Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2003 - I ZR 176/01

published on 26/06/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2003 - I ZR 176/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/01 Verkündet am:
26. Juni 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Sendeformat
Das Format für eine Fernsehshowreihe, in dem die Konzeption für eine Unterhaltungssendung
mit Studiopublikum ausgearbeitet ist (hier: Gesangsauftritte
von kleinen Kindern und Gaststars), ist im allgemeinen nicht urheberrechtlich
schutzfähig.
BGH, Urteil v. 26. Juni 2003 - I ZR 176/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Sendereihe "L'école des fans" wird in Frankreich seit 1977 wöchentlich im Fernsehen ausgestrahlt, seit Mitte 1998 vom Sender "F. 2" (F 2). Im Mittelpunkt der einzelnen Fernsehshows, die stets nach demselben Grundmuster ablaufen, stehen jeweils vier Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren. Der Moderator J. M. stellt die Kinder und als Gast einen bekannten Sänger oder eine bekannte Sängerin vor. Er führt dann das erste Kind zu einem kleinen Podest, vor dem ein Mikrophon aufgebaut ist, und beginnt ein kurzes
Interview mit Fragen wie "Was macht Vati, was macht Mutti, wo kommst Du her, wie seid Ihr hergekommen, wer ist gefahren, wer ist noch mitgekommen?". Das Kind singt nun ein Lied, das der eingeladene Künstler für das Kind ausgewählt hat. Der Gesangsvortrag wird am Flügel begleitet und durch einen Kontrabaß unterstützt. Während des Auftritts schwenkt die Kamera auch zu den Eltern des Kindes, die unter den Zuhörern sitzen. Der Beitrag wird später benotet. In einem Schaublock hat der bekannte Gast seinen Gesangsauftritt. Zum Schluß verteilt der Gastsänger an die Kinder Geschenke.
Die Klägerin, eine Fernsehproduktionsgesellschaft, bot dieses Sendeformat im Jahr 1990 dem S.funk (S.) an, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der S. lehnte das Angebot jedoch ab.
Ab März 1993 strahlte der S. im Fernsehen die Sendereihe "Kinderquatsch mit Michael", deren Koproduzentin die Streithelferin ist, aus.
Die einzelnen Sendungen von "Kinderquatsch mit Michael" laufen wie folgt ab: Es treten jeweils drei Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren mit einem Liedbeitrag auf. Eltern, Geschwister und Großeltern sitzen während der Sendung unter den Zuhörern. Nach der Vorstellung führt der Moderator Sch. das erste Kind zu einem kleinen Podest auf der Bühne, vor dem sich ein Mikrophon befindet, und stellt Fragen zu Eltern, Wohnort, Anreise, Kindergarten oder Schule usw. Das Kind trägt dann, begleitet durch einen Pianisten, ein einstudiertes Lied vor. Während des Auftritts zeigt die Kamera auch die Eltern des Kindes. Im Verlauf der Sendung treten ein Gaststar oder eine Musikgruppe mit einem Beitrag auf. Schließlich werden - meist durch den Gast - an die Kinder Geschenke verteilt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Format der erfolgreichen Sendereihe "L'école des fans" sei urheberrechtlich schutzfähig. Sie habe bereits im Januar 1989 die ausschließlichen Rechte daran von der J. M. Production S.A.R.L. erworben. Urheber des Sendeformats sei J. M., der seine Rechte auf die J. M. Production S.A.R.L. übertragen habe. Die Sendereihe "Kinderquatsch mit Michael" sei ein Plagiat des geschützten Sendeformats. Sie habe nicht nur den Typ des Moderators übernommen, sondern auch den Ablauf der Sendungen, die Kameraführung, die Spannungsverläufe und die Positionierung der Kandidaten. In der deutschen Fernsehbranche sei es üblich, fremde Sendeformate nur mit Einwilligung des Berechtigten und gegen Zahlung von Lizenzgebühren zu verwenden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das Sendeformat "Kinderquatsch mit Michael" auszustrahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Sendeformats "L'école des fans" und eine Nachahmung in Abrede gestellt. Sie haben zudem den behaupteten Rechtserwerb der Klägerin bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin schon deshalb verneint, weil weder die einzelnen Sendungen von "L'école des fans" noch ihr Format schutzfähige Werke seien.
