Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 248/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin handelt mit Briefkästen, die sie als Aktionsware an große Handelsketten vertreibt.
- 2
- Die Beklagten betreiben Baumärkte ("H. -Märkte") und sind Gesellschafter der H. Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG (im Folgenden: H. -Zentrale). Die Streithelferin der Beklagten stellt Briefkästen und Zeitungsrollen her, die zum Sortiment in den H. -Märkten gehö- ren; die Briefkästen der Klägerin sind dort zuletzt 2004 oder 2005 gelistet worden.
- 3
- Im Frühjahr 2015 befand sich auf der Verpackung von Briefkästen und Zeitungsrollen der Streithelferin der Hinweis "Umweltfreundlich produziert" sowie ein Siegel mit der Aufschrift "Geprüfte Qualität". Unter anderem wegen dieser Werbeaussagen beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Streithelferin, die das Landgericht Hagen mit Urteil vom 10. Juli 2015 antragsgemäß erließ. Die Streithelferin legte gegen dieses Urteil zunächst Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, nahm diese jedoch nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurück und gab eine Abschlusserklärung ab.
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- Am 3. August 2015 mahnte die Klägerin über ihre Rechtsanwälte die H. -Zentrale wegen Vertriebs von Briefkästen und Zeitungsrollen der Streithelferin ab. In der Abmahnung heißt es: Folglich mahnt unsere Mandantin hiermit alle Betreiber von H. -Märkten hinsichtlich der beiden oben genannten Verhaltensweisen ab und verlangt diesbezüglich eine Unterwerfung. Da es nicht das Interesse unserer Mandantin ist, Dritte durch diesen Vorgang unnötig zu belasten, bitten wir Sie, dieses Schreiben an all Ihre Franchise-Nehmer ersichtlich der beiliegenden Anlage 2 unverzüglich weiterzuleiten. Sollten sich diese jeweils bis zum 7. August 2015 (13 Uhr) unterwerfen, würde auf eine Abmahnung der einzelnen Filialbetreiber verzichtet. In der Anlage 2 waren 327 H. -Märkte aufgelistet. Außerdem bot
- 5
- die Klägerin eine kurze Aufbrauchfrist für die einzelnen Filialen an, stimmte jedoch keinem Abverkauf zu.
- 6
- Die H. -Zentrale bat um Fristverlängerung bis 14. August 2015, die ihr jedoch nur bis 12. August 2015 gewährt wurde. Mit E-Mail vom 12. August 2015 antwortete die " H. -Zentrale", es erscheine sinnvoll, zunächst den Ausgang des Berufungsverfahrens im Verfügungsverfahren zwischen der Streithelferin und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm abzuwarten. Nach Erhalt dieses Schreibens und vor dem 14. August 2015 ließ die Klägerin insgesamt 203 H. märkte abmahnen, darunter die Beklagten. Außer der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung forderte die Klägerin jeweils die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 €. Die Beklagten gaben keine Unterwerfungserklärung ab.
- 7
- Wegen derselben Beanstandungen mahnte die Klägerin zahlreiche andere Baumärkte ab.
- 8
- Die Klägerin hat noch keine Anwaltskosten für die Abmahnungen der H. -Märkte gezahlt.
- 9
- Die Klägerin führte vor Versendung der Abmahnungen bei den Beklagten des vorliegenden Verfahrens keine Testkäufe durch. Sie meint, dies sei nicht mehr erforderlich gewesen, nachdem der von der H. -Zentrale bestellte Rechtsanwalt auf die Abmahnung im Schreiben vom 12. Oktober 2015 erklärt habe: Die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen gelie fert bekommen.
