Bundesgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2005 - 5 StR 352/04

published on 09/08/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Aug. 2005 - 5 StR 352/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 352/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August
2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger,
Rechtsanwalt G
als Vertreter des Nebenklägers H ,
Rechtsanwalt D
als Vertreter des Nebenklägers S ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen – unter Ausnahme derjenigen zu den äußeren Tatumständen, die bestehen bleiben , – aufgehoben, soweit der Angeklagte C wegen
a) schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers H in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ho ,
b) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers S und
c) gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Pa verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die Aufhebung des Urteils zu a) und b) erfolgt auch auf die Revisionen der Nebenkläger H und S .
2. Die Revision des Angeklagten C gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der übrigen Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten C wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den gesamten Schuldspruch. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt – wie die Nebenkläger H und S , soweit diese betroffen sind – in den drei Fällen, in denen die Nebenkläger und der Zeuge Pa verletzt wurden, eine weitergehende Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Der zur Tatzeit 23 Jahre alte türkische Angeklagte C betreibt seit Jahren Bodybuilding mit sich steigerndem hormongestützten Muskelaufbau. Seit Februar 2003 führte der Angeklagte eine „Kur für Qualitätsmuskulatur“ durch, in deren Verlauf er sich ab März wöchentlich 525 mg Hormonpräparate oral und 18 ml subkutan zuführte – die nahezu doppelte der in der Bodybuilderszene sonst üblichen Dosis. Der Angeklagte erreichte vor allem einen übermäßigen Aufbau der Arm-, Brust- und Schultermuskeln und wog – bei 185 cm Körpergröße – aufgrund seiner Muskelmasse 120 kg. Der Hormonmissbrauch führte auch zu einer Wesensveränderung des Angeklagten. Sein Aggressions- und Durchsetzungsverhalten steigerte sich deutlich und führte zu einem übermäßigen Dominanzstreben.
Trotz einer Warnung vor der in der Diskothek „M 1“ herrschenden aggressiven Stimmung betrat der Angeklagte in Begleitung der Mitangeklagten K und Gü am 18. April 2003 gegen 0.30 Uhr dieses Lokal. Der Angeklagte drängelte sich rücksichtslos durch die Menge und rempelte den Zeugen Sc von hinten an. Nachdem H den Angeklagten gefragt hatte, was er in der Diskothek suche und ob er nicht in seinem eigenen Bezirk bleiben könne, versuchte der Angeklagte, H in den „Schwitzkasten“ zu nehmen. Der Nebenkläger konnte sich aber dem Griff des Angeklagten entwinden. Auf eine Beleidigung des H entgegnete der Angeklagte mit den Worten : „Ich ficke deine Mutter, ich stech dich ab, du Schwein.“ Hieraus entwickelte sich ein heftiges Wortgefecht, das in Handgreiflichkeiten zwischen den sich um den Angeklagten und den Nebenkläger H gebildeten Besuchergruppen auszuufern drohte. Die Türsteher traten dazwischen und drängten beide Gruppen aus der Diskothek.
Der Zeuge Ho folgte der Gruppe um den Angeklagten auf den Parkplatz und rief: „Halt! Bleibt stehn, ihr Arschlöcher, ihr Kanaken!“ Gü trat daraufhin mit einer am Flaschenhals ergriffenen Glasflasche auf den Zeugen Ho zu und schlug auf ihn ein. K griff Ho an dessen Kleidung und schlug ihm mit der Faust in das Gesicht. Ho wehrte sich mit Fußtritten, so dass Gü nur Fuß und Oberschenkel traf und K am Kinn verletzt wurde. Die Nebenkläger und der Zeuge He beobachteten diese Auseinandersetzung und eilten herbei, um Ho zu helfen.
