Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2001 - I ZR 124/99

published on 08/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2001 - I ZR 124/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 124/99 Verkündet am:
8. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Mietwagenkostenersatz
Zur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen Porsche-Fahrern
unterbreitete Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im ersten
Versicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfahrzeug
der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unlauteres
Abwerben von Kunden darstellt.
BGH, Urt. v. 8. November 2001 - I ZR 124/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung Wettbewerber.
Der Beklagte läßt seine Versicherungsleistungen u.a. von der P. GmbH (im folgenden: P.-GmbH) vermitteln. Die P.-GmbH wandte sich im April 1997 in einem Rundschreiben an Porsche-Fahrer und bot ihnen dabei den Abschluß eines Versicherungsvertrages bei dem Beklagten an. Sie wies in diesem Schreiben noch nicht auf das Angebot des Beklagten hin, daß er bei einem Versicherungswechsel im Falle eines Kaskoschadens für einen Zeitraum von
bis zu sieben Tagen im ersten Laufjahr des Versicherungsvertrages die Kosten für einen Mietwagen der Mittelklasse erstatte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 informierte die P.-GmbH die Vertriebsstellen der P. AG darüber, daû der Beklagte im Nachgang zum Schreiben vom April 1997 im November 1997 nochmals 3.500 Interessenten anschreiben werde, die auf die erste Werbeaktion vom April 1997 reagiert hätten. In dem Rundschreiben der P.-GmbH hieû es u.a. wie folgt:
Auch dieses Mailing (gemeint war das Rundschreiben vom April 1997) war, besonders durch Ihre Unterstützung, äuûerst erfolgreich. Die Response-Quote lag bei fast 7 %, was ca. 3.500 Antworten entspricht. Nun bedeutet das Ende des Kalenderjahres auch das Ende der Kündigungsfrist für einen geplanten Versicherungswechsel hin zum H.. Aus diesem Grund wird der H. am 3. November 1997 diese 3.500 an einem Versicherungswechsel interessierten Kunden nochmals anschreiben und auf das bevorstehende Ende hinweisen. Dazu hat der H. sein bisher schon attraktives Angebot nochmals aufgewertet, indem er ausschlieûlich diesem Kundenkreis bei einem Versicherungswechsel mindestens einen Mietwagen der Mittelklasse (z.B. Mercedes Benz C-Klasse) auch bei einem KaskoSchaden kostenlos für max. sieben Tage über A. zur Verfügung stellt. Anfang November 1997 versandte dann aber nicht - wie in dem Schreiben vom 30. Oktober 1997 angekündigt - der Beklagte, sondern die P.-GmbH ein Werbeschreiben an die 3.500 interessierten Porsche-Fahrer, die auf die erste Werbebriefaktion vom April 1997 reagiert hatten, das u.a. folgenden Wortlaut hatte:
Ihr persönliches Angebot ...
