Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2019 - 4 StR 530/18

published on 28/03/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2019 - 4 StR 530/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 530/18
vom
28. März 2019
in dem Sicherungs- und Strafverfahren
gegen
ECLI:DE:BGH:2019:280319U4STR530.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 2019, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Bender, Dr. Feilcke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28. Juni 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat nach Verbindung eines Strafverfahrens und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten und Beschuldigten (im Folgenden : Beschuldigter) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt. Es hat den Beschuldigten von den mit der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abge- lehnt. Ferner hat es angeordnet, dass der Beschuldigte für erlittene freiheitsentziehende Maßnahmen zu entschädigen ist. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gegen die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg; die sofortige Beschwerde ist damit gegenstandslos.

I.


2
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der 1984 geborene Beschuldigte leidet seit 2007 an einer bipolaraffektiven Störung mit überwiegend manischen Phasen, in denen sein Verhalten unstrukturiert ist und es zum Verlust der Impulskontrolle kommen kann, was insbesondere zum Werfen von Gegenständen führt; zudem treten akustische Halluzinationen in Form imperativer Stimmen sowie eine verbale und körperliche Fremdaggressivität auf. Seine Bereitschaft zur erforderlichen regelmäßigen Einnahme von Medikamenten ist trotz grundsätzlich bestehender Krankheitseinsicht , langjähriger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und insgesamt neun stationären Behandlungen in psychiatrischen Kliniken seit 2007 nur eingeschränkt vorhanden. Die Einnahme von Medikamenten erfolgte immer wieder nur unregelmäßig. Eine positive Konsolidierung ist bislang nicht eingetreten.
4
2. Zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht unter anderem festgestellt:
5
a) Am 28. November 2017 warf der Beschuldigte eine leere Glühweinflasche gegen das auf dem Nachbargrundstück befindliche Wohnhaus der Familie W. . Dort traf die Flasche auf das Fenster eines Kinderzimmers imObergeschoss. Hinter dem Fenster befand sich der Schreibtisch des Kindes, das sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule aufhielt. Durch den Anprall der Flasche wurden diese selbst und die äußere Scheibe der Doppelverglasung des Fensters zerstört. Der Beschuldigte hatte auch beabsichtigt, mit der Flasche das Wohnhaus zu treffen, und die Zerstörung des Fensters zumindest billigend in Kauf genommen.
6
b) Am Abend des folgenden Tages ließ der Beschuldigte, der sich etwa fünf Meter vom Rand einer Straße entfernt aufhielt, sein Fahrrad – ohne darauf zu sitzen – mit Schwung gegen einen vorbeifahrenden Pkw rollen. Er handelte hierbei in der Absicht, eine Kollision des Fahrrads mit dem Pkw herbeizuführen, und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Pkw hierdurch beschädigt würde und dessen Fahrer sich zum Anhalten veranlasst sehen würde. Das Fahrrad kollidierte auf Höhe der Beifahrertür mit dem Pkw, wodurch an diesem ein Sachschaden von 742,27 € entstand. Als dessen Fahrerin anhielt, verlangte der Beschuldigte von ihr Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrrads. Die von der Fahrerin des Pkw herbeigerufene Polizei verbrachte den Beschuldigten in ein Krankenhaus. Dort verhielt er sich gegenüber den Krankenhausmitarbeitern und den Polizeibeamten verbal und körperlich aggressiv.
7
3. Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorfalls vom 28. November 2017 eine rechtswidrige Tat einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB angenommen. Eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB hat es verneint, weil zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass er von der Abwesenheit sämtlicher Bewohner des Nachbarhauses ausgegangen sei. Mit Blick auf das Geschehen vom Abend des 29. November 2017 hat das Landgericht tateinheitlich verwirklichte rechtswidrige Taten eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB und einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB angenommen. Sachverständig beraten ist es hinsichtlich beider Taten von nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen. Der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt der Taten in einer manischen Phase befunden, wodurch seine Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich vermindert und möglicherweise vollständig aufgehoben gewesen sei.
8
Die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es verneint. Zwar stelle der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB als Verbrechenstatbestand eine erhebliche Anlasstat im Sinne des § 63 StGB dar. Zudem lägen bezüglich der Sachbeschädigung – die für sich betrachtet keine erhebliche Tat sei – besondere Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB vor, weil weitere Taten des Beschuldigten zum Nachteil der Familie W. zu befürchten seien, die in ihrer Gesamtheit zu erheblichen seelischen oder schweren wirtschaftlichen Schäden führen würden. Jedoch seien von dem Beschuldigten in Zukunft nicht mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades derartige erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Dies hat das Landgericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich die Umstände, die in der Vergangenheit zur Begehung der Anlasstaten geführt hätten, maßgeblich verändert hätten; insbesondere sei der Beschuldigte während der einstweiligen Unterbringung medikamentös behandelt worden, weshalb er sich akut nicht in einer manischen Phase befinde, und sei willens, in eine betreute Wohneinrichtung zu ziehen und mit seinem gesetzlichen Betreuer zusammenzuarbeiten.

II.


