soweit diese nicht unangemessen ist.

(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat ferner ein Standgeld oder eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 zu zahlen, ein Standgeld wegen Überschreitung der Ladezeit und eine Vergütung nach § 420 Absatz 4 jedoch nur, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist.

(4) Der Absender bleibt zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.