Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2000 - I ZR 253/97
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Handelssachen - vom 16. Oktober 1996 zurückgewiesen.
Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des gewerblichen Handels mit Kraftfahrzeugen.
Die Beklagte bewarb in der Ausgabe des S. Tageblattes vom 5. Januar 1996 (einem Freitag) u.a. einen Pkw "Corsa-Fun" zum Preis von 16.900,-- DM, der in der Anzeige wie folgt beschrieben wurde (Anlage K 3 zur Klageschrift):
"Corsa-Fun ... Tageszulassung mit 0 km ..."
Der beworbene Pkw war am 4. Januar 1996 erstmals angemeldet und am 9. Januar 1996 wieder abgemeldet worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung mit der Angabe "Tageszulassung" sei irreführend, weil der Verkehr bei einem mit dieser Angabe beworbenen Pkw erwarte, daß das Fahrzeug bis zur Abmeldung nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Es sei für den Kunden nicht unerheblich, ob ein Fahrzeug nur einen oder mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Deshalb müsse, was von Mitbewerbern auch getan werde, eine mehrtägige Zulassung als "Kurzzulassung" bezeichnet werden.
Der Kläger hat außer der Angabe "Tageszulassung", um die es im Revisionsverfahren allein noch geht, eine Reihe weiterer Werbeaussagen in Werbeanzeigen der Beklagten beanstandet.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich
... (Klageanträge zu Ia und Ib)
I c) für Kraftfahrzeuge mit Aussagen wie "Tageszulassung" zu werben, sofern das Fahrzeug bereits länger als einen Tag zugelassen war,
... (Klageanträge zu Id bis Ig).
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es bestehe kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Verkehr mit dem Begriff "Tageszulassung" die Erwartung verbinde, das Fahrzeug sei bis zur Abmeldung tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen. Dieser Annahme stehe bereits entgegen, daß es bei der Abwicklung der Abmeldung bei den Zulassungsstellen zu zeitlichen Verzögerungen kommen könne. Der Verkehr verbinde mit dem Begriff "Tageszulassung" vielmehr die Vorstellung, daß das Fahrzeug lediglich wenige Tage zugelassen gewesen sei. Für den Käufer sei im übrigen allein maßgeblich, daß der beworbene Pkw nicht der verkehrsmäßigen Nutzung zugeführt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage mit zwei Unterlassungsanträgen, die inzwischen nicht mehr im Streit sind, stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - die Beklagte u.a. auch nach dem Unterlassungsantrag zu Ic verurteilt.
Mit der (auf die Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ic beschränkt zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage auch insoweit, als sie nach dem Klageantrag zu Ic verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung mit dem Hinweis "Tageszulassung" einen Verstoß gegen § 3 UWG gesehen, weil das beworbene Fahrzeug für mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Begriff "Tageszulassung" umfasse schon von seinem Wortlaut her keine Zulassung für mehrere Tage. Zudem verbänden potentielle Autokäufer mit dem in Rede stehenden Begriff ganz bestimmte Vorstellungen. Sie gingen davon aus, daß eine derartige Zulassung rein formal erfolge, um es dem Händler zu ermöglichen, gegenüber dem Hersteller Mindestabnahmemengen nachzuweisen und sich auf diese Weise einen Bonus zu sichern. Es sei dem Publikum bewußt, daß sich durch eine Tageszulassung an der Beschaffenheit
des Fahrzeugs nichts ändere, es insbesondere nicht benutzt werde. Bei einem Weiterverkauf werde der Käufer des Pkws faktisch wie ein Erstbesitzer angesehen und könne einen Preis annähernd wie bei einem Verkauf aus erster Hand erzielen. Diese Möglichkeit werde bei einer Mehrtageszulassung eingeschränkt. Aus den Kraftfahrzeugpapieren sei nicht ersichtlich, daß das Fahrzeug von dem Erstbesitzer nicht genutzt worden sei. Es könne deshalb auch vermutet werden, daß der Wagen einige Tage gefahren und anschließend - egal aus welchen Gründen - an den Händler zurückgegeben worden sei. Mit dem unzutreffenden Gebrauch des Begriffs "Tageszulassung" erfolge daher eine Irreführung des Publikums, die geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Parteien wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantrages zu I c zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als es die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu Ic verurteilt hat. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für eine nach § 546 Abs. 1 ZPO wirksame Zulassungsbeschränkung genügt es, daß über den von der Revisionszulassung erfaßten Teil des prozessualen Anspruchs eine gesonderte Entscheidung unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. BGHZ 130, 50, 59; BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 156/94, BGHR-ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 - Beschränkte Revisionszulassung Nr. 17; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rdn. 46). Das ist in bezug auf das mit dem Klageantrag zu I c verfolgte Unterlassungsbegehren der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erwarte bei der Werbung für Neufahrzeuge mit dem Begriff "Tageszulassung", daß das beworbene Fahrzeug tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Ob die gegen diese Beurteilung vorgebrachten Angriffe der Revision durchgreifen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn nicht unerhebliche Teile des Verkehrs annehmen sollten, das beworbene Fahrzeug sei nur für einen Tag zugelassen gewesen , wäre ein derartiger Irrtum im Streitfall jedenfalls nicht relevant. Das Berufungsgericht hat die Frage der Relevanz zwar nicht ausdrücklich geprüft. Der Senat kann sie jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen selbst beantworten, ohne daß es einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf.