Den Einzelelementen dieser Sendereihe (wie der Moderation und dem Bühnenbild) fehle die erforderliche Gestaltungshöhe. Die Sendungen von "Kinderquatsch mit Michael" hätten zudem solche konkreten Elemente nicht übernommen. Sie würden von einem anderen Moderator geleitet und hätten ein nach Anordnung, Ausstattung und farblicher Gestaltung anderes Bühnenbild.
Dem Format der Sendereihe "L'école des fans" komme keine Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG zu. Es sei im wesentlichen aus gemeinfreien Gestaltungselementen zusammengefügt und unterscheide sich darin nicht von anderen, schon lange bekannten Fernsehsendungen, in denen Kandidaten dem Fernsehpublikum mit Fragen zu ihren Lebensverhältnissen vorgestellt würden und Gelegenheit erhielten, sich mit ihrem Können zu präsentieren. Die Besonderheit von "L'école des fans" bestehe lediglich in der nicht schutzfähigen und als solchen banalen Idee, vier- bis sechsjährige Kinder als Mitwirkende auftreten zu lassen. Die für den Erfolg der Sendung maßgebende schöpferische Leistung liege in der ganz eigenen, spontanen Einfällen folgenden Gesprächsführung des Moderators und der stets anderen und unvorhersehbaren Art und Weise, wie die Kinder auf seine Fragen reagierten und ihre Liedbeiträge vortrügen.
Auch ein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bestehe nicht. Das abstrakte Konzept der Sendereihe "L'école des fans" besitze keine wettbewerbliche Eigenart. Es fehle zudem an einer unlauteren Rufausbeutung; die in französischer Sprache ausgestrahlte Sendung habe im bundesweiten Sendegebiet der Sendereihe "Kinderquatsch mit Michael" wohl nur eine geringe Bekanntheit. Die beiden Sendereihen würden jeweils geprägt durch den einfühlsamen Umgang der Moderatoren mit den Kindern. An den Ruf, den sich J. M. in Frankreich erworben habe, hänge sich die deutsche Sendereihe, die auf den eigenständigen Ruf ihres Moderators Sch. setze, nicht an.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Klägerin schon deshalb kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zusteht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, daß die Beklagte in Rechte an einem urheberrechtlich schutzfähigen Werk im Sinne des § 2 UrhG eingegriffen hat.
1. Über die Frage, ob die Sendereihe "L'école des fans" als solche oder ihr Format im Inland Urheberrechtsschutz genießt, ist nach deutschem Recht zu entscheiden. Gemäß dem deutschen internationalen Privatrecht ist grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates , für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird, zu beurteilen, ob Ansprüche aus Urheberrecht bestehen (vgl. BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 175/00, GRUR 2003, 328, 329 - Sender Felsberg, m.w.N. [für BGHZ 152, 316 vorgesehen]). Das Recht des
Schutzlandes entscheidet auch über Bestand und Wirkung des Urheberrechts, einschließlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Immaterialgut als urheberrechtlich schutzfähiges Werk anerkannt wird (vgl. Schricker/ Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., Vor § 120 ff. Rdn. 129; MünchKomm.BGB/Kreuzer, 3. Aufl., Nach Art. 38 EGBGB Anh. II Rdn. 17; Wandtke/Bullinger/von Welser, Urheberrecht, Vor § 120 ff. Rdn. 4, jeweils m.w.N.).
2. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte an einzelnen Sendungen der Sendereihe "L'école des fans" oder einzelner Werke, die Bestandteil ihrer Folgen waren, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.
3. Die Gesamtheit der Gestaltungselemente, die nach der Behauptung der Klägerin als Format nicht nur der einzelnen Show, sondern allen Folgen der Sendereihe "L'école des fans" zugrunde liegen, ist nicht als Werk im Sinne des § 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig.

a) Der Begriff des Formats entstammt nicht der Gesetzessprache, sondern hat aus dem Sprachgebrauch der Medienbranche Eingang in die urheberrechtliche Diskussion über den Schutz von Fernsehsendungen gefunden (vgl. dazu z.B. von Have/Eickmeier, ZUM 1994, 269 f.; Lausen, Der Rechtsschutz von Sendeformaten, 1998, S. 14 f.; Litten, Der Schutz von Fernsehshow- und Fernsehserienformaten, 1997, S. 3 f.; ders., MMR 1998, 412; Holzporz, Der rechtliche Schutz des Fernsehshowkonzepts, 2001, S. 22; Pühringer, Der urheberrechtliche Schutz von Werbung, 2002, S. 73; Berking, Die Unterscheidung von Inhalt und Form im Urheberrecht, 2002, S. 213 f.; Degmair, GRUR Int. 2003, 204, 205).