- 10
- Das Landgericht hat die auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnund Testkaufkosten gerichtete Klage gegen alle Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG). Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
- 11
- Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
- 12
- I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
- 13
- Die Abmahnungen und die Klage seien nicht missbräuchlich. Zwar habe sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, gegen die H. -Zentrale vorzugehen , sondern auch über 200 Abmahnungen gegen deren einzelne Gesellschafter ausgesprochen. Dadurch seien ihr Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, die sie bisher nicht bezahlt habe und die sie wirtschaftlich überfordern könnten. Dennoch könne von keiner Verselbständigung der Abmahntätigkeit der Klägerin ausgegangen werden. Sie habe sich nicht unmittelbar an die Gesellschafter gewandt, sondern zunächst an die H. -Zentrale. Das Schreiben vom 3. August 2015 habe eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter gerade entbehrlich machen sollen. Die H. -Zentrale sei aber nach Rücksprache mit der Streithelferin nicht auf den Vorschlag der Klägerin eingegangen, sondern habe vorgeschlagen, den rechtskräftigen Ausgang des Verfügungsverfahrens der Klägerin mit der Streithelferin abzuwarten. Infolgedessen hätte die Ware mit der beanstandeten Werbung in den Märkten der Gesellschafter weiter abverkauft werden können. Das sei für die Klägerin, wie von ihr bereits mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, nicht akzeptabel gewesen. Zudem sei die H. -Zentrale dem Lösungsvorschlag der Klägerin nicht nähergetreten, weil sie darauf spekuliert habe, der Klägerin, sollte diese gegen die Gesellschafter selbst vorgehen, aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten. Eine im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit sei kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch, wenn der Abmahnende sich zuvor bemüht habe, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.
- 14
- Aus den der H. -Zentrale von der Klägerin gesetzten Fristen ergebe sich nicht, dass die Klägerin an der vorgeschlagenen Lösung nicht wirklich interessiert gewesen sei. Die H. -Zentrale habe die E-Mail mit der Musterunterwerfungserklärung praktisch zeitgleich an die Gesellschafter weiterleiten können. Auch der seit Monaten mit der Problematik vertrauten Streithelferin sei möglich gewesen, sehr zeitnah zum Schreiben der Klägerin vom 3. August 2015 Stellung zu nehmen. Die Klägerin habe eine "Aufbrauchfrist" angeboten; zudem habe jeder H. -Gesellschafter die beanstandete Ware bald aus dem Verkauf nehmen können.
- 15
- Die Klägerin habe vorgetragen, vor den Abmahnungen 100 der 203 abgemahnten Baumärkte besucht und die entsprechenden Verstöße jeweils festgestellt zu haben. Nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte der hiesigen Beklagten erklärt habe, die von uns Vertretenen haben die streitgegenständlichen Briefkästen und Zeitungsrollen mit den von Ihrer Partei zu Recht oder zu Unrecht inkriminierten Hinweisen geliefert bekommen, habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Vertrieb der beanstandeten Ware nicht streitig würde. Die Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Ermittlung der Verstöße stelle kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar, weil im Hinblick auf die Vielzahl der aufzusuchenden Baumärkte ein arbeitsteiliges Handeln des Geschäftsführers der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten nahegelegen habe.
- 16
- Da die Klägerin beim Vertrieb von Waren mit unlauterer Werbung einen Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den Hersteller, sondern auch gegen die Händler habe, könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe sich darauf zu beschränken, den Hersteller im Anschluss an ein gegen ihn im Verfügungsverfahren erwirktes Urteil durch Ordnungsmittelverfahren dazu zu bringen, die beanstandete Ware auch im Vertrieb aus dem Markt zu nehmen. Bei Gesamtwür- digung der Umstände des Einzelfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahnungen missbräuchlich gewesen seien.
- 17
- Die von der Klägerin beanstandete Werbung auf der Verpackung der Briefkästen und Zeitungsrollen sei irreführend. Die Ansprüche auf Zahlung von Abmahnkosten und Erstattung der Kosten für die Testkäufe seien ebenfalls begründet.
- 18
- II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , weil die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).
- 19
- III. Die Revision hat Erfolg. Die Abmahnungen der H. -Gesellschaften zwischen dem 12. und 14. August 2015 erfolgten rechtsmissbräuchlich , so dass die Weiterverfolgung der darin erhobenen Unterlassungsansprüche mit der vorliegenden Klage gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig und die Anträge auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten unbegründet sind.
