Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - 4 StR 536/05

published on 16/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2006 - 4 StR 536/05
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 536/05
vom
16. März 2006
Veröffentlichung: ja
BGHSt: ja
Nachschlagewerk: ja
StGB § 224 Abs.1 Nr. 1
§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung
mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden
ist.
§ 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft
zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende
Rechtsfehler aufweist.
BGH, Urteil vom 16. März 2006 – 4 StR 536/05 – LG Frankenthal
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin Jessica Sch. ,
die Nebenklägerin Jessica Sch. in Person,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 15. Juli 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin Jessica Sch. werden verworfen.
3. Die Angeklagte und die Nebenklägerin tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, die Angeklagte darüber hinaus auch die durch ihre Revision dem Nebenkläger Franz L. entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft tragen die Staatskasse und die Angeklagte je zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und als Nebenklägerin die Mutter der durch die Tat zu Tode gekommenen Angelina mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während die Angeklagte das Urteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellt, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und möchte die Nebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erreichen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg; dagegen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin als unbegründet.

I.


2
Das Landgericht hat festgestellt:
3
Die Angeklagte lebte seit Ende 2002 zusammen mit Franz-Josef L. und dessen aus einer anderen Beziehung stammenden, im März 2000 geborenen Tochter Angelina. Ende November 2003 bekamen sie einen gemeinsamen Sohn. Am Nachmittag des Tattages (25. März 2004) befand sich die Angeklagte spätestens ab 16.30 Uhr allein mit beiden Kindern in ihrer Wohnung. Während sie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich Angelina in die Küche und holte sich einen 200-Gramm-Becher Schokoladenpudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Ersichtlich um den Pudding zusätzlich zu süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beobachtet hatte, wollte sie Zucker darüber streuen, nahm stattdessen aber irrtümlich eine Salzpackung und rührte ca. 32 Gramm Kochsalz in die Süßspeise. Gleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar war, und ließ ihn stehen. Als nunmehr die Angeklagte in die Küche kam und die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stellte sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding "widerwärtig" schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich sie richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise ein- gerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem Mädchen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen würde. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt, noch war ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig später klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr alsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte das Mädchen ins Krankenhaus , wo es um 17.30 Uhr bereits im komatösen Zustand eintraf. Dort wurde sogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz Notfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach seiner Aufnahme.
4
Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Die Angeklagte habe den Tatbestand erfüllt, indem sie das vierjährige Mädchen trotz Protesten und Abwehrversuchen entweder mittels Drohungen dazu gebracht habe, einen stark versalzenen Pudding zu essen, oder indem sie ihm die fragliche Speise selbst eingeflößt habe; das Hervorrufen von Abscheu, Ekel und körperlichem Widerwillen bei dem Mädchen stelle bereits für sich genommen eine üble, unangemessene Behandlung dar, die dessen physisches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt habe; darüber hinaus seien in der Folge bei dem Kind - wie von der Angeklagten vorhergesehen und zur Erreichung ihres Erziehungs- und Bestrafungszweckes in Kauf genommen - auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauchschmerzen und Übelkeit aufgetreten. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jegli- chen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint; zwar sei der Tod kausal auf die der Angeklagten anzulastende Körperverletzung zurückzuführen, jedoch habe nur eine in Gesundheitsfragen überdurchschnittlich sachkundige Person die Todesfolge vorauszusehen vermocht; dass bereits verhältnismäßig geringe Mengen Kochsalz im Körper letale Folgen haben können, gehöre weder zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen noch sei der Angeklagten eine solche Voraussehbarkeit nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulasten. Letztlich hat das Landgericht aber auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung (in der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verneint, weil der Angeklagten nicht nachzuweisen sei, dass sie bei der Beibringung des Salzes vorausgesehen und gebilligt habe, dass selbiges eine Verletzung von Angelinas „körperlicher Substanz“ oder eine erhebliche (über bloße Magenverstimmungen hinausgehende ) Schädigung ihrer Gesundheit verursachen würde.

II.


5
Revision der Angeklagten
6
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten hat keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die zum äußeren Sachverhalt und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz rügt und insbesondere geltend macht, es stehe "noch nicht einmal (fest), ob die Salzmenge tatsächlich in dem Pudding vorhanden war oder möglicherweise das Salz direkt von Angelina aufgenommen wurde", unternimmt sie lediglich den in der Revisi- on unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Beweisergebnisses (§ 261 StPO) durch eigene Erwägungen in Frage zu stellen, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom 23. November 2005 zutreffend ausgeführt hat.

III.


