Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2001 - 3 StR 446/00

published on 14/03/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2001 - 3 StR 446/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 446/00
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Juni 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nicht gegen den Freispruch , sondern beanstandet, daß die angeklagte Tat nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geprüft worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Die Anklage vom 27. Januar 2000 legt dem Angeklagten zur Last, mit bedingtem Vorsatz P. erschossen zu haben, wobei im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt wird, daß er mit ihm in der Tatwohnung zusammengetroffen war, um ein Betäubungsmittelgeschäft abzuwickeln.
2. Nach den Feststellungen traf sich der Angeklagte am 31. Dezember 1999 mit P. in der Wohnung, um 200 Gramm Kokain zu kaufen. Dabei führte er zur Bezahlung des Rauschgifts Bargeld in Höhe von 20.000 DM und eine geladene Pistole, die er zu seinem Schutz bei der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften erworben hatte, mit sich. Nachdem P. das Geld gezählt und dem Angeklagten zurückgegeben hatte, versetzte er dem Angeklagten unvermittelt von hinten einen Schlag in das Genick und anschließend einen weiteren Schlag in das Gesicht, so daß dieser zu Boden fiel und auf dem Rücken zum Liegen kam. Als P. sich zu dem Angeklagten hinbeugte, um auf ihn einzudringen, ging der Angeklagte davon aus, daß P. ihn weiter zusammenschlagen, das Bargeld entwenden sowie ihm die Waffe entreißen und mit dieser auf ihn schießen werde. Deshalb gab er in Verteidigungsabsicht einen Schuß in Richtung des P. ab, durch den dieser tödlich verletzt wurde. 3. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO.
a) Die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne, die gemäß § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist, umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Zu ihr gehört nicht nur der in der Anklage dem Angeklagten zur Last gelegte Geschehensablauf, sondern darüber hinaus dessen gesamtes Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorkommnis bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 32, 215, 216 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 264 I Tatidentität 28; BGH StV 1981, 127, 128; Kleinknecht/MeyerGoßner , StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.Nachw.).

b) Das vom Angeklagten am 31. Dezember 1999 angebahnte Kokaingeschäft , bei dem er die Pistole mit sich führte, gehört unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu der angeklagten Tat, so daß auch das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Gegenstand des Verfahrens ist. Zwischen diesem Delikt und dem angeklagten Totschlag besteht ein enger zeitlicher, räumlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang. Die Straftaten gingen in derselben Wohnung zeitlich ineinander über. Das gerade in Gang befindliche Betäubungsmittelgeschäft warfür P. der Anlaß und die Gelegenheit , den Angeklagten anzugreifen und ihm mit Gewalt das für die Bezahlung des Kokains vorgesehene Geld wegzunehmen. Der tödliche Schuß wurde aus der zur Sicherung des Rauschgiftgeschäfts mitgeführten Waffe abgegeben. Eine Trennung des Tatgeschehens in das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln einerseits und die Tötung andererseits wäre eine unnatürliche Aufspaltung und Würdigung eines einheitlichen Lebensvorgangs (vgl. BGH NStZ 1996, 563, 564). Bereits Verhandlungen über den Erwerb von Betäubungsmitteln sind als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln anzusehen, sofern der Erwerber diese - wie hier - gewinnbringend weiterverkaufen will (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4; Weber, BtMG § 29 Rdn. 92 ff.). Soweit von der Strafkammer vor dem 31. Dezember 1999 abgewickelte Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten festgestellt worden sind, bilden diese mit dem in der Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorkommnis keinen einheitlichen Vorgang und gehören deshalb nicht mehr zu der angeklagten Tat.
c) Das Landgericht war - nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) - gemäß § 264 StPO von Amts wegen , also ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, verpflichtet, den Unrechtsgehalt der prozessualen Tat auszuschöpfen. Inner-
halb derselben prozessualen Tat ist nämlich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft grundsätzlich unteilbar (vgl. BGH StV 1981, 127, 128; Kleinknecht /Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 7 a). 4. Die Verletzung des § 264 StPO zwingt zur Aufhebung des gesamten gegen den Angeklagten ergangenen Urteils, obwohl die Feststellungen der Strafkammer zur Notwehr den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags tragen. Da zwischen dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und einem dabei begangenen Tötungsdelikt Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urt. vom 17. Januar 2001 - 2 StR 437/00 und 2 StR 438/00), kommt eine Beschränkung der Revision auf das bewaffnete Handeltreiben nicht in Betracht (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13, § 344 Rdn. 7). Auch können die Feststellungen des Landgerichts zum Tatgeschehen nicht aufrechterhalten werden, weil die Feststellungen zu dem Rauschgiftgeschäft nicht unter dem den Angeklagten belastenden Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln getroffen worden sind und zwischen dem bewaffneten Handeltreiben und der daraus entstandenen Tötung ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Kutzer Winkler Pfister von Lienen Becker
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,
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published on 17/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 438/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 437/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des.
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published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 542/11 vom 7. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 2012, an der teilgenommen haben: Vo
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Annotations

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.