Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2000 - I ZR 1/98
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 stellt Duftwässer und kosmetische Erzeugnisse her, die sie unter den eingetragenen Marken “No. 5 Chanel”, “No. 19 Chanel”, “Coco”, “Allure” , “Antaeus” und “Égoiste” vertreibt. Die Klägerin zu 2 ist die alleinvertriebsberechtigte Vertragshändlerin der Klägerin zu 1 in Deutschland. Im Rahmen des Vertragshändlerverhältnisses ist sie ermächtigt und verpflichtet, in ihrem Vertragsgebiet ein Vertriebsbindungssystem (Depotsystem) für die Erzeugnisse der
Klägerin zu 1 einzurichten und für dessen lückenlose Durchführung zu sorgen. Dieses System läuft darauf hinaus, daß die Klägerin zu 2 unter Ausschaltung des Großhandels 1.600 mit ihr vertraglich verbundene Depositäre beliefert, die ihrerseits Chanel-Erzeugnisse ausschließlich in ihren Fachgeschäften an Endverbraucher vertreiben dürfen. Die Klägerin zu 1 liefert auch in anderen Ländern ihre Erzeugnisse an bestimmte alleinvertriebsberechtigte Abnehmer, die wiederum vertraglich verpflichtet sind, entsprechende Vertriebssysteme einzurichten und die Einhaltung der Vertriebsbindung durch die Depositäre zu überwachen.
Zur Überwachung der Vertriebsbindung werden die Produkte der Klägerin zu 1 mit einem kundenspezifischen Code versehen, wobei jedes Einzelstück eine andere Codenummer erhält. Dies geschieht in der Weise, daß auf der Umverpakkung der Produkte dort, wo der Markenschriftzug angebracht ist, ein unsichtbarer Lasercode sowie auf der Unterseite ein entsprechender Strichcode angebracht werden. Dadurch, daß die herausgehende Ware bei der Klägerin zu 1 und bei den Vertriebsgesellschaften durch Einlesen des Codes registriert wird, läßt sich bei jedem Einzelstück, das von einem systemfremden Händler angeboten wird, feststellen, an welchen Depositär es geliefert worden ist.
Die Beklagte betreibt in Hamburg und Umgebung über fünfzig DrogerieSelbstbedienungsmärkte. Obwohl sie nicht zu den autorisierten Chanel-Depositären gehört, bietet sie die Erzeugnisse der Klägerin zu 1 an. Dabei handelt es sich um Ware, die von gebundenen Abnehmern vertragswidrig an sys temfremde Händler geliefert worden ist. Damit der Absatzweg nicht zurückverfolgt werden kann, wird bei dieser Ware die Cellophanumhüllung entfernt und die Umverpakkung in Höhe des Markenschriftzugs mit einer Flüssigkeit bestrichen, die den unsichtbaren Lasercode zerstört. Außerdem wird die Umverpackung in Höhe des
Markenschriftzugs rundum genadelt und der Strichcode auf der Unterseite herausgeschnitten.
Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie haben sich dabei auf eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin zu 1 gestützt, die im Hinblick auf die vorgenommenen Veränderungen nicht erschöpft seien. Außerdem haben sie das Verhalten der Beklagten als eine wettbewerbswidrige Behinderung beanstandet.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs Duftwässer und/oder kosmetische Erzeugnisse der Marken “No. 5 Chanel”, “No. 19 Chanel”, “Coco”, “Allure”, “Antaeus” und/oder “Égoiste” anzubieten und/oder zu vertreiben , bei denen die Ausstattung der Umverpackung im Bereich des Markenschriftzuges zwecks Unkenntlichmachung des Vertriebscodes durch Übermalung und/oder Herausschneiden der äußeren Schicht des Umkartons und/oder durch Schnitte in die äußere Schicht des Umkartons und/oder durch Nadelung beschädigt ist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß das Vertriebssystem der Klägerinnen nicht lückenlos sei und daher keinen rechtlichen Schutz genieße. Im übrigen hat sie vorgetragen, die fraglichen Erzeugnisse bereits in der veränderten Form erworben zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihren auf Unterlassung gerichteten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat wettbewerbs- und markenrechtliche Ansprüche der Klägerinnen verneint. Das Verhalten der Beklagten stelle keine wettbewerbswidrige Behinderung dar, weil das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen nicht praktisch lückenlos sei; es fehle ihm damit die Schutzwürdigkeit. Unbestritten seien eine Reihe großer Händler in der Lage, die Ware der Klägerin zu 1 anzubieten, ohne Depositäre zu sein. Offensichtlich sei gebundene Ware über unvermeidbare Einzelfälle hinaus auf den Markt gelangt. Daher könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerinnen in der Vergangenheit mit Nachdruck gegen den Vertrieb von Chanel-Erzeugnissen durch Außenseiter vorgegangen seien. Auch eine Markenverletzung sei in dem beanstandeten Vertrieb der Waren mit beschädigten Verpackungen nicht zu sehen. Die Regelung des § 24 Abs. 2 MarkenG stehe dem Eintritt der Erschöpfung nicht entgegen; denn die vorgenommenen Veränderungen führten nicht zu einer substantiellen Beeinträchtigung des Markenwertes. Auch der Beklagten gehe es nicht darum, den guten Ruf der Klägerin zu 1 zu schmälern; im Gegenteil liege ihr an der Aufrechterhaltung dieser Wertschätzung. Indem sie gegenüber den Abnehmern den Grund für die Veränderungen erläutere, mache sie deutlich, daß es ihr darum gehe, die besonders attraktiven Produkte der Klägerin zu 1 auch den eigenen, zu den aufgeklärten Verbrauchern zählenden, preisbewußten Kunden zugänglich zu machen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen aus § 1 UWG mit der Begründung verneint, ihr Vertriebsbindungssystem weise in
der praktischen Handhabung Lücken auf und sei daher rechtlich nicht schutzwürdig. Dem kann nicht beigetreten werden.
