Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 18/03

published on 20/10/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 18/03
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 13 O 577/00, 27/07/2001
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 202/01, 04/12/2002

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 18/03 Verkündet am:
20. Oktober 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen des Verlusts eines digitalen "Time-Base-Corrector"-Geräts (im Weiteren: Gerät) auf Leistung von Schadensersatzanspruch in Anspruch.
2
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe die Beklagte im April 1993 mit dem Transport des von ihr im Dezember 1992 zum Preis von 68.851 DM erworbenen Geräts von ihrem Sitz in Potsdam zu der in Solingen ansässigen "I. (im " Weiteren: Entleiherin) beauftragt , die ihrerseits die Beklagte am 21. April 1993 mit dem Rücktransport des Geräts zur Klägerin beauftragt habe. Als das Gerät am 23. April 1993 bei ihr, der Klägerin, abgeliefert worden sei, habe sie geltend gemacht, dass es beschädigt sei. Nachdem ein von der Beklagten eingeschalteter Sachverständiger Fotos von dem Gerät und dessen Verpackung gefertigt habe, habe die Klägerin das Gerät am 30. April 1993 nochmals an die Beklagte übergeben, die den Transportschaden in Berlin habe überprüfen wollen. Am 18. Mai 1993 habe die Beklagte das Gerät mit der Erklärung an die Klägerin zurückgegeben, sie habe den Umfang des eingetretenen Schadens mangels geeigneter Prüfgeräte nicht selbst ermitteln können. Am 3. Juni 1993 habe die Klägerin der Beklagten mitgeteilt , dass die Reparaturkosten voraussichtlich 6.900 DM netto betragen würden. Hierauf habe die Beklagte erklärt, sie wolle zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholen, und die Klägerin daher gebeten, das Gerät zu ihrer Schadensabteilung nach Herne verbringen zu dürfen. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, weshalb die Beklagte das Gerät bei der Klägerin am 4. Juni 1993 erneut abgeholt habe. Die Klägerin habe sich seither vergeblich darum bemüht, von der Beklagten Schadensersatz für den eingetretenen Transportschaden und das später im Gewahrsam der Beklagten in Verlust geratene Gerät zu erhalten.
3
Mit ihrer am 29. Dezember 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte wegen der Beschädigung und des Verlusts des Geräts auf Zahlung von 68.500 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr Schreiben vom 1. September 1999, mit dem sie die von der Klägerin gegen sie geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen hat - die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen und von der Klägerin im zweiten Rechtszug nach teilweiser Klagerücknahme i.H. von 31.145,86 € nebst Zinsen weiterverfolgten Klage stattgegeben.
6
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte das Gerät gemäß dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme am 4. Juni 1993 aufgrund eines zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Verwahrungsvertrags in Besitz genommen habe. Da die Beklagte wegen des in ihrem Herrschaftsbereich eingetretenen Verlusts des Geräts nicht in der Lage sei, den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Herausgabeanspruch der Klägerin zu erfüllen, und insoweit auch nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen habe, habe sie der Klägerin gemäß §§ 280, 282 BGB (a.F.) Schadensersatz zu leisten. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht durch, weil der Herausgabeanspruch gegen den Verwahrer gemäß § 195 BGB (a.F.) erst in 30 Jahren verjähre. Die Bestimmung des § 64 ADSp (in der Fassung, in der diese bis zum 30. Juni 1998 gegolten haben; im weiteren : ADSp a.F.) sei auf den Herausgabeanspruch aus dem Verwahrungsvertrag ebenso wenig anwendbar wie § 414 HGB (in der Fassung, in der dieses bis zum 30. Juni 1998 gegolten hat; im weiteren: HGB a.F.). Der Herausgabeanspruch unterfalle ferner nicht entsprechend Art. 169 EGBGB der einjährigen Verjährung gemäß dem mit dem Transportrechtsreformgesetz neu gefassten § 439 HGB. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass das beschädigte Gerät am 4. Juni 1993 noch einen Verkehrswert i.H. von 60.916 DM gehabt habe.
8
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
1. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts ohne Rechtsfehler angenommen, dass zwischen den Parteien aufgrund der von ihnen Anfang Juni 1993 getroffenen Absprache ein besonderer Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist.
10
Das Berufungsgericht hat sich dabei nicht allein - wie die Revision geltend macht - darauf gestützt, dass nicht die Klägerin, sondern die Entleiherin Partei des am 21. April 1993 abgeschlossenen Vertrags über die Rückbeförderung des Geräts war. Vielmehr hat es mit Recht auch berücksichtigt, dass es im Transportgewerbe völlig unüblich ist, dass ein Frachtführer nach der Ablieferung eines beschädigten Gutes selbst noch eigene Ermittlungen zum Umfang des eingetretenen Schadens anstellt, und dass es ebenfalls unüblich ist, dass ein Spediteur zu diesem Zweck das Transportgut wieder in Besitz nimmt. Zutreffend ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine solche Untersuchung und Abholung des beschädigten Gutes habe nicht mehr zu dem Pflichtenkreis des Spediteurs aus dem mit der Ablieferung beendeten Transportauftrag gehört, sodass es im Streitfall an einem sachlichen Bezug zu dem am 21. April 1993 erteilten Beförderungsauftrag gefehlt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Übrigen berücksichtigt, dass die Beklagte ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden ist, um die ihr von Seiten der Klägerin angekündigten Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Bei diesen Gegebenheiten war die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein selbständiger Verwahrungsvertrag zustande gekommen, jedenfalls möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, der Streitfall liege nicht wesentlich anders als der Fall, dass der Empfänger zur Erhaltung seiner Ansprüche nicht nur die Auslieferung als nicht vertragsgemäß anzeige, sondern die Annahme des Transportguts auch körperlich verweigere und sich der Frachtführer bei der Besichtigung des Schadens zweifellos im Rahmen des ursprünglichen Transportauftrags bewege. Sie vernachlässigt hierbei, dass eine entsprechende - erfolglose - Besichtigung im Streitfall bereits in der Zeit vom 30. April bis zum 18. Mai 1993 stattgefunden hatte. Im Hinblick darauf stellte sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung auch nicht als interessenwidrig dar. Der von der Revision hervorgehobenen Notwendigkeit, Frachtgeschäfte zügig abzuwickeln, war im Streitfall bereits durch die unverzügliche Mitteilung über den am Gerät entstandenen Schaden und die daraufhin von der Beklagten vorgenommene Besichtigung Rechnung getragen worden. Nachdem die Besichtigung zu keinem Ergebnis geführt und die Klägerin der Beklagten die nicht unerheblichen Kosten für die Beseitigung des Schadens mitgeteilt hatte, sollte die Anfang Juni 1993 getroffene Vereinbarung, die Beklagte solle das Gerät abholen, um den Schaden selbst begutachten zu können, nach der auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Beurteilung des Berufungsgerichts nurmehr der Beklagten ermöglichen, den gegen sie geltend gemachten Schadensersatzanspruch abzuwehren.