Bei Fernsehshows bezeichnet der Begriff des Formats das als Grundlage für eine solche Sendung entwickelte oder darin verwirklichte Konzept. Das Format einer Fernsehshow kann definiert werden als die Gesamtheit aller ihrer charakteristischen Merkmale, die geeignet sind, auch Folgen der Show ungeachtet ihres jeweils unterschiedlichen Inhalts als Grundstruktur zu prägen und damit zugleich dem Publikum zu ermöglichen, sie ohne weiteres als Teil einer Sendereihe zu erkennen. Von Fall zu Fall kann ein Format durch ganz verschiedene Gestaltungselemente gebildet werden. Neben dem Titel und dem Logo einer Sendung können etwa dazu gehören ein den Gesamtablauf bestimmender Grundgedanke, bestimmte Mitwirkende, die Art und Weise einer Moderation, die Benutzung bestimmter auffallender Sprachwendungen oder Sätze, bestimmte Sendeabläufe, der Einsatz von Erkennungsmelodien oder Signalfarben, die Bühnendekoration und sonstige Ausstattung, die Dauer von Sendung und Beiträgen sowie ein bestimmter Stil der Kameraführung, der Beleuchtung und des Schnitts. Das Format einer Fernsehshow, in dem Gestaltungselemente dieser Art miteinander verknüpft und verwoben werden, bildet insofern eine gestaltete Einheit, als damit die Grundlage für immer neue Folgen dieser Show gelegt wird. Es ist in aller Regel nicht selbst Gestaltung eines bestimmten Stoffs, sondern ähnlich einem Plan, einem Bündel von Regieanweisungen oder einem Gestaltungsrahmen darauf angelegt, der Entwicklung jeweils neuer gleichartiger Folgen zu dienen. Die einzelne Fernsehshow, die das Format verwirklicht, kann Muster für weitere Folgen sein.

b) Einem Schutz des Formats einer Fernsehshow steht nicht entgegen, daß in § 2 Abs. 1 UrhG das Format von Sendungen nicht als geschützte Werkart aufgeführt ist. Die geschützten Werkarten werden in dieser Vorschrift schon nach deren Wortlaut ("insbesondere") nur beispielhaft aufgezählt. Das in den einzelnen Sendungen der Sendereihe "L'école des fans" verwirklichte Format,
wie es von der Klägerin durch Vorlage einer Videoaufzeichnung belegt worden ist, genießt jedoch - ebenso wie andere Formate dieser Art - keinen urheberrechtlichen Schutz, weil es kein Werk im Sinne des § 2 UrhG ist.
aa) Die Frage, ob das Format einer Fernsehshow im allgemeinen urheberrechtlich schutzfähig sein kann, ist in der Literatur umstritten (bejahend Schwarz, Festschrift Reichardt, 1990, S. 203, 220 f.; von Have/Eickmeier, ZUM 1994, 269, 272 f.; Litten aaO S. 11 ff.; Lausen aaO S. 24 ff.; a.A. Pühringer aaO S. 72 ff.; Berking aaO S. 213 ff.; Holzporz aaO S. 16 ff.; vgl. auch Wandtke/ Bullinger/Manegold aaO § 88 Rdn. 34 ff.; Degmair, GRUR Int. 2003, 204). Sie ist von der Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Fernsehserien zu unterscheiden (vgl. Degmair, GRUR Int. 2003, 204, 205 f.). Fernsehserien sind durch ihren fiktiven Inhalt gekennzeichnet. Sie erzählen typischerweise in einzelnen Folgen eine sich fortlaufend entwickelnde Handlung, die maßgeblich von dem Beziehungsgeflecht der auftretenden Personen und dem Milieu, dem diese zugeordnet werden, geprägt ist. Bei der Frage, ob derartige Fernsehserien urheberrechtlich gegen Nachahmungen geschützt sind, geht es regelmäßig darum, ob für Elemente der Serie - wie insbesondere die Fabel - urheberrechtlicher Werkschutz geltend gemacht werden kann. Fernsehshowformate entwerfen dagegen im allgemeinen keine fiktive Welt, aus der heraus die einzelnen Sendungen als Folgen geschaffen werden. Nicht derartige inhaltliche Elemente verbinden die Sendungen einer entsprechenden Fernsehshowreihe, sondern das übereinstimmende Format.
