Bundesgerichtshof Urteil, 22. Aug. 2001 - 5 StR 260/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
2000
a) im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Brandstiftung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , und der Sachbeschädigung in drei Fällen schuldig ist,
b) in den sechs Einzelstrafaussprüchen wegen Brandstiftung (Fälle C I, II, V, VI, VII und IX der Urteilsgründe) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben; damit entfällt der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung von Strafe und Maßregel.
1. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”sechsfacher” Brandstiftung , in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen ”dreifacher” Sachbeschädigung zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt , seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung von Strafe und Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wird von der Staatsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision angefochten.
1. Die auf Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge kann in der Sache keinen Erfolg haben. Ob sie ausreichend begründet ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ob im Erfolgsfall die erklärte Rechtsmittelbeschränkung als wirksam angesehen werden könnte, bedarf danach keiner Vertiefung. Sachlichrechtliche Einwände mit dem identischen Ansatz bleiben gleichfalls erfolglos. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß die Strafkammer die dem Urteil zugrundegelegten Erkenntnisse nicht aufgrund des Inbegriffs der Hauptverhandlung gewonnen und den Rechtsfolgenausspruch nicht aus dessen Bewertung, sondern aufgrund einer angenommenen Selbstbindung nach einer mangels Einbeziehung der Staatsanwaltschaft letztlich gescheiterten Absprache getroffen hat.
Eine Verständigung im Sinne von BGHSt 43, 195 hat nicht stattgefunden. Daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung offen die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Maßregel nach § 63 StGB in Aussicht genommen hat, war nach dem Inhalt des ersten vorbereitenden Sachverständigengutachtens, auf das sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift im Sicherungsverfahren selbst gestützt hatte, verständlich und sachgerecht. Aber auch nach Überleitung des Sicherungsverfahrens in das Strafverfahren war aufgrund der
psychischen Situation des Angeklagten das entsprechende Bestreben, auch bezogen auf eine Strafe neben der weiterhin in Aussicht genommenen Maßregel , unverändert sachgerecht; dies ergab sich schon aus dem vorbereitenden Gutachten des weiteren medizinischen Sachverständigen, der bei abweichender Beurteilung der Schuldunfähigkeit eine Vollstreckungsaussetzung ebenfalls für erwägenswert gehalten hatte. Es war daher auch angezeigt , die Hauptverhandlung auf Fragen im Zusammenhang mit Weisungen für die erwogene Vollstreckungsaussetzung zu erstrecken. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht etwa vorgetragen, daß sie dieser inhaltlichen Ausgestaltung der Hauptverhandlung widersprochen oder die jetzt mit der Revision gerügte Verfahrensweise der Strafkammer wegen deren deutlich offenbarter Zielrichtung hinsichtlich der zu verhängenden Rechtsfolgen mit Sachanträgen in der Hauptverhandlung beanstandet hätte.
Selbstverständlich hing die Frage der Aussetzbarkeit von Strafe und Maßregel davon ab, ob das Maß der Schuld des Angeklagten die Verhängung einer aussetzungsfähigen Strafe erlaubte und ob das Ausmaß seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit überhaupt eine Aussetzung der Maßregelvollstreckung zuließ. Daß die Strafkammer nicht bereit gewesen wäre, diese Fragen in der abschließenden Urteilsberatung nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung erneut umfassend und – auch unter Berücksichtigung der Argumente im Schlußvortrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – nunmehr abschließend verbindlich zu prüfen – gegebenenfalls nach abweichender Beurteilung gegenüber dem bislang in Aussicht genommenen Vorgehen noch einen Hinweis an den Angeklagten zu erteilen –, sondern daß sie sich unzutreffend als gebunden betrachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt trotz der weitgehend überflüssigen Ausführungen in dem – ohnehin teilweise ausschweifend abgefaßten, aber deshalb noch nicht rechtsfehlerhaften – Urteil der Strafkammer zu ihrer Enttäuschung über eine letztlich überraschende abweichende Bewertung der angemessenen und zulässigen Rechtsfolgen durch den Staatsanwalt. Eine erhoffte, letztlich gescheiterte
Verständigung belegt nicht, daß die Strafkammer sich bei ihrer Entscheidungsfindung gleichwohl an deren Inhalt und nicht an der Verpflichtung aus § 261 StPO orientiert hätte, auch wenn das Urteil im Ergebnis der vom Gericht erstrebten Verständigung entspricht (vgl. BGHSt 42, 46, 50; BGH, Urteil vom 23. März 2001 – 2 StR 369/00 –).
2. Der Revision ist mit der Sachrüge ein Teilerfolg nicht zu versagen.
a) Der Schuldspruch ist nicht angefochten. Gleichwohl stellt ihn der Senat wegen seiner mißverständlichen, teils auf gleichartige Idealkonkurrenz hindeutenden Fassung klar.