- 20
- 1. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät, mwN; Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 15 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
- 21
- Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist auszugehen , wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben , dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN). Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 21, 24] = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner ; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 16 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik).
- 22
- 2. Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 23
- a) Ob sich eine Rechtsverfolgung als missbräuchlich darstellt, ist aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 24] - Vielfachabmahner). Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat.
- 24
- Im Streitfall hat die Klägerin nicht nur die Streithelferin als Herstellerin der beanstandeten Briefkästen und Zeitungsrollen in Anspruch genommen, sondern sie hat wegen des Vertriebs dieser Produkte zunächst 50 Internethändler, sodann 203 Gesellschafter der H. -Zentrale und durch weitere Massenabmahnungen Baumärkte von G. und Ho. abgemahnt.
- 25
- b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, für einen Missbrauch könne sprechen, dass die Klägerin sich nicht darauf beschränkt habe, gegen die H. -Zentrale vorzugehen, sondern auch über 200 Abmahnungen gegen die einzelnen Gesellschafter ausgesprochen habe. Dadurch seien der Klägerin Anwaltskosten in sechsstelliger Höhe entstanden, die sie bisher nicht gezahlt habe und die sie wirtschaftlich überfordern könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin im Jahr 2013 einen Gewinn von unter 6.000 € erzielt.
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- c) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem mit der Vielzahl der Abmahnungen verbundenen, sehr großen Verfolgungsaufwand der Klägerin kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung gegenüberstand. Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten ausschließlich das Angebot der beanstandeten Briefkästen und Zeitungsrollen in den Verkaufsräumen der Baumärkte beanstandet. Sie hat nicht geltend gemacht , dass die Baumärkte für diese Produkte in Print- oder Online-Medien geworben haben. Die Briefkästen der Klägerin wurden bereits seit mehr als zehn Jahren vor ihrer Abmahnaktion im Jahr 2015 nicht mehr in den Baumärkten der H. -Gruppe vertrieben.
- 27
- Unter diesen Umständen ist es nach der Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen , dass die als irreführend beanstandeten Bezeichnungen auf den Briefkästen der Streithelferin in Märkten der H. -Gruppe den Absatz von Briefkästen der Klägerin tatsächlich behindern konnten (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 [juris Rn. 24] - Vielfachabmahner). Es liegt vielmehr sehr nahe, dass Kunden, die bereits einen Baumarkt aufgesucht haben, um einen Briefkasten zu erwerben, dort bei einem Fehlen der beanstandeten Angaben auf der Verpackung der Produkte der Streithelferin allenfalls unmittelbar daneben oder jedenfalls in der Nähe ausgestellte Produkte anderer Wettbewerber gekauft hätten, nicht jedoch in einer anderen Verkaufsstelle einen Briefkasten der Beklagten. Es ist daher nicht erkennbar, dass die beanstandeten Wettbewerbsverstöße zu Lasten der Umsätze der Klägerin gehen konnten.
- 28
- d) Bestand danach für die Abmahnaktion der Klägerin gegen die H. -Märkte kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse, so ist unerheblich, ob - wie die Klägerin geltend gemacht hat - ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer bereit und in der Lage war, sie hinsichtlich des Kostenrisikos aus den Abmahnungen und daraus folgenden Gerichtsverfahren durch Darlehen mit Rangrücktritt im sechs- bis siebenstelligen Bereich zu unterstützen. Eine solche Gesellschafterfinanzierung stünde in Widerspruch zu vernünftigem kaufmännischen Verhalten. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Kaufmann wird Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt nur dann gewähren, wenn er sich davon einen Fortbestand der Gesellschaft und eine weitere gewinnbringende Geschäftstätigkeit verspricht. Die Finanzierung von Abmahnungen einer Ge- schäftspraktik, die sich auf den Absatz der Gesellschaft nicht oder jedenfalls nicht nennenswert auswirkt, ist dafür offensichtlich ungeeignet.