Jetzt griff der Angeklagte C ein, um Gü und K bei deren Auseinandersetzung mit Ho zu unterstützen. Er nahm ein mit einer spitz zulaufenden zweischneidigen Klinge von 6,5 cm versehenes Klappmesser in die rechte Hand und trat damit H wortlos entgegen. Dem Nebenkläger gelang es, den ersten Angriff des Angeklagten auf den Kopf durch Erheben des linken Armes abzuwehren. H erlitt oberhalb des linken Ellenbogens eine Stichverletzung. Der Angeklagte traf danach mit einer Schwingbewegung seines rechten Arms den Nebenkläger mit dem Messer am linken Nacken. Das Messer drang bis in das Rückenmark ein. H sackte sofort zusammen. Dies hatte S beobachtet. Er wollte H zu Hilfe kommen. Der Angeklagte trat auf S zu und führte – wie gegen H – einen Messerangriff mit einem Schwinger gegen den Kopf des Zeugen. Dem konnte S ausweichen, ohne verletzt zu werden. Der zweite Angriff des Angeklagten führte zu einer tiefen und stark blutenden Schnittwunde am linken Oberarm. Der Zeuge Pa trat hinzu, um S zu helfen. Ihm fügte der Angeklagte mit einer weiteren Schwingbewegung gegen den Kopf eine heftig pulsierende Verletzung der Schläfenschlagader zu. Mehrere Männer umringten den Angeklagten. Diese hielt er auf Distanz, indem er sein Messer hin und her schwenkte und drohte: „Ich stech euch alle ab, ihr Schweine.“ Dem Angeklagten gelang es zu fliehen. Er traf später am Rand des Parkplatzes auf den alkoholisierten Zeugen F . Der Angeklagte verbarg zunächst das Messer hinter dem Rücken und griff dann den Zeugen durch einen Schwinger mit dem Messer in Richtung des Kopfes an. F konnte einen Stich gegen den Kopf durch Erheben beider Arme abwehren. Dabei wurde er am linken Unterarm verletzt.
Die linke Körperseite des Nebenklägers H ist vollständig gelähmt, die rechte unsensibel. H leidet unter Störungen der Sexualfunktion und Einschränkungen bei der Stimmbildung. Er ist depressiv. Nur mit Gehstützen kann er sich deutlich verlangsamt und unter höchster Konzentration fortbewegen. Der Nebenkläger S musste Einschränkungen in der Feinmoto- rik seines verletzten Armes hinnehmen. Seinen Beruf als Zahntechniker kann er nicht mehr ausüben.
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, dass die Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der psychischen Auswirkungen der Hormonbehandlung und der zur Tatzeit wirkenden Alkoholbeeinflussung im Umfang von maximal 1,37 Promille BAK erheblich vermindert war. Es verneint das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes im Blick auf ein fehlendes Motiv. Der Angeklagte habe lediglich verhindern wollen, dass die Geschädigten dem Zeugen Ho zu Hilfe kommen. Der Angeklagte habe seine Opfer auch nicht gekannt. Ferner hätten der äußerst dynamische Verlauf der Kampflage und das ausgeprägte Aggressions - und Dominanzverhalten des Angeklagten dazu führen können, dass der Angeklagte sich keine Gedanken über die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gemacht habe.
Das Landgericht hat die dem Regelstrafrahmen der § 226 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB entnommenen Strafen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren (Nebenkläger H ), zwei Jahren (Nebenkläger S ), einem Jahr und sechs Monaten (Zeuge Pa ) sowie einem Jahr (Zeuge F ) festgesetzt.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg. Das Landgericht hat das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes mit Wertungsfehlern verneint.

