Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2002 - I ZR 225/99
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt in B. den privaten Radiosender 9..
Ende Januar/Anfang Februar 1997 warb die Beklagte durch eine Postkartenaktion und durch eine Werbeanzeige für ein Gewinnspiel, das sie in ihrem
Rundfunkprogramm veranstaltete. Sie versprach demjenigen Zuhörer ihrer Radiosendung einen Gewinn von 1.000 DM, der sich als zehnter Anrufer bei ihr meldete, nachdem ein zuvor bekanntgegebenes Musikstück im Rundfunkprogramm gesendet worden war. Wurden zwei vorher bestimmte Musikstücke gespielt , lobte die Beklagte an den zehnten Anrufer einen Gewinn von 100.000 DM aus. Dieser Betrag erhöhte sich auf 200.000 DM, wenn der Anrufer Mitglied im "9.-Gewinnclub" der Beklagten war. Um diese Mitgliedschaft zu erwerben, mußten die Zuhörer ihre Adresse der Beklagten bekanntgeben.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, die Hörer würden von der Beklagten in übertriebener Weise angelockt. Sie verspreche als spektakulär empfundene Gewinne und verbinde dies mit dem Zwang, ihre Rundfunksendungen über längere Zeit zu empfangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwekken des Wettbewerbs die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig zu machen, daß das Publikum nach dem Erklingen von ein und/oder zwei Musikstücken, die in zeitlich für das Publikum nicht vorauszusehenden Abständen gespielt werden, bei der Beklagten anrufen muß, um einen ausgelobten Gewinn in Höhe von bis zu 200.000 DM zu erlangen.
Außerdem hat die Klägerin die Kosten eines Abmahn- und eines Abschlußschreibens verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Verbindung des Gewinnspiels mit der Notwendigkeit, ihr Radioprogramm zu hören, sei üblich und wettbewerbsrechtlich zulässig.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (KG ZUM-RD 2000, 23 = AfP 2000, 281).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage bejaht und das Gewinnspiel der Beklagten als wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsantrag sei bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerin sei die konkrete Verletzungsform verbunden mit einer gewissen Verallgemeinerung.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UWG. Gewinnspiele seien auch im Fall einer Gratisverlosung grundsätzlich zulässig. Erst das Hinzutreten besonderer Umstände begründe die Unlauterkeit der Veranstaltung. Die Unlauterkeit folge bei dem Gewinnspiel der Beklagten aus einem übertriebenen Anlocken der Rundfunkhörer durch die Verbindung der als spektakulär empfundenen Gewinne bis zu 200.000 DM mit der Notwendigkeit, eine be-
stimmte Musiksendung der Beklagten über längere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Dadurch veranlasse die Beklagte die Hörer, über längere Zeit ihr Produkt, die Radiosendung, zu beziehen, ohne daû sie die Hörer durch ein den Merkmalen des Leistungswettbewerbs entsprechendes Programm überzeugt haben müsse. Ohne Bedeutung sei, daû den Hörern keine wirtschaftliche Entschlieûung abverlangt werde. Aus der Sicht der Wettbewerber handele es sich bei dem Empfang der Radiosendung der Beklagten um ein dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten, das zu einer Steigerung der Hörerquote und damit zu höheren Werbeeinnahmen zugunsten eines Konkurrenten und zu Lasten der anderen führe.
Der Zahlungsanspruch folge aus §§ 683, 677, 670, 284, 288 BGB.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, daû der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 =
WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen danach nicht. Die charakteristischen Merkmale des Gewinnspiels, gegen das sich die Klägerin wendet, sind in dem Unterlassungsantrag konkret beschrieben. Dies gilt auch für die Höhe der von dem Antrag erfaûten Gewinne, die mit "bis zu 200.000,-- DM" eindeutig bestimmt sind. Dagegen stellt sich im Rahmen der Beurteilung der Bestimmtheit des Klageantrags nicht die von der Revision aufgeworfene Frage nach der Konkretisierung der Gewinnhöhe, die bei dem von der Beklagten ausgestrahlten Gewinnspiel wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Denn es ist keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit, wenn der Klageantrag durch eine zu weitgehende Verallgemeinerung wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen einbezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung ; Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., § 51 Rdn. 13; Pastor/ Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 27 Rdn. 19).
2. Die Beklagte verstöût entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts mit dem angegriffenen Gewinnspiel jedoch nicht gegen § 1 UWG.