- 29
- e) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände ist im Streitfall außerdem zu berücksichtigen, dass die Klägerin unter anderem wegen der vorliegend beanstandeten Werbeaussagen mit Urteil des Landgerichts Hagen vom 10. Juni 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Streithelferin erwirkt hatte. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Streithelferin aufgrund eines solchen Unterlassungstitels nicht nur verpflichtet gewesen sei, keine Ware mit der beanstandeten Werbung mehr auszuliefern, sondern auch darauf hinzuwirken, dass bereits - etwa an die Baumärkte der Beklagten - ausgelieferte Ware mit dieser Werbung nicht mehr im Handel angeboten wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 35 = WRP 2016, 854 - Hot Sox). Unabhängig von ihren rechtlichen Möglichkeiten, einen solchen Rückruf durchzusetzen, war zu erwarten, dass die Händler einem solchen Rückruf Folge leisten würden, schon um eine eigene Inanspruchnahme zu verhindern.
- 30
- Die Streithelferin hat zwar gegen die einstweilige Verfügung zunächst Berufung eingelegt. Bei der regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit für die Abstellung von Wettbewerbsverstößen steht es dem Verfügungskläger grundsätzlich auch frei, neben oder statt des Herstellers die Händler der beanstandeten Ware in Anspruch zu nehmen. Unter den hier gegebenen Umständen stellt sich die massenhafte Abmahnung von Händlern indes aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers als eindeutig nicht interessengerecht dar. War für die Klägerin mit einem vorübergehend weiteren Vertrieb der beanstandeten Briefkästen in den H. -Märkten aus den dargelegten Gründen kein oder jedenfalls kein nennenswerter Nachteil verbunden, so entsprach es kaufmännischer Vernunft, nicht durch Massenabmahnungen ein Kostenrisiko in sechsstelliger Höhe einzugehen, sondern den Ausgang des Verfügungsverfahrens abzuwarten. Der damit verbundene Zeitverlust bei der Rechtsdurchsetzung trat bei der gebotenen objektiven Beurteilung der Interessenlage der Klägerin unter den gegebenen besonderen Umständen deutlich hinter den existenzbedrohenden finanziellen Risiken infolge der Massenabmahnungen zurück.
- 31
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Abmahnschreiben der Klägerin an die H. -Zentrale vom 3. August 2015 nicht zu entnehmen, dass es für die Klägerin nicht akzeptabel gewesen wäre, den weiteren Abverkauf der beanstandeten Ware in den H. -Märkten bis zur Klärung der Rechtslage im Verfügungsverfahren gegen die Streithelferin hinzunehmen. Die Klägerin hat in diesem Schreiben ausgeführt, es werde zwar einer kurzen Aufbrauchfrist , jedoch keinem Abverkauf zugestimmt. Daraus ergibt sich nur, dass die Klägerin einen Abverkauf nicht akzeptierte, nicht aber, weshalb die Hinnahme eines Abverkaufs bis zum Abschluss des Verfügungsverfahrens unter Berücksichtigung der mit den Abmahnungen verbundenen Risiken für die Klägerin nicht akzeptabel war.
- 32
- f) Die danach bestehende Unverhältnismäßigkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Massenabmahnungen lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG vorliegt. Umstände, die das Verhalten der Klägerin bei der Rechtsverfolgung durch die Massenabmahnungen gleichwohl als nicht missbräuchlich erscheinen lassen könnten, sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
- 33
- aa) Das Berufungsgericht will eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Streitfall ausschließen, weil nicht von einer Verselbständigung der Abmahntätigkeit ausgegangen werden könne. Eine im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreiche Abmahntätigkeit sei dann kein Indiz für einen Rechts- missbrauch, wenn sich der Abmahnende zuvor bemüht habe, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen. Das sei vorliegend der Fall, weil sich die Klägerin nicht unmittelbar an die Gesellschafter, sondern zunächst mit Schreiben vom 3. August 2015 allein an die H. -Zentrale gewandt habe. Dadurch habe gerade eine Abmahnung der einzelnen Gesellschafter entbehrlich gemacht werden sollen. Die H. - Zentrale sei jedoch auf den Vorschlag der Klägerin nicht eingegangen, sondern habe ihrerseits vorgeschlagen, den Ausgang des Verfügungsverfahrens der Klägerin mit der Streithelferin abzuwarten.