a) Die Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes vom Körperverletzungsvorsatz erfordert bei schwerwiegenden Gewalttaten eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Der Täter handelt mit bedingtem Tötungsvorsatz, wenn er den Eintritt des Todes als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit ihm abfindet. Für den Nachweis stellt die offen- sichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung einen Umstand von erheblichem Gewicht dar, so dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der subjektive Tatbestand eines Tötungsdelikts sehr nahe liegt. Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todes indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände , in die auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 51; BGH NStZ-RR 2000, 165; BGH, Urt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04).

b) Die Würdigung der äußeren Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H durch das Landgericht lässt besorgen, dass es der hier vorliegenden offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des Angriffs des Angeklagten nicht in dem gebotenen Maße indizielles Gewicht für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen hat (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz bedingter 57; BGH, Urt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04). Der Angeklagte drang mit seinem Messer in die Halswirbelsäule bis in das Rückenmark ein. Die beidseitig geschliffene, relativ schmale und kurze Klinge war in der Hand des kräftigen Angeklagten besonders geeignet, weiter in und durch die Halswirbelsäule zu dringen und bei schon geringfügig größerem Kraftaufwand den Tod sofort herbeizuführen. Bei der vom Angeklagten gewählten Art der Messerführung, einer dem Boxsport entlehnten Schwingbewegung , war der Krafteinsatz aber nicht im Einzelnen dosierbar (vgl. BGH, Urt. v. 24. März 2005 – 3 StR 402/04), so dass es hier dem Zufall überlassen blieb und nicht dem Willen des Angeklagten zuzurechnen ist, dass Rückenmark und Wirbelsäule nicht weiter durchtrennt worden sind. Damit hätte es tragfähiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass der Angeklagte ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGH aaO). Solche hat das Landgericht aber nicht festgestellt: Soweit das Landgericht aus den objektiven Umständen gefolgert hat, der Angeklagte habe lediglich verhindern wollen, dass die Geschädigten dem von K und Gü angegriffenen Zeugen Ho zu Hilfe kommen und dass der Angeklagte somit über kein Tötungsmotiv verfügt habe, steht dem entgegen , dass es dem Angeklagten schon allein durch bloßes Hin- und Herschwenken des Messers und einer Drohung mit Worten problemlos gelungen war, mehrere Personen gleichzeitig von einem Eingreifen abzuhalten. Eines zielgerichteten Stiches hätte es also nicht bedurft, um gegen Dritte nur eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Opfer nicht gekannt, trifft auf den Nebenkläger H nicht zu. Der Angeklagte und H hatten sich noch in der Diskothek wechselseitig beleidigt. Der Angeklagte hatte darüber hinaus dem Nebenkläger gedroht, ihn „abzustechen“.
Auch die Erwägung des Landgerichts, der dynamische Verlauf der Kampflage habe dem Angeklagten kaum Gelegenheit geboten, sich über die seinem Handeln innewohnende Todesgefahr Gedanken zu machen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Die Tat zum Nachteil des Nebenklägers H war nicht durch eine besondere Kampflage, womit ein wechselndes Agieren und Reagieren der Kämpfenden gemeint ist, gekennzeichnet. Vielmehr griff allein der Angeklagte, ohne ein Wort zu sagen, zielgerichtet den überraschten Zeugen H an, der lediglich den ersten Angriff auf den Kopf unter Hinnahme einer Stichverletzung am Arm abwehren konnte. Dominierte somit allein der Angeklagte das Kampfgeschehen, konnte seine Gedankenführung nicht durch Kampfhandlungen seines Gegners beeinflusst werden.
Soweit das Landgericht es nicht auszuschließen vermochte, dass sich der Angeklagte im Blick auf sein deutlich ausgeprägtes Aggressionsund Dominanzverhalten keine Gedanken über die möglicherweise tödlichen Folgen seines Verhaltens gemacht hatte, steht dem – worauf die Revisionen zu Recht hinweisen – entgegen, dass umgekehrt ein solches Verhalten bei gezielten Stichen gegen den Hals eines Menschen die Annahme eines Vernichtungswillens eher aufdrängt.