7
Revision der Nebenklägerin
8
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
9
Das angefochtene Urteil weist keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht angenommen und deshalb eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausgeschlossen hat.
10
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint. Des Verbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet , sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; da der Täter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 f. StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; BGHR StGB § 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1 m.w.N.). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahinführenden Kausalverlaufs - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 6 m.w.N.) oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100; BGH NStZ 1997, 82 f. und 341). Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Angeklagte – und zwar nicht vorwerfbar – keine Kenntnis besaß, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem Kleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermögen ; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und gehöre keinesfalls zu jener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede Mutter über kurz oder lang aneigne. Auch wenn es sich nicht um den Fall einer "medizinischen Rarität" (vgl. dazu BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 9) handelt, lässt dabei auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, die Schwurgerichtskammer habe hinsichtlich der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt.

IV.


11
Revision der Staatsanwaltschaft
12
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht die Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat.
13
1. a) Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - was das Landgericht ersichtlich auch nicht verkannt hat - erfüllt. Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgängervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr voraus , dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zerstören geeignet sind. Anders als dies noch in der Entwurfsfassung des 6. StrRG als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der „einfachen“ Körperverletzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge der Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 27/28, 36 und BTDrucks. 13/9064 S. 15). Vielmehr genügt danach für den objektiven Tatbestand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung das Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erforderlich , aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist. Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Nachweise bei Tröndle /Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 5) werden danach – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB – auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (vgl. Tröndle /Fischer aaO a.E.; Horn/Wolters in SK StGB 7. Aufl. § 224 Rdn. 8a; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 2d a.E.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall durch das Zuführen der versalzenen Speise und der dadurch bei dem Mädchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittelbar darauf zurück zu führendem tödlichen Ausgang vorliegen, versteht sich von selbst.
14
b) Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist - insoweit entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer – aber auch der subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Auch wenn die Angeklagte die konkrete Menge des von dem Mädchen aufgenommenen Salzes und das Ausmaß der durch den Verzehr der versalzenen Speise begründeten Gesundheitsgefahr nicht erkannte (und nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennen konnte), so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens des Mädchens in Kauf, sondern auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauchschmerzen und Übelkeit. Ein solcher Zustand kann, zumal bei einem kleinen Kind, auch pathologischer Art sein und damit dem Begriff der Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB entsprechen. Dass der Zustand nach der Vorstellung der Angeklagten nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend sein würde, steht dem nicht entgegen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 223 Rdn. 6). Schon die Heftigkeit, mit der das Mädchen sich gegen den ihm von der Angeklagten abgeforderten Verzehr der "schlichtweg ekelerregenden" und "ungenießbaren" Nachspeise zur Wehr setzte, und die Intensität, mit der die Angeklagte das Mädchen zwang, lassen auch ohne weiteres den Schluss zu, dass der Angeklagten auch ein solcher durch den Verzehr des Puddings hervorgerufener pathologischer Zustand bei dem Kind einerlei war und sie ihn gebilligt hat.
15
c) Soweit nach den Feststellungen das Verhalten der Angeklagten auch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllen kann, kommt dem jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Körperverlet- zungshandlung kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der zur Klarstellung (vgl. BGHSt 39, 100; 44, 196) die Aufnahme in den Schuldspruch gebieten könnte.
16
2. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Zwar wurde der Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklage Heimtückemord zur Last gelegt und erteilte die Vorsitzende in der Hauptverhandlung lediglich den rechtlichen Hinweis dahingehend, dass eine Veruteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme. Doch schließt der Senat bei der gegebenen Sachlage aus, dass sich die Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte, wäre sie auch ausdrücklich auf eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hingewiesen worden.
17
3. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch im Ergebnis unberührt. Ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift beanstandet die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch als solchen nicht. Vielmehr erachtet sie danach die verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB für tat- und schuldangemessen. Der Senat teilt diese Auffassung der Beschwerdeführerin. In Anwendung der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann der Senat deshalb hier von einer Aufhebung der Strafe absehen (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die bereits durch § 337 Abs. 1 StPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, „behutsam erweitert“ , indem das Revisionsgericht trotz Rechtsfehlern bei der Strafzumessung auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die verhängte Rechtsfol- ge nach seiner Meinung angemessen ist (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21/22). Soweit ersichtlich, hat die revisionsgerichtliche Rechtsprechung hiervon bislang nur bei Angeklagtenrevisionen Gebrauch gemacht. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien ist aber ein Hinweis darauf zu entnehmen , dass die behutsame Erweiterung des revisionsgerichtlichen Beurteilungsspielraums nur bei einen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern gelten soll, nicht aber auch bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern, die die Staatsanwaltschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel rügt.
18
Damit hat es hier bei dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils sein Bewenden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.