Allerdings kommt, anders als die Revision meint, in dem Unterlassungsantrag das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck. Dieses liegt bei dem von der Beklagten betriebenen Gewinnspiel in der angeführten Gewinnsumme mit einem Höchstgewinn von 200.000,-- DM verbunden
mit der Notwendigkeit für den Hörer, dem Radioprogramm für einen nicht vorauszusehenden Zeitraum folgen zu müssen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen , was nach Ansicht der Klägerin wegen der damit verbundenen Anlockwirkung die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit begründen soll. Dagegen brauchte die Klägerin keine Grenze der Gewinnhöhe anzugeben, bis zu der die Durchführung eines entsprechenden Gewinnspiels als wettbewerbsrechtlich unbedenklich anzusehen wäre.
Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG jedoch nicht zu. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, daû zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen grundsätzlich nicht gegen § 1 UWG verstoûen und im allgemeinen zulässig sind (BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Schünemann, § 1 Rdn. C 154; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 167; Köhler/ Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 232). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen, können sie als wettbewerbswidrig gemäû § 1 UWG untersagt werden. Besondere Umstände, die die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang , in einer Irreführung des Publikums über die Gewinnchancen oder in einem übertriebenen Anlocken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon; Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr ; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
Das Berufungsgericht hat die den Vorwurf der Unlauterkeit begründenden Umstände in einem übertriebenen Anlocken der Rundfunkhörer gesehen. Diese Anlockwirkung hat es aus der Verbindung der als spektakulär empfundenen Gewinne mit der Notwendigkeit abgeleitet, die Rundfunksendung der Beklagten über längere Zeit zu verfolgen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Hierdurch wird nach Auffassung des Berufungsgerichts die Wahl des Radiosenders durch die Hörer spürbar beeinfluût, was aus Sicht der Wettbewerber ein mit dem Kauf einer Ware vergleichbares Verhalten sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Wegen der grundsätzlichen wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung mit einem Gewinnspiel reicht die hiermit einhergehende Anlockwirkung regelmäûig nicht aus, um die Voraussetzungen des § 1 UWG zu begründen. Erst wenn der Anlockeffekt so stark ist, daû das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Waren- oder Dienstleistungsangebots abgelenkt und seine Entschlieûung nicht mehr von sachlichen Überlegungen, sondern maûgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen, kann die Werbung mit einem Gewinnspiel unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens sittenwidrig sein (BGH GRUR 1998, 735, 736 - Rubbelaktion; GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity Peep-Show).
Das angegriffene Gewinnspiel ist Teil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten. In die Beurteilung, ob das Wettbewerbsverhalten der Beklagten sittenwidrig ist, ist daher auch einzubeziehen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient. Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Geset-
ze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214).
Zu Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daû das Gewinnspiel der Beklagten nicht von der abzusetzenden Ware oder Dienstleistung verschieden, sondern Bestandteil des Unterhaltungsprogramms der Beklagten ist. Gehört das Gewinnspiel aber zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Programmbestandteil Teil der Leistung der Beklagten, so geht es nicht um die Ablenkung vom Leistungsangebot der Beklagten durch ein daneben veranstaltetes Gewinnspiel. Das Gewinnspiel bestimmt die Attraktivität des Programms der Beklagten mit und ist daher Bestandteil des Leistungswettbewerbs selbst. Zwar können auch in einem solchen Fall Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit begründen, wie sie etwa bei einer Irreführung über die Gewinnchancen, in einer verschleierten Kopplung mit dem Warenabsatz oder in der Behinderung kleinerer Mitbewerber liegen (vgl. BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity PeepShow ). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, und sie sind von den Parteien auch nicht geltend gemacht worden.
Ein Verstoû gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, daû die Hörer unter Umständen die Musiksendung der Beklagten über längere Zeit verfolgen müssen, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Wirtschaftliche Belange der Hörer werden dadurch nicht berührt. Die allgemeine Entschlieûungsfreiheit der Zuhörer, sich für die Sendung der Beklagten oder Programme eines anderen Senders zu entscheiden, fällt nicht in den Schutzbereich des § 1 UWG, sondern nur die unlautere Beeinträchtigung der Willensentscheidung. Auf eine mit einer
(auch längeren) Inanspruchnahme des Leistungsangebots der Beklagten möglicherweise einhergehende Verringerung der Hörerzahl bei anderen Sendern kommt es dagegen unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nicht entscheidend an. Eine mit dem Gewinnspiel der Beklagten einhergehende Verringerung der Zuhörerschaft anderer Rundfunksender kann allein eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nicht begründen.
Verstöût mithin das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 1 UWG, kann die Klägerin auch die Kosten der Abmahnung und des Abschluûschreibens nicht ersetzt verlangen.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert
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Annotations
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.