Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2018 - 5 StR 136/18

published on 20/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2018 - 5 StR 136/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 136/18
(alt: 5 StR 166/16)
vom
20. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:200618U5STR136.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Prof. Dr. König, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Gruppenleiterin als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt E. als Verteidiger, Rechtsanwältin O. als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 2. September 2015 wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 2016 (5 StR 166/16) lediglich den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Die gegen das nunmehrige gleichlautende Urteil mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
2
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die neuerliche Gesamtstrafe zwar überaus milde, ihre Zumessung weist aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Aussetzungsentscheidung. Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung nunmehr strafschärfend den langen Tatzeitraum sowie den Umstand berücksichtigt, dass sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten (vgl. BGH aaO). Den gleichwohl straffen Zusammenzug der Einzelstrafen hat es indes insbesondere mit der seit den Taten verstrichenen Zeit begründet. Dies hält sich – ungeachtet der überaus kurzen Begründung – auch angesichts der Aussöhnung mit einem Teil der Nebenklägerinnen in dem weiten Spielraum, der dem Tatgericht bei der Strafzumessung zukommt.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Nebenklägerin trägt ihre in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen selbst (vgl. KK-StPO/Grieg, 7. Aufl., § 473 Rn. 11 mwN).
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc
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published on 07/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 166/16 vom 7. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070716U5STR166.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichts
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Annotations

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.