Bereits heute nutzen über 6.000 Porsche-Fahrer die günstigen Tarife des P.-Versicherungsdienstes. Zur Zeit wird bereits jeder dritte in Deutschland zugelassene Porsche-Neuwagen über uns, in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, dem H., versichert. ... PS: Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Monate mobil. Die Klägerin hat die Werbung in dem Rundschreiben von Anfang November 1997 insbesondere wegen Verstoûes gegen § 1 UWG unter den Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens und der Erlangung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch als wettbewerbswidrig angesehen. Darüber hinaus hat sie in der beanstandeten Werbeaktion einen Verstoû gegen Vorschriften des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung erblickt, für den auch der Beklagte verantwortlich sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Angebot, der Bewerbung oder dem Vertrieb von Kraftfahrzeugkaskoversicherungen Versicherungsnehmern anderer Versicherer bei einem Wechsel zum Beklagten für den Fall eines Kaskoschadens die kostenlose Zurverfügungstellung eines Mietwagens anzukündigen oder zu gewähren,
2. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäû Ziffer 1. seit dem 3. November 1997 entstanden ist und noch entstehen wird,
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der seit dem 3. November 1997 begangenen Handlungen gemäû Ziffer 1. zu erteilen, einschlieûlich Auskunft über Art und Anzahl der versandten Werbeschreiben und der Adressaten der Werbeschreiben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht er, sondern die P.-GmbH habe geworben. Mit seinem Angebot zur Erweiterung des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung habe er, der Beklagte, den Schadensverlauf in dieser Versicherungssparte günstig beeinflussen wollen. Alle Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung , also auch seine eigenen Versicherungsnehmer, hätten ihren bestehenden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 kündigen und somit ab 1. Januar 1998 zu den angekündigten Bedingungen bei ihm versichert werden können. Die Gestaltung des Leistungsumfanges für die Kaskoversicherung halte sich im Rahmen des Wettbewerbs und verstoûe nicht gegen gesetzliche Bestimmungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht den Wettbewerb gestört und sei deshalb weder zur Unterlassung noch zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Leistungsangebot des Beklagten verstoûe weder gegen das Rabattgesetz noch gegen die Zugabeverordnung und die Sondervergütungs-Verordnung , weil es sich bei dem Leistungsteil "Erstattung von Mietwagenkosten bei Kaskoschäden im ersten Jahr der Versicherungslaufzeit" um einen Teil der Hauptleistung der Versicherung handele. Daran ändere nichts, daû diese Art der Leistung bisher in der Kraftfahrzeugversicherung nicht üblich gewesen sei. Es sei nicht unlauter, wenn ein Anbieter seine Hauptleistung verbessere, ohne mehr Entgelt zu verlangen.
Allein der Umstand, daû ein verbessertes Angebot einen Anreiz dafür darstellen könne, mit dem Beklagten und nicht mit der Klägerin oder anderen Anbietern einen Kaskoversicherungsvertrag abzuschlieûen, lasse das verbesserte Angebot nicht als wettbewerbswidrig erscheinen. Der Beklagte sei in seiner Vertragsgestaltung frei und dürfe sich darauf beschränken, nur für begrenzte Zeit und für einen begrenzten Personenkreis ein verbessertes Leistungsversprechen zum Inhalt seiner Versicherungsverträge zu machen. Solange das Angebot nicht als besonders bedeutsam und unter anreiûerischer Hervorhebung der zeitlichen Grenzen an die interessierten Verkehrskreise herangetragen werde, könne in dem Verhalten des Beklagten kein übertriebenes Anlocken erblickt werden.
Das Verhalten der P.-GmbH brauche sich der Beklagte nicht zurechnen zu lassen, weil er diesem eigenständigen Unternehmen gegenüber nicht weisungsbefugt sei und auch keine Möglichkeit habe, auf das Geschäftsgebaren der P.-GmbH Einfluû zu nehmen. Es könne deshalb letztlich offenbleiben, ob die Art der Bewerbung des Versicherungsangebots des Beklagten durch die P.-GmbH im "Mailing" vom 3. November 1997 gegen das Wettbewerbsrecht verstöût.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû der Beklagte mit seinem Leistungsangebot, Versicherungsnehmern im Falle eines Kaskoschadens im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn für eine begrenzte Zeit die Kosten für einen Mietwagen zu erstatten, nicht gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren übertriebenen Anlockens verstöût. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht - was das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat - von einem unlauteren Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen ausgegangen werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht des weiteren einen Verstoû gegen das Rabattgesetz - was für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch von Bedeutung sein könnte - verneint.
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht - was von der Revision nicht verkannt wird - grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Der Kaufmann muû mit einer Kündigung seiner Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewer-
ber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 = WRP 1966, 139 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 = WRP 1967, 21 - Stubenhändler; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 764). Das Bestimmen zu ordnungsgemäûer Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Köhler /Piper aaO § 1 Rdn. 764). Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; BGHZ 110, 156, 170 = GRUR 1990, 522, 527 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz).
2. Die von der Revision angeführten Umstände reichen weder einzeln noch in der Gesamtschau aus, die Unlauterkeit des Angebots des Beklagten zu begründen.