a) Die Parteien stehen – ungeachtet der unterschiedlichen Absatzstufen, auf denen sie tätig sind – miteinander im Wettbewerb, weil sie identische Waren innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 – EGNeuwagen I, m.w.N.).
b) Der im Streitfall erhobene Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Behinderung richtet sich allein gegen die Entfernung der von den Klägerinnen zur Kontrolle ihres Vertriebssystems eingesetzten Kontrollnummern bzw. gegen den Weitervertrieb von Waren, bei denen die Kontrollnummer zuvor entfernt worden ist. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist damit nicht die Frage, ob ein dem Vertriebssystem nicht angehörender Händler allein deswegen wettbewerbswidrig handelt, weil er vertriebsgebundene Ware unter Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Vertragshändlers erwirbt und weiterveräußert. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der Entscheidung “Außenseiteranspruch II” vom 1. Dezember 1999 verneint, dabei aber – wie bereits in der Entscheidung “Entfernung der Herstellungsnummer” vom 15. Juli 1999 (BGHZ 142, 192, 201) – zum Ausdruck gebracht, daß es dem Hersteller, der ein rechtlich nicht zu mißbilligendes Vertriebsbindungssystem betreibt, freistehe, die Vertragstreue seiner Vertragshändler durch ein Nummernsystem zu kontrollieren (BGHZ 143, 232, 243 f.). Wird der Hersteller – so hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt – bei dieser legitimen Kontrolle dadurch behindert, daß ein Wettbewerber die Kontrollnummern entfernt oder Ware vertreibt, bei der die Kontrollnummern entfernt wurden, steht ihm gegenüber dem Wettbewerber ein Anspruch aus § 1 UWG zur Seite (BGHZ 142, 192, 202; 143, 232, 243).
c) Das Berufungsgericht hat einen solchen wettbewerbsrechtlichen Anspruch im Streitfall verneint, weil ein Vertriebsbindungssystem, das diesen Schutz beanspruche, auch in der praktischen Handhabung lückenlos sein müsse. Dem steht die neuere Senatsrechtsprechung entgegen, in der das Erfordernis der praktischen Lückenlosigkeit aufgegeben worden ist. Auch im übrigen ist nicht ersichtlich , daß das fragliche Vertriebssystem den flankierenden wettbewerbsrechtlichen Schutz nicht beanspruchen könnte.
aa) Wie der Bundesgerichtshof in den oben genannten Entscheidungen vom 15. Juli und 1. Dezember 1999 – zeitlich nach Erlaß des Berufungsurteils – ausgeführt hat, ist für die Frage, ob einem Vertriebsbindungssystem ein flankierender wettbewerbs- oder auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann, nicht mehr auf das Erfordernis der praktischen Lückenlosigkeit abzustellen. Denn der flankierende Schutz dient gerade dazu, dem Hersteller eine Möglichkeit an die Hand zu geben, (praktische) Lücken seines Systems zu schließen, indem er überprüft, ob die gebundenen Vertragshändler ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen einhalten, und gegebenenfalls gegen einen vertragsbrüchigen Händler vorgeht (BGHZ 142, 192, 203 – Entfernung der Herstellungsnummer; 143, 232, 236 ff. – Außenseiteranspruch II).