9
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
10
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Revisionsbegründungsschrift angeführt, es werde „insbesondere“die fehlerhaf- te Anwendung des § 63 StGB gerügt, und einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Aus dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt sich aber, dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet, wobei sie lediglich die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung rügt. Diese Beschränkung ist unter den hier gegebenen Umständen auch wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2008 – 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609, 610; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 318 Rn. 24).
11
2. Die Ablehnung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Verneinung der für eine Unterbringungsanordnung erforderlichen Gefahrenprognose auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.
12
a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht , wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18, Rn. 12; vom 10. April 2014 – 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 – 3 StR 432/18, Rn. 6; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338).Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 1 StR 618/16, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 1 StR 36/18, Rn. 25; vom 16. Januar 2013 – 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142). Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 – 1 StR 463/18, Rn. 15; Beschluss vom 26. September 2012 – 4 StR 348/12, Rn. 10).
13
Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17,Rn. 19; vom 10. August 2005 – 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371; vom 17. Februar 2004 – 1 StR 437/03). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen.
Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 43; vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 – 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Schließlich kommt es für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, auch nicht darauf an, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch Maßnahmen außerhalb des Maßregelvollzugs – wie etwa eine konsequente medizinische Behandlung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung oder eine Unterbringung in einem betreuten Wohnen – abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober2018 – 4 StR 195/18,aaO; vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09, juris Rn. 16; vom 23. Juni 1993 – 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1). Solche (täterschonenden) Mittel sind erst für die Frage bedeutsam, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17, aaO; vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; vom 20. Februar 2008 – 5 StR 575/07, Rn. 14).
14
b) Hieran gemessen begegnet die zur Verneinung der Maßregelanordnung führende Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
15
aa) Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt des Urteils zu beziehen ist. Es hat sodann aber im Rahmen der Begründung seiner Gefährlichkeitsprognose – sowohl mit Blick auf die Gefahr künftiger Sachbeschädigungen zum Nachteil des Geschädigten W. als auch bezüglich der Gefahr weiterer Eingriffe in den Straßenverkehr – maßgeblich auf lediglich mögliche, indes keineswegs bereits sichere Entwicklungen, die zu einer Verringerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten führen können, abgestellt.
16
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Erwägung des Landgerichts, der Beschuldigte sei willens und in der Lage, in eine betreute Wohneinrichtung zu ziehen , die sich zudem in einer anderen Stadt und damit außerhalb der Nachbarschaft des Geschädigten W. befinde; durch die betreute Wohneinrichtung werde sichergestellt, dass der Beschuldigte weiterhin und auch dauerhaft seine Medikamente einnehme. Damit hat es in unzulässiger Weise künftige Entwicklungen in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt, die in dem für die Prognose maßgeblichen Urteilszeitpunkt lediglich möglich, jedoch – zumal mit Blick auf die zur Person des Beschuldigten getroffenen Feststellungen, dass er trotz grundsätzlich bestehender Krankheitseinsicht, langjähriger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und zahlreicher stationärer Behandlungen immer wieder die erforderlichen Medikamente nur unregelmäßig einnahm – keineswegs sicher waren.
17
Entsprechendes gilt für die weitere Erwägung des Landgerichts, der Beschuldigte habe sich bereit erklärt, zukünftig mit dem ihm bestellten gesetzlichen Betreuer zusammenzuarbeiten. Auch insoweit handelt es sich um eine im Urteilszeitpunkt nur mögliche positive Entwicklung, die bei der Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu bleiben hatte.
18
bb) Soweit das Landgericht im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprognose außerdem darauf abgestellt hat, der Beschuldigte befinde sich akut nicht in einer manischen Phase und sei zudem durch das vorliegende Verfahren sowie die einstweilige Unterbringung beeindruckt, sind auch diese Erwägungen nicht geeignet, die Gefahr der Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten durch den Beschuldigten zu verneinen. Denn für die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit ist es nicht maßgeblich, ob sich der Beschuldigte – nach einer mehr als sechsmonatigen einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO mit kontinuierlicher medikamentöser Behandlung – akut nicht in einer manischen Phase befindet und sich von dem Verfahren und der einstweiligen Unterbringung beeindruckt zeigt, sondern es kommt allein darauf an, wie wahrscheinlich der Eintritt erneuter manischer Phasen und die Gefahr krankheitsbedingter erheblicher Taten in der Zukunft sind.
19
cc) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher erneuter Prüfung.
20
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu der Anlasstat vom 29. November 2017 getroffenen Feststellungen die Annahme einer vollendeten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB nicht tragen. Denn sie belegen nicht, dass der Beschuldigte eine einer körperlichen Einwirkung gleichstehende Zwangswirkung auf die Geschädigte entfaltete (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1969 – 4 StR 268/69, BGHSt 23, 126, 127 [zu § 255 StGB]; Beschluss vom 21. März 1991 – 1 StR 3/90, BGHSt 37, 350, 353). Das neue Tatgericht wird zudem im Hinblick auf diese Tat Gelegenheit haben, in seine Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten die Frage einzubeziehen, ob dessen Verhalten – die gezielte Herbeiführung eines Unfalls, aufgrund des- sen er Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrrads verlangte – auch „normal-psychologisch“ erklärbar sein könnte.

III.


21
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über eine Entschädigung des Beschuldigten nach den Vorschriften über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347; vom 18. März 2004 – 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499, 500; vom 15. November 2001 – 1 StR 185/01, NStZ 2002, 262, 265; MüKo-StPO/Kunz, § 8 StrEG Rn. 71 mwN).
Quentin Bender Feilcke
Bartel Paul
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

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Annotations

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.