a) Die Revision macht geltend, der Inhalt der Schreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 belege, daû die Abwerbungsaktion durch besondere Unlauterkeitsumstände gekennzeichnet sei. Es habe sich um eine gezielte Wiederholungswerbung gegenüber den 3.500 Haltern von PorscheFahrzeugen gehandelt, die aufgrund der Mailing-Aktion vom April 1997 ihr Interesse an einem Versicherungswechsel bekundet hätten. Diese seien aufgefordert worden, den bei anderen Versicherern bestehenden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 zu kündigen. Das Abwerben sei zudem durch das Inaussichtstellen einer Exklusiv-Umsteigprämie - kostenlose Mietwagengestellung für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen bei einem Kaskoschaden - erfolgt, wobei die Anlockwirkung noch durch eine enge zeitliche Begrenzung des Angebots erhöht worden sei. Der Hinweis auf die "kostenlose Überlas-
sung" eines Mietwagens sei zudem irreführend. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein zielbewuûtes und systematisches Ausspannen von Kunden für sich allein kein besonderer Grund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung begründet. Es ist legitim und liegt im Wesen des Wettbewerbs, daû ein Kaufmann, der neue Kunden zu gewinnen sucht, dabei planmäûig und systematisch vorgeht. Planmäûigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung; Köhler /Piper aaO § 1 Rdn. 764).
bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daû in dem Rundschreiben von November 1997 darauf hingewiesen wurde, daû bestehende Versicherungsverträge noch bis zum 30. November 1997 gekündigt werden könnten. Denn die Leistung von Kündigungshilfe durch bloûe Hinweise auf Notwendigkeit , Frist und Form einer Kündigung ist grundsätzlich wettbewerbskonform. Erst der Einsatz von unlauteren Mitteln, die insbesondere in der Herabsetzung des Mitbewerbers und seiner Leistung sowie in einer Irreführung des umworbenen potentiellen Kunden bestehen können (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 764 f.), führt zur Sittenwidrigkeit einer Abwerbungsmaûnahme. Solche Unlauterkeitsumstände liegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daû in dem Werbeschreiben von November 1997 der Hinweis enthalten war: "Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Monate mobil". Die Leistungen der Mitbewerber des Beklagten finden in dem ge-
nannten Rundschreiben keine Erwähnung, so daû in bezug auf deren Angebote weder unwahre noch herabsetzende Aussagen getroffen werden.
cc) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, der Beklagte nutze die zeitlich begrenzte Mietwagengestellung bei einem Kaskoschaden unter Betonung des Exklusiv-Charakters als Lockmittel für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens , rechtfertigt auch nicht die Annahme eines unlauteren übertriebenen Anlockens. Die Anlockwirkung, die von einem günstigen Angebot ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 374 - Handy für 0,00 DM). Sie wird erst unlauter, wenn das Angebot so gestaltet ist, daû der Kunde "gleichsam magnetisch" angezogen und in seiner Entschlieûungsfreiheit - im Streitfall die Rationalität seiner Entscheidung für einen Versicherungswechsel - in unsachlicher Weise beeinfluût wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 754 = WRP 2001, 688 - Eröffnungswerbung). Das kann hier nicht angenommen werden. Der Beklagte hat sein vertragliches Leistungsangebot lediglich für eine bestimmte Zeitdauer erweitert. Darin kann kein wettbewerbswidriges Verhalten erblickt werden, da dies im Wesen des Wettbewerbs liegt. Der Kunde kann unbeeinfluût abwägen, ob das Angebot des Beklagten ihm ausreichende Veranlassung für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens gibt.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Adressaten der beanstandeten Werbung nicht darüber im Unklaren gelassen, daû der Beklagte die Erstattung von Mietwagenkosten nur für die Dauer eines Jahres (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998) angeboten hat. Die zeitliche Begrenzung der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich für einen durch-
schnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf den im Streitfall abzustellen ist, weil es sich bei dem Angebot des Beklagten nicht um eine nur geringwertige Dienstleistung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - OrientTeppichmuster ; Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei), mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in dem Werbeschreiben von November 1997 enthaltenen Hinweis, daû ein Versicherungsnehmer im Falle eines Kaskoschadens "innerhalb der ersten zwölf Monate" (also nur für die Dauer eines Jahres) mobil bleibt.
