Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2003 - I ZR 209/00
published on 03/04/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2003 - I ZR 209/00
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
I ZR 209/00 Verkündet am:
3. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
dem Anerkenntnis gemäß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November 1999 abgeändert.
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 rsatzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden, insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen , unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung "T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten , ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Büscher Schaffert
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November 1999 abgeändert.
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 rsatzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden, insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen , unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung "T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten , ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Büscher Schaffert
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published on 28/06/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/04 Verkündet am: 28. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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