bb) Dagegen hat das Erfordernis der gedanklichen Lückenlosigkeit insofern nach wie vor Bedeutung, als der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Nummernsystems einem gespaltenen Vertrieb, bei dem ein Teil eines einheitlichen Wirtschaftsraums über gebundene Händler, ein anderer Teil ohne Vertriebsbindung versorgt wird, nicht zugute kommen kann. Denn bei einer solchen Spaltung der Vertriebswege bestünde die Gefahr, daß der Hersteller das Nummernsystem einsetzt , um nicht nur die Vertragstreue der gebundenen Händler, sondern auch die Vertriebswege außerhalb des selektiven Vertriebs zu überwachen und beispiels-
weise preisaktive Händler vom weiteren Vertrieb auszuschließen. Stünde der lauterkeitsrechtliche Schutz auch einem lückenhaften Vertriebssystem zur Seite, wäre es etwa einem Hersteller mit Hilfe eines Nummernsystems möglich, die Märkte innerhalb der Europäischen Union in der Weise abzuschotten, daß der selektive Vertrieb auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkt würde und Querlieferungen durch ungebundene Händler aus anderen Mitgliedstaaten durch die Weigerung weiterer Belieferung bestraft würden.
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß dieses Erfordernis der einheitlichen Bindung der Abnehmer im Streitfall gegeben ist. Dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Klagevorbringen ist zu entnehmen , daß die Klägerin zu 1 ihre Erzeugnisse jeweils nur an alleinvertriebsberechtigte Vertragshändler – in Deutschland ist dies die Klägerin zu 2 – liefert, die ihrerseits nur Depositäre beliefern, mit denen vereinbart ist, daß sie die Erzeugnisse ausschließlich in ihren Fachgeschäften an Endverbraucher vertreiben. Ob dieses Vorbringen unstreitig war oder von der Beklagten hinreichend bestritten worden ist – der Tatbestand des Berufungsurteils ist insoweit widersprüchlich –, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Klärung.
cc) Auch im übrigen kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen sei rechtlich zu mißbilligen.
Nach deutschem Recht sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in Austauschverträgen, um die es sich hier handelt, nicht per se bedenklich (§ 16 GWB); abgesehen von bestimmten unzulässigen Vereinbarungen (§§ 14, 17 Abs. 1 Satz 1 GWB) können sie lediglich von der Kartellbehörde unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden. Soweit es sich um Verträge handelt, die
vor dem 1. Januar 1999 geschlossen worden sind, kommt als weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. in Betracht. Dagegen hängt die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebssystems bzw. der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht von der Lückenlosigkeit des Systems ab (BGHZ 142, 192, 199 – Entfernung der Herstellungsnummer, m.w.N.). Im Streitfall lassen sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß in dieser Hinsicht Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarungen bestehen. Ein diskriminierender Einsatz des Systems (vgl. § 20 Abs. 1 und 2 GWB), der im Streitfall ohnehin nicht festgestellt ist, hat auf die Wirksamkeit der Verträge keinen unmittelbaren Einfluß.
Auch nach europäischem Recht sind selektive Vertriebssysteme bzw. die zugrundeliegenden Verträge – wie der Senat in der Entscheidung “Entfernung der Herstellungsnummer” (BGHZ 142, 192, 199 ff. m.w.N.) im einzelnen ausgeführt hat – nicht von vornherein unwirksam (Art. 81 Abs. 2 EG). Es handelt sich bei ihnen um einen mit Art. 81 Abs. 1 EG grundsätzlich zu vereinbarenden Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachlichen Ausstattung beziehen, und sofern diese Voraussetzungen einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Die Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems stellt – ebenso wie nach deutschem Kartellrecht – keine Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit dar (EuGH, Urt. v. 13.1.1994 – Rs. C-376/92, Slg. 1994, I-15 = GRUR 1994, 300, 302 Tz. 28 – Metro/Cartier). Fällt ein Vertriebsbindungssystem – wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen – in den Anwendungsbereich des Art. 81 Abs. 1 EG, kommt
eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG in Betracht, die auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt. Ist eine Anmeldung erfolgt und handelt es sich um Verträge , die nach der Spruchpraxis der Kommission mit einer Freistellung rechnen können, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um ein von der Rechtsordnung mißbilligtes und rechtswidriges Vertriebsbindungssystem handelt.