b) Der Maßregelausspruch hat Bestand. Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte sämtliche Taten zweifelsfrei mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit infolge Schwachsinns begangen hat. Soweit das Landgericht meint, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien nicht bereits aufgrund des auf einen geburtstraumatischen Hirnschaden zurückgehenden Dauerzustandes der geistigen Behinderung und Entwicklungsverzögerung erfüllt, sondern erst aufgrund einer jeweils hinzutretenden mittelgradigen Alkoholisierung, begegnet dies – auch wenn es im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen stehen sollte – angesichts der überaus ausführlichen, gleichwohl anschaulichen Beschreibung des geistig-seelischen Dauerzustandes des Angeklagten zu den Tatzeiten ganz erheblichen Bedenken, auf die es jedoch aus Rechtsgründen nicht ankommt. Ein Ausschluß der Schuldfähigkeit bei Begehung der Taten ist nämlich rechtsfehlerfrei ausgeschlossen; die jeweils hinzutretende Alkoholisierung geht wegen der zustandsbedingten mangelhaften Alkoholverträglichkeit des Angeklagten und seines gleichwohl gänzlich unkritischen Alkoholkonsumverhaltens, das ebenfalls auf seinen dauerhaften geistigen Defekten beruht, auf den Dauerzustand zurück (vgl. auch BGHSt 44, 369). Der von § 63 StGB geforderte Zustand ist damit
zweifelsfrei belegt, ebenso die zustandsbedingte Gefahr, daß der Angeklagte zukünftig gleichartige – und damit gemeingefährliche – Taten wie die abgeurteilten begehen wird.
c) Soweit die Staatsanwaltschaft mit eigenen Wertungen die tatrichterliche Strafzumessung angreift, kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Rechtsfehler durch Lückenhaftigkeit oder Fehlbewertungen läßt die Begründung der tatrichterlichen Strafzumessung nicht erkennen. Die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB gebildeten Einzelstrafen für die drei Sachbeschädigungen sind demgemäß rechtsfehlerfrei.
d) Zutreffend wendet sich die Staatsanwaltschaft allerdings gegen die Strafrahmenfindung bei den sechs Brandstiftungen. Das Landgericht hat jeweils minder schwere Fälle nach § 306 Abs. 2 StGB angenommen und diesen Strafrahmen nochmals nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt. Die Begründung für die doppelte Strafrahmenverschiebung erweist sich nicht als tragfähig.
Der Tatrichter hat nicht verkannt, daß in allen diesen Fällen – bis auf den leichtesten Fall C VI, bei dem er die Frage indes offen gelassen hat – das erhebliche objektive Gewicht der Taten nach ihrer Gemeingefährlichkeit, nach dem Ausmaß der Brandschäden und einer Begehungsweise, die jeweils hohe kriminelle Intensität bewies, gegen die Annahme minder schwerer Fälle spricht. Daß das Landgericht aufgrund der massiven psychischen Defekte des Angeklagten gleichwohl minder schwere Fälle bejaht hat, ist für sich noch nicht rechtsfehlerhaft. Indes kam danach eine nochmalige Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht; § 50 StGB stand ihr entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 50 – Mehrfachmilderung 2). Der Tatrichter versucht sie dadurch zu rechtfertigen, daß der Zustand des § 21 StGB letztlich jeweils auf die aktuelle Alkoholisierung des Angeklagten zurückgegangen sei. Abgesehen davon, daß dies, wie ausge-
führt, für sich bedenklich ist, wird damit der bei der Erörterung zu § 63 StGB dargelegte untrennbare Zusammenhang zwischen dem psychischen Dauerdefekt des Angeklagten und seiner jeweiligen Alkoholisierung verkannt. Zudem vermögen die von der Staatsanwaltschaft mit Recht kritisierten Ausführungen des Landgerichts zum Jugendgerichtsgesetz – mit denen dem zustandsbedingt gehemmten Entwicklungsstand des Angeklagten zu den Tatzeiten Rechnung getragen werden soll – nicht, diesen Entwicklungsrückstand von den biologischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB, die ihn allein bedingen, zu separieren und hierin eine von § 21 StGB unabhängige Rechtfertigung für die Annahme minder schwerer Fälle zu finden.
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Strafkammer ohne die rechtsfehlerhafte Begründung der Strafrahmenwahl im Fall C VI keine doppelte Strafrahmenverschiebung vorgenommen hätte, so nicht über § 47 Abs. 2 StGB zur Verhängung einer Einzelgeldstrafe hätte gelangen können und daß sie in den übrigen fünf Fällen aus dem nicht weiter gemilderten Strafrahmen des § 306 Abs. 2 StGB höhere Einzelstrafen als die bisherigen, zwischen acht Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe bemessenen verhängt hätte.
e) Die Aufhebung von sechs Einzelstrafen zieht die der Gesamtstrafe nach sich; dies entzieht der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe, gemäß § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB auch der Maßregel, die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem die Aufhebung bedingenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter hat die ihm obliegenden Entscheidungen zur Strafhöhe, gegebenenfalls erneut zur Aussetzung der Vollstreckung jeweils auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu treffen, die lediglich durch neue widerspruchsfreie ergänzbar sind. Der neue Tatrichter wird sich wieder der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen bedienen müssen, insbesondere auch im Zu-
sammenhang mit den wesentlichen Erkenntnissen zur weiteren Entwicklung des Angeklagten seit dem ersten Urteil.
Der Senat weist darauf hin, daß trotz der erheblichen Gefährlichkeit der abgeurteilten Taten im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten und auf seinen Zustand die bisherige Begründung der Vollstreckungsaussetzung für sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 154/01 –). Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird bei dem jungen Angeklagten auch bei Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe in absehbarer Zeit (vgl. auch § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) nach der Möglichkeit von im Vergleich zum Maßregelvollzug milderen, seine Gemeingefährlichkeit gleichwohl ausreichend mindernden Einbindungsmöglichkeiten zu suchen sein. Deren hinreichende Stabilität wäre dann innerhalb mehrjähriger Dauer von Führungsaufsicht und Bewährungszeit kritisch zu überprüfen.
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer fremde
- 1.
Gebäude oder Hütten, - 2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorräte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Wer fremde
- 1.
Gebäude oder Hütten, - 2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, - 3.
Warenlager oder -vorräte, - 4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, - 5.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.