Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2007 - 3 StR 274/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
- 2
- Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung hält rechtlicher Prüfung stand. Dem Schuldspruch steht insbesondere nicht entgegen, dass das Landgericht nicht zu klären vermochte, ob dem Angeklagten tatsächlich noch ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der angezahlten 6.500 € gegen die Firma I. - diese repräsentiert durch ihren Geschäftsführer W. - zustand; denn da der Angeklagte nach den Feststellungen die Vorstellung hatte, keinen eigenen Anspruch gegen den von ihm bedrohten W. (die Firma I. ), sondern allenfalls gegen O. zu haben, handelte er subjektiv mit der in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Dass seine Beurteilung der zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den bei der Überlassung des Maserati beteiligten Personen der tat- sächlichen Rechtslage nicht gerecht wurde und aus juristischer Sicht unverständlich erscheinen mag, ändert hieran nichts. Sollte dem Angeklagten entgegen seiner Ansicht ein teilweiser Rückzahlungsanspruch gegen die Firma I. in der von ihm verlangten Höhe zugestanden haben, hätte bei ihm lediglich ein sog. umgekehrter Tatbestandsirrtum vorgelegen, der die Strafbarkeit wegen - untauglichen - Erpressungsversuchs unberührt ließ (vgl. zu § 263 StGB - BGHSt 42, 268, 272 f.; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7 a E; s. Günther in SK-StGB - Stand April 1998 - § 253 Rdn. 25).
- 3
- Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sind die Feststellungen des Landgerichts zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten über die zivilrechtlichen Beziehungen unter den Beteiligten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie gründet auf dem Geständnis des Angeklagten, in welchem dieser im Einzelnen dargelegt hat, dass er einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar nur gegen O. zu haben glaubte. Auf dieses Geständnis durfte das Landgericht seine Überzeugung stützen. Insbesondere liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel im Sinne einer nur lückenhaften Würdigung nicht darin, dass das Landgericht dieses Geständnis nicht weiter hinterfragt hat. Dies gilt vor allem deswegen, weil das objektive Geschehen durchaus Elemente enthielt , die die laienhafte Fehlvorstellung des Angeklagten über die Zivilrechtslage verständlich erscheinen lassen oder bestätigen konnten: So ging die Anzahlung für den Maserati über O. . Dieser stand für den Restbetrag der von der Firma I. geforderten Anzahlung persönlich ein. Nach Scheitern des Geschäfts forderte der Angeklagte auch von O. Rückzahlung und setzte diesen ebenfalls unter Druck.
- 4
- Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Becker Miebach Pfister von Lienen Schäfer
moreResultsText
Annotations
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)