Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - 5 StR 587/05

published on 08/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - 5 StR 587/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 587/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Subventionsbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
alsbeisitzendeRichter,
Ministerialrat J.
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt V.
alsVerteidigerfürdenAngeklagt en K. ,
Rechtsanwalt Ko.
alsVerteidigerfürdieAngekl agte H. ,
Justizangestellte T. ,
Justizangestellte R.
alsUrkundsbeamtinnenderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. März 2005 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte K. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft freigesprochen worden ist.
Die weitergehende gegen die Freisprechung dieses Angeklagten gerichtete Revision wird mit der Maßgabe verworfen , dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt wird.
Die gegen die Freisprechung der Angeklagten H. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit die Revisionen verworfen worden sind.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigesprochen , als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit beschränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgelte vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Anträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und Bilanzen zu erstellen.
2
Die gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der Begründung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte Bewertung der Umstände der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft durch das Landgericht gerügt, nicht aber die Freisprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern der Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von 15 Mio. DM erlangt zu haben.
3
Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel hat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es – so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H. – erfolglos.
4
1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen:
5
Der als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der Hamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treuhandanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsanteile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapital danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war Geschäftsführerin seit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäftigende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in finanzielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsmethoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S. erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995 ausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank in Höhe von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine Landesbürgschaft vom 13. Oktober 1995 in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der Dresdner Bank über 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als Geschäftsführer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. gegründeten M. und M. W. GmbH (MMW) – ein Designzulieferer der LGW – auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen Se. ersetzt, der als „Spezialist“ zum kaufmännischen Geschäftsführer der LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM führte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Vertreter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am 29. April 1996 geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, beantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LGW, S. am 30. April 1996 auch über das der MMW, zu eröffnen.
6
2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesbürgschaft (II. 1. der Urteilsgründe)
7
a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflichtung , der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am 20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns Sa. über diese Höhe gegenüber Staatssekretär Th. vom Sächsi- schen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit einer Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten von vier Grundstücken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Erfüllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und Landesbürgschaft vorgetäuscht zu haben.
8
b) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:
9
aa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle Förderung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Leitung von dessen Staatssekretär Th. erörtert. Dieser forderte K. und S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und einer Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetrages aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten Bedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die Beschaffung dieser Mittel zu sorgen.
10
Der Angeklagte K. und S. traten am 12. April 1995 eine ursprünglich für die LGW bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der LGW an sich selbst am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der LGW, an die Delbrück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am 18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S. waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige Betei- ligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis für die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung an die Gewährung einer Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine Beteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen verwalteten Konsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung eines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit Sa. am 19. April 1995 Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des Darlehensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der LGW Sa. erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstücke beliehen werden sollten, was als „bereits vorbereitet“ bezeichnet wurde. K. erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM und erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am 11. Mai 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der LGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. .
11
Im Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übergab K. am 20. April 1995 die von Sa. ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär Th. stellte K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss über 2,5 Mio. DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt würden. Die Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden nicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gutgeschrieben. Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte gegenüber der Sächsischen Aufbaubank am 24. April 1995 seine Zustimmung , der LGW einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne gesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Bewilligung einer Teilgrundschuld für die Sächsische Aufbaubank am 19. Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt.
12
bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW über ihre Hausbank beim Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Landesbürgschaft in Höhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag wurde ausgeführt: „Einlage der Gesellschaft. – 2500’ (bereits geflossen)“. Die Landesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde schließlich am 13. Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass die K. und S. gewährten Geschäftsführergehälter gekürzt würden. K. und S. kündigten daraufhin den Darlehensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW 2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die wenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das von Sa. gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert worden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis.
13
c) Das Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vorwurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt worden , was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten aufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur bei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein eigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesellschafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der LGW vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 über die Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können.
14
Hilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht habe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung gehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde.
15
d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Angeklagten K. führende Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Bestand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklärungen , Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – 5 StR 423/05). Dieser Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Auslegung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der Würdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage für die Gewährung eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW aaO).
16
Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA-Gesetz) vom 6. Oktober 1969 (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GAGesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 – insoweit ohne im Einigungsvertrag vorgesehene Ausnahmen – als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am 4. April 1995 von Staatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forderung , unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentlichem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92, 94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69; Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu beurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG).
17
Der Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss nicht ihnen persönlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in § 2 Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des Empfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durchzusetzen , trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten Finanzhilfen folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch die Unternehmensträger selbst voraus. Solches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GAGesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich diese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird – auch zur Minimierung des Verlustrisikos der öffentlichen Hand – ein materieller Vertrauensbeweis von den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie selbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens überzeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquiditätskrise der LGW konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (Investitionszuschuss , Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaftern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investitionszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genommen worden sind.
18
Im vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines Investitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GAGesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder Verwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der LGW zu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapitalausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257). Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung verbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des Empfängers aus, wenn – wie hier – das zu fördernde Unternehmen unerkannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst das Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass der erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der LGW den Wert des Vermögens der LGW schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt aber auch für die am 12. April 1995 der Delbrück Bank zur Verfügung gestellte Eigentümerbriefgrundschuld über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und S. durch die am 24. März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber dieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die LGW verpflichtet gewesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter während der Liquiditätskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 – 32; 37). Die Abtretung des Rechts an die Delbrück Bank hätte demnach Herausgabeansprüche der LGW gegen K. zum Erlöschen gebracht und das Vermögen der LGW um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grundpfandrechts entsprachen, verringert.
19
Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver- pflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt, Mittel als Eigenmittel anzuerkennen, die – wie hier – unter Verminderung des Vermögens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind.
20
e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K. habe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen können , als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsempfänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minderung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36, 373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Gesamtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17 m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postulierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233,