ee) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daû die Ankündigung einer "kostenlosen" Überlassung eines Mietwagens i.S. von § 3 UWG irreführend sei. Für den mit der Werbung angesprochenen Verkehr ist erkennbar, daû der Beklagte sein vertragliches Leistungsangebot für einen begrenzten Zeitraum um die Erstattung von Mietwagenkosten bis zur Dauer von sieben Tagen im Falle eines Kaskoschadens erweitert hat. Der umworbene potentielle Kunde wird deshalb nicht davon ausgehen, daû es sich bei der zusätzlichen Leistung um ein kostenloses Angebot im eigentlichen Sinne handelt, sondern annehmen, daû die Zusatzleistung von der Versicherungsprämie mit abgedeckt wird. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus § 6 der "Besonderen Bedingungen zum P.-Kasko-Mobility-Tarif" auch nicht die zwingende Verpflichtung für den Versicherungsnehmer, für das Mietfahrzeug während seiner Nutzung eine Kaskoversicherung abzuschlieûen.

b) Die beanstandete Werbemaûnahme kann auch nicht wegen Verstoûes gegen Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl aaO als Anhang XII nach § 3 UWG) als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG angesehen werden, wonach es unzulässig ist, in
fremde Versicherungsbestände planmäûig oder mit unlauteren Mitteln einzudringen.
Die hier in Rede stehende Wettbewerbsrichtlinie könnte allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, GRUR 1977, 619, 621 = WRP 1977, 183 - Eintrittsgeld; Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 619). Dabei ist aber auch zu beachten , daû in den Wettbewerbsrichtlinien - ebenso wie in einer Standesrichtlinie - eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Niederschlag gefunden haben können und dadurch möglicherweise die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt wird, der wegen des Gebots der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der Berücksichtigung von Wettbewerbsrichtlinien der Wirtschaft stets zu prüfen, ob ein wettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maûstabes des § 1 UWG auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter erscheint (vgl. BGH GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft ; BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen).
Im Streitfall sind - wie bereits dargelegt - keine Umstände festzustellen, die das beanstandete Werbeverhalten - auch wenn es als Einheit gewürdigt wird - als unlauter und damit als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG erscheinen lassen.

c) Unter diesen Umständen bedarf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob den Beklagten für den Inhalt der von der P.-GmbH versandten Rundschreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 eine (Mit-)Verantwortung trifft, keiner Entscheidung mehr.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ein Rabattverstoû, der i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des vor Aufhebung des Rabattgesetzes entstandenen Schadens begründen könnte, zu verneinen.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû ein Preisnachlaû nicht nur in der Form der Preisherabsetzung, sondern auch als Leistungssteigerung , also einer Verbesserung der Hauptleistung, in Erscheinung treten kann (vgl. Köhler/Piper aaO RabattG § 1 Rdn. 56). Nach § 1 Abs. 2 RabattG ist jedoch erforderlich, daû ein Nachlaû auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, gewährt wird. Es müssen somit zwei Preise einander gegenübergestellt werden, der Normalpreis und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis (BGHZ 99, 69, 70 f. - Unternehmeridentität; BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM UmweltBonus ).
Hier fehlt es bereits am Erfordernis eines für alle Versicherungsnehmer des Beklagten geltenden Normalpreises, weil die Prämien in der Kraftfahrzeugversicherung nach unterschiedlichen Kriterien, die hauptsächlich mit der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung zusammenhängen, berechnet werden.
III. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 19/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/99 Verkündet am: 19. April 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/12/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 147/98 Verkündet am: 14. Dezember 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BG
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published on 07/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/02 Verkündet am: 7. April 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 303/01 Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 22/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/07 Verkündet am: 22. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
published on 05/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/06 Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)