Die subjektiven Tatumstände der Messerstiche zum Nachteil des Nebenklägers H bedürfen demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat ist nicht in der Lage, auf versuchten Totschlag durchzuentscheiden. Es bleibt allein dem Tatrichter vorbehalten, die subjektiven Tatumstände umfassend festzustellen und zu bewerten. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Tatumständen können indes aufrechterhalten bleiben.

c) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers S ist der Schuldspruch auch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen der Taten zum Nachteil dieses Nebenklägers und des Zeugen Pa ebenfalls nur wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Zwar belegen die objektiven Tatumstände in geringerem Umfang als bei der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H Indizien, die für eine Gesamtschau zur Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes heranzuziehen gewesen wären. Im Blick auf die gleichartige Tatausführung und die mögliche indizielle Wirkung der Umstände der Tat zum Nachteil des Nebenklägers H (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; 430) ist aber eine – bisher nicht vorgenommene – differenzierte Feststellung und Bewertung aller subjektiven Umstände auch in diesen Fällen geboten.
3. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen F festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr ist damit rechtskräftig. Sie wird in eine neu zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen sein.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Auch wenn die tatrichterliche Wertung bei der Abgrenzung zwischen (Mit-)Täterschaft und Beihilfe vom Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (BGHSt 47, 383, 385 m.w.N.), kann solches nicht von der Pflicht entbinden, die für die Wertung herangezogenen Umstände zumindest knapp darzustellen. Für die hierfür in Betracht kommende Tathandlung des Angeklagten zum Nachteil des Zeugen Ho wird es freilich naheliegen, von § 154a Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.

b) Für den Fall, dass erneut eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten festgestellt werden kann, wird der Tatrichter über die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen und aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden haben (vgl. BGHSt 49, 239, 241). Hier liegen Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, dem Angeklagten die Strafmilderung zu versagen.
Der Senat hat solches bei erheblicher Alkoholisierung angenommen, wenn der Täter die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses kannte und wusste oder wissen musste, dass er dann zu Gewalttätigkeiten oder anderen Straftaten neigt, und hat darauf abgestellt, ob besondere Umstände in der Person des Täters im konkreten Einzelfall vorhersehbar das Risiko der Begehung rechtswidriger Taten signifikant erhöht haben (BGHSt aaO S. 242). Dies ist auch bei Einnahme aggressivitätssteigernder Substanzen allein oder in Verbindung mit einer weiteren Enthemmung durch Alkoholgenuss in Betracht zu ziehen.
Der Angeklagte hat durch systematische übermäßige Einnahme von männlichen Sexualhormonen eine Wesensveränderung – gesteigerte Angriffslust und übermäßiges Dominanzstreben – herbeigeführt. Die Erhöhung der Aggressivität ist vorliegend ein vom Angeklagten geschaffener Dauerzustand , der in besonderem Maß geeignet ist, wenigstens in aggressionsträchtigen Situationen schon ohne alkoholbedingte Enthemmung das Risiko einer Verletzung erheblicher Rechtsgüter Dritter zu steigern. Hier tritt als weiterer gefahrerhöhender Umstand eine nicht unerhebliche Alkoholisierung des An- geklagten im Umfang einer Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille hinzu und ferner, dass der Angeklagte – nach Ausschlagen einer Warnung – bewusst eine gewaltträchtige Situation aufgesucht hat (vgl. BGHSt aaO S. 244).
Im Blick auf diese Anhäufung von Umständen, die das Risiko der Begehung von Straftaten erhöhen, dürfte es eher fernliegen, dass der Angeklagte sein erhöhtes Aggressionspotential nicht erkannt hatte oder wenigstens nicht hatte erkennen müssen.
Basdorf Häger Raum Brause Schaal
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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published on 30/11/2005 00:00

5 StR 344/05 (alt: 5 StR 94/04) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 29. und 30. Novembe
published on 22/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 558/11 vom 22. März 2012 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB §§ 15, 211, 212 Zur "Hemmschwellentheorie" bei
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Annotations

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.