237).


21
Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich getäuscht , findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze. Die vom Landgericht dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich allein auf – regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden – Angaben des Angeklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten rigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der LGW widerstreiten.
22
Damit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufklärung und Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventionsbetruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243).
23
f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bezüglich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue Verhandlung und Entscheidung über den tateinheitlich angelasteten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landesbürgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist allerdings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995 die alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom 20. April 1995 für die Erlangung der Landesbürgschaft deshalb bedeutungslos gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch der Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls nach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs. 1 Konkurrenzen

2).


24
Allerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesbürgschaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund des für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbindung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft vom 1. September 1993 gewährt worden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB ausschließen , weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete angemessene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre (vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der allerdings im Blick auf die am 2. November 1995 – vor Valutierung der Bürg- schaft – erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt entgegenstehen könnte.
25
3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe)
26
Der Angeklagten H. liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der LGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in Höhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben.
27
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezember 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stützende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels – das Landgericht beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) – letztlich noch Bestand. Das Landgericht stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklagten H. bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer M. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmännischen Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin, dass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die Lage des Unternehmens verfügt hätte.
28
Dies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Angeklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsatzes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden Auftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer Se. der Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel versichert hatte.
29
4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgründe

)


30
Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der LGW für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am 28. September 1995 bestellt zu haben; der Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamtvollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben.
31
Das Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjahres 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklagten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H. zu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schreiben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte die Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan. Die Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser Wertungsfehler führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern wegen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209, 219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1 Bl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvorwurf nicht erfasst.
32
Die Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 1995 hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Die Wertung des Landgerichts, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfbaren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers Se. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten Prüfung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzunehmenden Beweiswürdigung dar.
33
5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgründe)
34
a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Geschäftsführer der LGW zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen der AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu haben.
35
Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten H. als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK mündliche Stundungsvereinbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mitgeteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab Oktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die LGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsgericht als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens einer gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl. BGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können.
36
b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer der MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des als Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun- gen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutierung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Liquiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen Aussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits wegen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen Verschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die Würdigung des Landgerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin.
37
c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt, vom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu haben, als Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen. Der Senat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen, weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die LGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhaltungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte.
38
6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern (II. 10 der Urteilsgründe)
39
Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine Handelsbücher der MMW geführt zu haben. Solches hat das Landgericht, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausreichend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten K. hat deshalb auch insoweit Bestand.
40
7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hiesigen Urteilsgründe
41
a) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen.
42
Ein solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in außergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert werden könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
43
Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am 19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt werden , weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000 zur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung bezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes hätte die Anklage bei Berücksichtigung des Verzögerungsverbots noch im Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden können. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des Landgerichts hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand schließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt.
44
Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf – eingedenk der von den Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen – einen Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings eine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmittelverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlasses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständlich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang der Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benötigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezember 2005 eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7).
45
Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuldspruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach der Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu können. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufsrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu verhängen sein wird.
46
b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl. BGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des Verzögerungsverbots, liegen nicht vor.
47
c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfassungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003, 2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorliegenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen Schuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens. Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142) oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9 m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür konturlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechtstreue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung des Senats zu verhindern.
48
d) Der Senat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher, im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die Verständlichkeit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdrin- gung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von § 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen Gerichts des Freistaates Sachsen zurückverwiesen.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/02/2006 00:00

5 StR 423/05 (alt: 5 StR 254/03) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vo
published on 02/12/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393 1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von §
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/09/2006 00:00

5 StR 156/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 6. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. und 6. Septemb
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.

(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.

(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.