Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2005 - I ZR 196/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens (WA) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 1. Oktober 1997 mit der Beförderung von auf sechs Paletten verpackten Teilen für Automatikgetriebe, die ein Gesamtgewicht von 942 kg hatten, per Luftfracht von Frankfurt am Main nach
Detroit. Die Sendung traf am 4. Oktober 1997 in Detroit ein, wo sie von der Streithelferin auf deren Lager im Flughafen genommen wurde.
Im September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die sechs Packstücke beim Zoll in Miami "gestrandet" seien. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1998 auf, unverzüglich die Auslieferung des Gutes an die im "Speditionsauftrag" angegebene Adresse in Livonia zu veranlassen, wo es jedoch nicht eingetroffen ist.
Die Klägerin hat behauptet, die Empfängerin F. habe ihre Warenrechnung über 30.366 DM nicht ausgeglichen. Die Sendung sei als verlorengegangen zu betrachten, weil die versendeten Teile - unstreitig - nach so langer Zeit nicht mehr hätten verwendet werden können. Mahnbescheid und Anspruchsbegründung sind der Beklagten vor Ablauf der Frist des Art. 29 WA zugestellt worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.366 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Frage, ob neben der Ausschlußfrist nach Art. 29 WA eine kürzere nationale Verjährungsregelung eingreifen könne, zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1929 (im folgenden: WA) ein Anspruch auf Ersatz des durch den Verlust von Gütern entstandenen Schadens zu, da das schadensursächliche Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt :
Die sechs Paletten seien i.S. von Art. 18 Abs. 1 WA in Verlust geraten, da die Beklagte sie an einen falschen Empfänger ausgehändigt habe und nicht in der Lage gewesen sei, das Gut wiederzuerlangen. Die Höhe des Ersatzanspruches sei nicht im Streit.
Die zweijährige Ausschlußfrist des Art. 29 WA sei gewahrt. Sie habe mit der Ankunft des Luftfahrzeugs am Bestimmungsort Detroit, mithin am 4. Oktober 1997, begonnen. Der Mahnbescheid und die Anspruchsbegründung seien der Beklagten im Jahr 1999 lange vor Fristablauf zugestellt worden. Eine kürzere Verjährungsfrist nach dem insoweit anwendbaren deutschen Recht (Art. 28 Abs. 4 EGBGB) greife nicht ein, weil Art. 29 WA eine diese ausschließende
Spezialvorschrift darstelle, welche die Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (§§ 439, 414 a.F.) ausschließe.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 29 WA als lex specialis die nationalen Verjährungsvorschriften (hier: §§ 439, 414 HGB a.F.) verdrängt.
Die Vorschrift des Art. 29 WA enthält eine Ausschlußfrist (vgl. BGHZ 27, 101, 106; 84, 101, 108). Mit Verjährungsregeln befaßt sich das Warschauer Abkommen nicht. Gleichwohl ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt, nationale Verjährungsvorschriften neben der Ausschlußfrist des Art. 29 WA anzuwenden.
Das Warschauer Abkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag autonom auszulegen. Dem Abkommen ist hinsichtlich der fristgerechten Wahrnehmung der Rechte keine Lücke zu entnehmen, die es rechtfertigt, neben der Ausschlußfrist des Art. 29 WA eine nationale Verjährungsregelung anzuwenden. Die Vorschrift des Art. 29 WA verdrängt vielmehr als besondere Regelung die nationalen Vorschriften des allgemeinen Frachtrechts über die Verjährung, da die Ausschlußfrist des Art. 29 WA funktional dasselbe Problem der Verfristung regelt wie die nationalen Verjährungsvorschriften (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 1; Dettling-Ott in: Giemulla/Schmid, Warschauer Abkommen und Zusatzabkommen von Guadalajara, Art. 29 Rdn. 21, Loseblatt: Stand 2004). Die Verhandlungen zur Schaffung der Ausschlußfrist des Art. 29 WA belegen, daß es den beteiligten Vertragsstaaten, die ursprünglich noch eine detaillierte Verjährungsregelung teilweise unter Anwendung der Bestimmungen der lex fori erwogen hatten, mit der Schaffung der Ausschlußfrist darum ging, die Frist zur Wahrung des Rechts des Geschädigten zu vereinheitlichen
und einer Zersplitterung über unterschiedliche nationale Verjährungsvorschriften entgegenzuwirken (vgl. MünchKomm.HGB/Kronke, WA Art. 29 Rdn. 1, m.w.N.). Mit der alleinigen Geltung der Frist des Art. 29 WA ist für den geschädigten Anspruchsteller ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der nicht über die Anwendung nationaler kürzerer Verjährungsvorschriften in Frage gestellt werden darf (vgl. Otte, TranspR 2001, 35, 37). Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstünde , wenn die Anspruchsteller mit kürzeren nationalen Verjährungsfristen rechnen müßten und sich nicht auf die Ausschöpfung der Ausschlußfrist des Art. 29 WA verlassen könnten.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher
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(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
- 1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, - 2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben, - 3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder - 4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)