Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2012 - 5 StR 17/12
published on 25/04/2012 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2012 - 5 StR 17/12
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Gericht
Richter
5 StR 17/12
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 25. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen falscher Verdächtigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April
2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Kr. ,
Rechtsanwalt C.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. August 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Überprüfung der Strafaussetzung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.
- 2
- Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitangeklagten , die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, ungeachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 – 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09, Rn. 34; 22. Juli 2010 – 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; 10. November 2010 – 5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
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published on 14/05/2002 00:00
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