Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2001 - 5 StR 269/01
published on 07/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2001 - 5 StR 269/01
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Gericht
Richter
5 StR 269/01
(alt: 5 StR 226/99)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Januar 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (BGH wistra 2000, 219) sowie anschließender Teileinstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Senat aufgehobenen Schuldsprüche nunmehr wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen diese Gesamtstrafe, der eine Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weitere 32 Einzelstrafen zwischen 40 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zugrundeliegen , wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist offensichtlich unbegründet. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten und der nunmehr vollständigen Schadenswiedergutmachung ist die Gesamtstrafe, die von der Beschwerdeführerin als Ergebnis eines zu straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen angegriffen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Harms Häger Raum Brause Schaal
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (BGH wistra 2000, 219) sowie anschließender Teileinstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Senat aufgehobenen Schuldsprüche nunmehr wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen diese Gesamtstrafe, der eine Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie weitere 32 Einzelstrafen zwischen 40 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe zugrundeliegen , wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision ist offensichtlich unbegründet. Angesichts des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der einzelnen Taten und der nunmehr vollständigen Schadenswiedergutmachung ist die Gesamtstrafe, die von der Beschwerdeführerin als Ergebnis eines zu straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen angegriffen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Harms Häger Raum Brause Schaal
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published on 18/06/2003 00:00
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