Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 134/00

published on 14/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - I ZR 134/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 134/00 Verkündet am:
14. November 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zulassungsnummer III
An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit
einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch
ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn
der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und
BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichtigung
der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das
nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechtssache
C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
festgehalten.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 134/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzenschutzmittel "Ca. ", das sie von der C. GmbH B. (im weiteren : C. GmbH) bezieht. Das Mittel enthält den Wirkstoff "E. " in einer Konzentration von 660 g/l und ist von der Biologischen Bundesanstalt unter der Nr. zugelassen.
Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland das nach dem Vortrag in der Klage mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identische Pflanzenschutzmittel "I. -E. " zum Verkauf an, welches sie ihren Angaben zu-
folge aus Luxemburg importiert. Für das Mittel unter der Bezeichnung "I. - E. " besteht weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung. Die Beklagte bringt auf dem Etikett ihres Mittels die Zulassungsnummer für das Mittel der Klägerin "Ca. " an.
Die Klägerin erblickt in dem ohne gesonderte Zulassung erfolgenden Vertrieb des Mittels "I. -E. " einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1998, BGBl. I S. 971, ber. S. 3512, zuletzt geändert durch Art. 4 § 1 des Gesetzes zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002, BGBl. I S. 3082 - PflSchG) und damit zugleich gegen § 1 UWG. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht sei für dieses Mittel eine eigene Zulassung erforderlich.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klage hilfsweise darauf gestützt , daß das von der Beklagten vertriebene Produkt nicht in allen Punkten mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und im Wege der Stufenklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " nach Deutschland einzuführen oder in Deutschland in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten, 2. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen, zu welchen Lieferzeiten und an welche Abnehmer sie im Zeitraum vom
1. Januar 1998 bis (zur) Rechtshängigkeit das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " in Deutschland verkauft hat,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
wobei sie die Anträge zu 2. b) und 2. c) nicht verlesen hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das von ihr vertriebene Produkt "I. -E. " sei ebenfalls von der C. GmbH hergestellt worden und bedürfe keiner gesonderten Zulassung, da es mit dem von der Klägerin vertriebenen und bereits zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erachtet , weil die Beklagte nicht gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen habe. Hierzu hat es ausgeführt:
Das von der Beklagten importierte Mittel "I. -E. " bedürfe keiner gesonderten Zulassung nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes, da es mit dem Mittel der Klägerin "Ca. " unstreitig identisch und für dieses eine Zulassung erteilt sei. Die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz werde nicht personenbezogen, sondern produktbezogen erteilt. Auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes sei nicht zu begründen, warum der Importeur eines Mittels, dessen Identität mit einem im Inland bereits zugelassenen Mittel feststehe , eine eigene Zulassung betreiben solle. Auf die Identität des Herstellers der beiden Mittel komme es nicht an.
Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Da deren Artikel 9 eindeutig sei und die im Streitfall maßgeblichen nationalen Vorschriften mit ihm im Einklang stünden, sei auch die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht veranlaßt.
Das Hilfsvorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung. Es gebe daher auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Identität der beiden Pflanzenschutzmittel einzuholen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts mit Recht bestätigt. Es hat sich dabei in Ansehung des Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zulassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v. 30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt. An der dortigen Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß zwischen-
zeitlich die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver- kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230, S. 1) mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, ber. S. 3512) in das nationale Recht umgesetzt worden und dieses dementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg. 1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß das zweitinstanzliche Hilfsvorbringen der Klägerin deren Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft.
1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht, auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Senats mit Recht entschieden, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig und dementsprechend auch nicht wettbewerbswidrig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Gesetzgeber sowohl bei der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes aus Anlaß der Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Senats und der an ihr teilweise geübten Kritik (vgl. Kaus, WRP 1997, 294-297) als auch bei den nachfolgenden Änderungen des Gesetzes trotz Kenntnis der Kritik an dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (vgl. Fluck, NuR 1999, 86, 87 ff.) sowie der Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. März 1999 davon abgesehen hat, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne zu ändern oder zu ergänzen. Eine von der vom Senat bisher vorgenommenen abweichende neue Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ist ferner nicht im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG geboten. Diese enthält - namentlich auch in ihrem Art. 9 - keine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinngehalt oder ihrem Sinnzusammenhang die von der Klägerin vertretene Rechts-
auffassung zu stützen vermöchte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflanzenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu betreiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte stamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei.
Die Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1999 abzuleiten. Soweit die Revision gegenteiliger Auffassung ist, berücksichtigt sie nicht hinreichend den Gegenstand der dortigen Rechtssache. Die Vorlageentscheidung gibt eine bejahende Antwort auf die Frage, ob britische Prüfungsrichtlinien, welche bei bestrittener Identität des Mittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Herstelleridentität) ein erneutes Zulassungsverfahren nicht gebieten, sondern ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung der Identität vorsehen, den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG genügen. Die vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Abweichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren (vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem Sinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen. Dementsprechend kann der Entscheidung vom 11. März 1999 insbesondere nicht entnommen werden, daß die Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch verlangt, daß ein mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittelstoff identisches Mittel bei fehlender oder bestrittener Herstelleridentität einer behördlichen Überprüfung zuzuführen ist. Dementsprechend weicht der Streitfall grundlegend von der Konstellation ab, zu der sich der Gerichtshof geäußert hat. Für eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG besteht keine Veranlassung.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den zweitinstanzlichen Hilfsvortrag der Klägerin als nicht geeignet angesehen, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
Außer Frage steht, daß bei fehlender Identität des importierten (nicht zugelassenen ) Pflanzenschutzmittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff der Vertrieb des Mittels ohne Zulassung rechtswidrig ist (§ 11 PflSchG). Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Beurteilung indes von der Identität der Mittel auszugehen. Das Hilfsvorbringen der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte, aus welchen Gründen die von ihr unstreitig gestellte Identität der Stoffe vom Berufungsgericht anders hätte beurteilt werden sollen. Die Klägerin hat den Umstand, daß der Wirkstoffgehalt der untersuchten Probe des Mittels der Beklagten mit 657 g/l unter dem Nenngehalt von 660 g/l des zugelassenen Mittels gelegen hat, als Beleg für die fehlende Herstelleridentität angesehen, ihm darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern auch im Berufungsverfahren als innerhalb des Toleranzbereichs liegend angesehen. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, daß sich bei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere chemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, läßt sie unberücksichtigt , daß die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren Klageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darlegungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Das Berufungsgericht hat daher mit Recht Vortrag der Klägerin dazu vermißt, daß die etwa gegebenen und im Wege der Chromatographie nachzuweisenden Unterschiede anders als die von der Klägerin selbst als unerheblich angesehene Abweichung hinsichtlich des Wirkstoffgehalts relevant seien.
Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß das Klagebegehren hilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität gestützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche Klagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263 ZPO hätte zugelassen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 17/02/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 239/97 Verkündet am: 17. Februar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Spa
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published on 10/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 8/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich verbracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen angewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innergemeinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Freilandflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Genehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nachträglich entfallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versuche, die durch die zuständigen Behörden der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auftrag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchsdurchführung oder das Versuchsprogramm unter Angabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt entstehen.

(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuverlässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Versuchsstandortes anzuzeigen.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3, insbesondere über Art und Umfang der einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie
2.
die näheren Anforderungen an die Anwendung zu Versuchszwecken
zu regeln.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)