- 34
- Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Fehlt, wie im Streitfall, jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen. Führen diese Bemühungen aus Sicht des anspruchserhebenden Unternehmers unter solchen Umständen nicht zum Erfolg, so entfällt dadurch nicht die Indizwirkung unverhältnismäßiger Abmahntätigkeit. Bestand aus der Sicht der Klägerin, wie ausgeführt, keine Eilbedürftigkeit der Beseitigung der Rechtsverstöße in den H. -Märkten, so bleibt es auch nach dem Scheitern der Bemühungen um eine einfache und kostengünstige Lösung dabei, dass für einen wirtschaftlich denkenden Unternehmer der Aufwand für die Massenabmahnungen im Hinblick auf die damit verbundenen, wirtschaftlich kaum tragbaren Risiken, denen keine nennenswerten Interessen an der Beseitigung des Rechtsverstoßes gegenüberstehen, unverhältnismäßig ist.
- 35
- bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung durch die Klägerin ferner nicht dadurch relativiert oder entkräftet, dass die H. -Zentrale in ihrem Antwortschreiben auf die Abmahnung der Klägerin vom 12. August 2015 die Auffassung vertreten hatte, die umfangreiche Abmahntätigkeit der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG.
- 36
- cc) Bestehen bereits ausreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung, so kommt es zudem nicht mehr darauf an, ob noch weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Fallgruppen missbräuchlicher Rechtsverfolgung stehen zueinander in einem alternativen und nicht in einem kumulativen Verhältnis (vgl. BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Auf die vom Berufungsgericht erörterten Fragen, ob die von der Klägerin der H. -Zentrale gesetzten kurzen Fristen der von ihr vorgeschlagenen Lösung entgegenstanden oder ob die H. -Zentrale alle ihr angeschlossenen Märkte sehr schnell erreichen konnte, kommt es daher nicht an. Diese Umstände sind für die Frage, ob die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es im Streitfall darauf an, ob die Abmahnungen "ins Blaue hinein" erfolgten oder ob die maßgebliche Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Testkäufen ein weiteres Indiz für die Missbräuchlichkeit ist. Es kann auch dahinstehen, ob die zahlreichen Strafanzeigen, die die Klägerin gegen Verantwortliche der H. -Märkte erhoben hat, eine angemessene Reaktion auf deren Verhalten darstellten oder nicht.
- 37
- g) Ist eine nennenswerte Förderung ihres Warenabsatzes durch die umfangreiche Abmahnaktion der Klägerin gegenüber H. -Märkten nicht erkennbar und auch kein sonstiges anerkennenswertes Interesse der Klägerin daran ersichtlich, so kann dahinstehen, welchen Beweggrund sie für die Abmahnaktion gehabt haben mag. Soweit die Beklagten und ihre Streithelferin vorgetragen haben, die Klägerin habe mit den Abmahnungen Druck auf die Streithelferin im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus einem früheren Markenverletzungsprozess ausüben wollen, ließe ein solches Motiv die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entfallen, wenn - wie im Streitfall - kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse des Abmahnenden an der Abstellung des beanstandeten Verhaltens besteht.
- 38
- h) Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände stellen sich somit sowohl die Abmahnungen als auch die nachfolgend mit der vorliegenden Klage verfolgten Unterlassungsanträge gegen die Beklagten als rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung und damit als unzulässig im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar.
- 39
- 3. Damit erweisen sich die auf Erstattung von Abmahn- und Testkaufkosten gerichteten Anträge als unbegründet.
- 40
- a) Eine missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen (BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 13 - Bauheizgerät).
- 41
- b) Testkäufe zur Vorbereitung rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen oder Unterlassungsklagen dienen keiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Ein Antrag auf Schadensersatz nach § 9 UWG für solche Testkäufe ist unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 Rn. 64 f. = WRP 2017, 1337 - BretarisGenuair).
- 42
- III. Danach ist das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 25.02.2016 - 2 HKO 3883/15 -
OLG München, Entscheidung vom 27.10.2016 - 29 U 910/16 -
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Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.