bb) Das Fernsehshowformat, für das die Klägerin Schutz begehrt, gestaltet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen einfachen Grundgedanken für eine Veranstaltung vor Publikum in besonderer Weise aus. Es ist ein einheitliches Konzept von individueller Eigenart. Mehrere Kinder im Alter
von vier bis sechs Jahren werden im Gespräch mit einem männlichen Moderator vorgestellt und tragen danach einfache Lieder vor. Sie müssen dazu einzeln aus dem hinteren Teil der Bühne, in dem sie zu Beginn und während der Sendung sitzen, vor Publikum treten, ein für so kleine Kinder ungewöhnliches Heraustreten an die Öffentlichkeit, das durch das Besteigen eines Podests und die Benutzung eines aufgebauten Mikrophons verdeutlicht wird. Das durch die Kameraführung betonte Beisein der Eltern und anderer naher Verwandter, die teilnehmend und mitfühlend die Darbietung miterleben, vermittelt die Atmosphäre geborgener Kindheit, in der dieser erste Auftritt vorbereitet wurde und in die das Kind danach wieder zurückkehren kann. Durch das Auftreten eines erwachsenen Gaststars werden kindliches Bemühen und Können von Stars, Kindheit und Erwachsensein gegenübergestellt. Dies vermittelt der einzelnen Show in dem Aufeinanderfolgen der Darbietungen einen besonderen Spannungsbogen. In der Harmonie des Verteilens von Geschenken durch den Gaststar an die Kinder endet die Show.
cc) Ein solches Sendeformat ist unabhängig von der schöpferischen Leistung , auf der es beruht, nicht urheberrechtlich schutzfähig. Das Urheberrecht schützt nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke im Sinne des § 2 UrhG. Das Format von "L'école des fans" hat zwar die ihm zugrunde liegende Idee bereits zu einer Konzeption weiterentwickelt und ist mit seinen einzelnen Elementen eine Einheit, die mehr als die Summe seiner Bestandteile darstellt. Ein Werk im Sinne des § 2 UrhG und damit Gegenstand des Urheberrechtsschutzes kann aber nur sein das Ergebnis der schöpferischen Formung eines bestimmten Stoffs. Daran fehlt es bei einer vom Inhalt losgelösten bloßen Anleitung zur Formgestaltung gleichartiger anderer Stoffe, mag diese auch ein individuell erarbeitetes, ins einzelne gehendes und eigenartiges Leistungsergebnis sein (vgl. BGHZ 18, 175, 178 - Werbe-Idee; RGZ 116, 292,
298 - Adreßbuch; vgl. weiter österr. OGH ÖBl. 1954, 18 - Kindercreme; OGH ÖBl. 1997, 199, 203 - AIDS-Kampagne; v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 2 Rdn. 10; Hertin, GRUR 1997, 799, 804). Das Urheberrecht schützt selbst Werke nur gegen ihre unbefugte Verwertung als solche in unveränderter oder unfrei benutzter Form, nicht gegen ihre bloße Benutzung als Vorbild zur Formung anderer Stoffe (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 40/57, GRUR 1958, 351, 352 - Deutschlanddecke). Ein Format wie das Sendeformat von "L'école des fans" enthält aber nicht einmal etwas vom Kern der nach seinen Anleitungen geschaffenen einzelnen Sendungen, sondern ist in seiner Gesamtheit nur ein vorgegebener Rahmen zur Gestaltung gleichartiger Sendungen als Teil einer Sendereihe. Ein Schutz eines solchen Formats durch das Urheberrecht gegen die Verwendung als Vorbild für ähnliche Sendeveranstaltungen scheidet danach aus.
II. Das Berufungsgericht hat weiter im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stützen kann.
Es muß hier nicht erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen der Nachahmung des Formats einer Fernsehshow geltend gemacht werden können. Für Ansprüche wegen einer Nachahmung des Formats von "L'école des fans" wäre die Klägerin jedenfalls nicht aktivlegitimiert, weil sie zu der Beklagten nicht in einem Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.10.1990 - I ZR 283/88, GRUR 1991, 223, 224 - Finnischer Schmuck). Sie hat weder an der Erarbeitung des Sendeformats mitgewirkt noch ist sie an der Ausstrahlung der Sendereihe beteiligt.
Sie hat lediglich vorgetragen, sie habe an dem Format der Sendereihe "L’Øcole des fans" ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben.
C. Danach war die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a
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published on 07/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 175/00 Verkündet am: 7. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Se
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published on 20/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 256/06 vom 20. November 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. N
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Annotations

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)