2. Auch die Verneinung eines Unterlassungsanspruchs der Klägerinnen aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5, § 24 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGHZ 143, 232, 243 – Außenseiteranspruch II) hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) In dem Vertrieb der Chanel-Erzeugnisse, bei denen die Umverpackungen auf die beanstandete Art und Weise verändert worden sind, liegt ein Anbieten von Waren unter dem geschützten Zeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Auf Unterlassung gerichtete Ansprüche (§ 14 Abs. 5 MarkenG) kann neben der Klägerin zu 1 als Markeninhaberin mit ihrer Zustimmung auch die Klägerin zu 2 als Lizenznehmerin erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG), ohne daß dadurch die Klagebefugnis der Klägerin zu 1 berührt würde (vgl. BGHZ 138, 349, 354 – MAC Dog).
b) Nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen kann sich die Beklagte demgegenüber nicht auf die Erschöpfung des Markenrechts (§ 24 Abs. 1 MarkenG) berufen. Denn die Klägerinnen können sich danach dem Weitervertrieb der – veränderten – Waren aus berechtigten Gründen widersetzen.
Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß berechtigte Interessen des Markeninhabers dann nicht vorliegen, wenn die ent-
fernten Kontrollnummern der Durchsetzung eines wettbewerbs- und kartellrechtlich nicht geschützten Vertriebsbindungssystems dienen (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 24 Rdn. 14; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24 Rdn. 57g). Anders verhält es sich aber, wenn das Vertriebsbindungssystem rechtlich nicht zu mißbilligen ist. Ist in einem solchen Fall mit der Entfernung der Nummern ein sichtbarer, die Garantiefunktion der Marke berührender Eingriff in die Substanz der Ware, des Behältnisses oder der Verpackung verbunden, besteht ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers daran, daß die Ware nicht ohne die angebrachten Kontrollnummern weiterverbreitet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt vor. Die Beklagte hat die durch die Marke gekennzeichneten Waren weitervertrieben, obwohl sie durch Entfernen der Cellophanumhüllung, durch Nadelung und durch Bestreichen der Packung mit einer Flüssigkeit sowie durch Herausschneiden des Strichcodes erkennbar verändert worden waren. Berechtigte Interessen des Markeninhabers, sich der Weiterverbreitung zu widersetzen, hat das Berufungsgericht trotz dieser Eingriffe nur deswegen verneint, weil es davon ausgegangen ist, daß das Vertriebsbindungssystem der Klägerinnen den Schutz der Rechtsordnung nicht verdient. Auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dazu oben unter II.1.b und c) kann dem nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Klagevorbringen nicht beigetreten werden.
III. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat jedoch verwehrt. Denn es fehlen bislang Feststellungen dazu, ob die Klägerin zu 1 ihre Abnehmer einheitlich bindet. Zwar ist das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellt (BU 4). Mit Recht
hat jedoch die Beklagte im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge darauf hingewiesen, daß der Tatbestand in diesem Punkt widersprüchlich ist; denn er stellt dasselbe Vorbringen an anderer Stelle als streitiges Klagevorbringen dar (BU 6) und führt auch ausdrücklich das Bestreiten der Beklagten auf (BU 8). Feststellungen, die in sich widersprüchlich sind, binden das Revisionsgericht nach § 561 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.1968 – VI ZR 179/67, LM ZPO § 314 Nr. 2; Urt. v. 13.4.1988 – VIII ZR 199/87, NJW-RR 1988, 959).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren besteht Gelegenheit, die Frage der einheitlichen Bindung der Abnehmer zu klären. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß dieses Erfordernis eine andere Bedeutung hat als das Merkmal der gedanklichen Lückenlosigkeit im Rahmen des früher anerkannten Außenseiteranspruchs (dazu BGHZ 143, 232, 237 – Außenseiteranspruch II). Als Voraussetzung dieses Anspruchs diente es dazu darzutun, daß der Außenseiter nur mit Hilfe eines Vertragsbruchs in Besitz der Ware gelangt sein konnte. Das Berufungsgericht wird dagegen lediglich zu prüfen haben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen , daß die Klägerinnen ein gespaltenes Vertriebssystem unterhalten, bei dem ein Teil des Marktes unbeschränkt, ein anderer Teil durch gebundene Vertragshändler versorgt wird (s. oben unter II.1.c bb). Sind solche Anhaltspunkte nicht zu erkennen,
brauchen an den Nachweis der einheitlichen Bindung nicht notwendig dieselben hohen Anforderungen gestellt zu werden, die in der Vergangenheit im Rahmen des Außenseiteranspruchs an das Merkmal der gedanklichen Lückenlosigkeit gestellt wurden.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant
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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch
- 1.
Schadensersatzleistungen, - 2.
Festsetzung der Geldbuße, - 3.
Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder - 4.
Rückerstattung.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entsprechend. Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Der Markenschutz entsteht
- 1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, - 2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder - 3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
(2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- 1.
der Dauer der Lizenz, - 2.
der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf, - 3.
der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde, - 4.
des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder - 5.
der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten Dienstleistungen
(3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
(4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.