a) Eine irreführende Angabe ist nur dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht , bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kaufentscheidung des Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 258/89, GRUR 1992, 70, 72 = WRP 1991, 642 - 40 % weniger Fett; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR 1995, 125, 126 = WRP 1995, 183 - Editorial I). Eine Werbeaussage ist danach grundsätzlich nur dann wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung naheliegt, daß die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist hierbei jedoch, daß es sich um eine Werbeaussage handelt, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht unwesentlich ist. Denn Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG dient vielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrauchers , sei es des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1995, 125, 126 - Editorial I;
Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 - DNetz -Handtelefon).
b) Unter den im Streitfall gegebenen Umständen kann nicht angenommen werden, daß durch die beanstandete Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich maßgebliche Interessen der Verbraucher verletzt werden.
aa) Die - im Zusammenhang mit der Frage der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG angestellte - Erwägung des Berufungsgerichts, aufgrund der Bedeutung der Tageszulassung im Autohandel sowie des damit verbundenen Kaufanreizes für Verbraucher und der erheblichen Gefahr, daß Autohändler den Begriff der Tageszulassung immer weiter auslegten, könne die Auswirkung der beanstandeten Werbung der Beklagten , die mit einem Umsatz von 500 Neufahrzeugen jährlich eine nicht unbedeutende Marktstellung habe, auf das Wettbewerbsgeschehen erheblich sein, vermag die Relevanz der vom Berufungsgericht bejahten Irreführung des Verkehrs nicht zu begründen.
Tageszulassungen sind - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuß höherer Prämien kommt, die er - in den nach dem Rabattgesetz zulässigen Grenzen - an den Endkunden weitergeben kann (BGH, Urt. v. 5.6.1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, 2304 f.). Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem mit der Werbung angesprochenen potentiellen Autokäufer bewußt, der weiß, daß eine
"Tageszulassung" aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne daß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist.
Dem Verkehr kommt es unter diesen Umständen nicht maßgeblich darauf an, ob das als Neuwagen beworbene Fahrzeug nur einen Tag oder für wenige Tage, also kurzfristig, zugelassen war. Für den potentiellen Autokäufer ist vielmehr entscheidend, daß es - dem Sinn und Zweck der sogenannten Tageszulassung entsprechend - noch nicht im Straßenverkehr genutzt wurde. Von letzterem ist auch im Streitfall aufgrund der Werbeangabe "Tageszulassung mit 0 km" und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.
bb) Die Relevanz der Irreführung läßt sich auch nicht mit der vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten weiteren Erwägung bejahen , daß der Käufer eines Pkws mit mehrtägiger Zulassung entgegen der Ansicht der Beklagten erhebliche Nachteile habe.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Käufer eines wenige Tage zugelassenen Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen geringeren Erlös als der Käufer eines nur einen Tag zugelassenen Pkws, weil vermutet werden könne, daß das Fahrzeug einige Tage gefahren und anschließend wegen eines Unfalls, eines Fabrikationsfehlers oder sonstigen in der Beschaffenheit des Fahrzeugs liegenden Fehlers wieder an den Händler zurückgegeben worden sei, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Entscheidend ist für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, daß er ein Neufahrzeug mit - wie beworben - "0 km" Laufleistung erwirbt. Dies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage
des Kaufvertrags auch nachweisen, so daß die vom Berufungsgericht befürchtete Benachteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige Tage umfassenden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzuschätzen ist.
Auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt, daß sich aufgrund der Erstzulassung rechtliche Nachteile - beispielsweise in bezug auf die Garantiefrist - für den Käufer ergeben können, ist für die Relevanz der Irreführung ohne Bedeutung, da die Dauer der Herstellergarantie im allgemeinen nicht davon abhängt, wie lange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war.
Schließlich vermag auch der Hinweis der Revisionserwiderung, daß sich der Fristbeginn für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung nach dem Tag der Erstzulassung bestimmt, im Streitfall die Relevanz einer Irreführung nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß es schon zweifelhaft erscheint, daß ein potentieller Autokäufer diesen Umstand bei seinem Kaufentschluß überhaupt mitberücksichtigt, betrug die Zulassung im konkreten Fall nur sechs Tage. Dieser kurze Zeitraum kann bei der Beurteilung der Relevanz der (hier unterstellten) Irreführung vernachlässigt werden.
III. Danach war auf die Revision der Beklagten das den Unterlassungsantrag zu I c abweisende landgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Raebel
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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:
- 1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, - 2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, - 3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, - 4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände, - 5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
- 1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder - 2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
- 1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
- 1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen, - 2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
- 1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, - a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder - b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
- 2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)