12
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch der Klägerin aus dem Verwahrungsvertrag nicht als gemäß § 64 ADSp a.F. verjährt angesehen hat. Sie berücksichtigt nicht, dass die ADSp a.F., sofern ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 2 ADSp a.F. allein auf Verkehrsverträge und im Speditionsgewerbe übliche Geschäfte Anwendung finden (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski, § 2 ADSp Rdn. 5). Dies trifft auf einen Verwahrungsvertrag, dessen Zweck allein darin besteht, dem Beförderer die Abwehr eines reklamierten Transportschadens zu ermöglichen, nicht zu.
13
3. Der Klageanspruch war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht nach § 439 HGB a.F. oder § 414 HGB a.F. verjährt. Die zuerst genannte Bestimmung bezieht sich auf die in § 429 Abs. 1 HGB a.F. aufgeführten, durch Verlust oder Beschädigung des Guts in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit entstehenden Ansprüche (Großkomm.HGB /Helm, 4. Aufl., § 439 Rdn. 6). In gleicher Weise gilt die Regelung in § 414 HGB a.F. nur für diejenigen Ansprüche, die sich aus der Tätigkeit des Spediteurs nach den §§ 407 bis 409 HGB a.F. ergeben (Großkomm.HGB/Helm aaO § 414 Rdn. 2). Bei dem im Streitfall gegebenen Verwahrungsgeschäft fehlte es an dem danach stets erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit einem Transport- oder Speditionsgeschäft.
14
4. Schließlich setzte auch die Anwendung des § 439 HGB n.F. voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung und dem in Rede stehenden Anspruch besteht (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 439 HGB Rdn. 4 m. Hinw. auf die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BR-Drucks. 368/97, S. 76). Daran fehlt es, wenn der Anspruch aus einem selbständig neben dem Beförderungsvertrag stehenden Vertrag resultiert (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 12). Da es sich im Streitfall entsprechend verhält, kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die mit der Neuregelung des Transportrechts zum 1. Juli 1998 auch bezweckte Vereinheitlichung der Verjährungsvorschriften (vgl. §§ 463, 439 HGB) die schon zuvor begründeten Ansprüche entsprechend Art. 169 Abs. 2 EGBGB der ab diesem Zeitpunkt laufenden einjährigen Frist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterfielen (vgl. dazu Koller aaO § 439 HGB Rdn. 1 m.w.N.).
15
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Marktwert des Geräts in unbeschädigtem Zustand hätte im Juni 1993 noch seinem Anschaffungspreis entsprochen und sei daher in beschädigtem Zustand lediglich um den vom Zeugen Dr. S. geschätzten Reparaturkostenbetrag gemindert gewesen, lässt - zumal im Blick auf den insoweit anzuwendenden § 287 Abs. 1 ZPO - keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

16
III. Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2001 - 13 O 577/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2002 - 18 U 202/01 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/05 Verkündet am: 10. Januar 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
published on 15/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 9/03 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 07/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/11 Verkündet am: 7. März 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/04 Verkündet am: 21. September 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.

(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird auch durch eine Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

(4) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)