Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen erhobenen Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das - zwar nicht nach dem Wortlaut des Revisionsantrags, wohl aber nach dem Inhalt der Revisionsbegrün- dung - wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Strafausspruch.
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- I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
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- 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt , liegt entgegen der Auffassung des Angeklagten eine wirksame Anklage vor, aus der er die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe ersehen und sich entsprechend hiergegen verteidigen konnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eigentliche Tathandlung die Einreichung der unrichtigen Quartalsabrechnungen war und es sich bei den einzelnen unzutreffend abgerechneten Behandlungen jeweils lediglich um unselbständige Rechnungsposten zur Ermittlung des unberechtigt geltend gemachten Honoraranspruchs handelte. Diese konnte der Angeklagte aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Verbindung mit der Tabelle über die Abwesenheitstage und die an diesen Tagen angeblich behandelten Patienten entnehmen. Der Tatvorwurf war danach eindeutig umrissen und der Angeklagte konnte sich gegen diesen auch wirksam verteidigen; einer Zurechnung der jeweiligen Abrechnungsziffern zu den namentlich für die einzelnen Abrechnungstage aufgeführten Patienten bedurfte es hierzu nicht. Schon aus diesem Grunde ist die vom Beschwerdeführer "für den Fall, dass das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Anklageschrift nicht bereits als solche als unzureichend anzusehen ist", erhobene Rüge jedenfalls unbegründet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf faire Verfahrensführung und gegen § 265 StPO unterlassen , durch Hinweis in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe weiter zu konkretisieren; denn einer derartigen Konkretisierung bedurfte es nicht.
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- 2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge deckt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durch- greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).
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- II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. Die Strafzumessung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
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- 1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden Fällen die Voraussetzungen eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der Anwendung des damit an sich für derartige besonders schwere Fälle des Betrugs eröffneten Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - abgesehen und statt der an sich für verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun und zwölf Monaten aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB solche von fünf und sechs Monaten festgesetzt. Hieraus hat es die Gesamtstrafe von sieben Monaten gebildet; ohne die Verfahrensverzögerung hätte es auf eine solche von 15 Monaten erkannt.
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- 2. Dies erweist sich unabhängig davon als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem sog. Strafabschlagsmodell und nicht - entsprechend der nach der Verkündung des angefochtenen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) - nach der sog. Vollstreckungslösung vorgenommen hat. Denn die Strafrahmenwahl hält schon deswegen rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht hierbei einen wesentlichen, bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkt nicht wie geboten zu Lasten des Angeklagten in die erforderliche Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände (s. etwa BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.) einbezogen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Abrechnungsassistentin , die frühere Mitangeklagte W. , in erhebliches strafbares Unrecht verstrickte, indem er sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr anwies, jeweils Leistungen abzurechnen, die er nicht erbracht hatte. Dieser Umstand hätte darüber hinaus auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung finden müssen.
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- Außerdem lässt die vom Landgericht vorgenommene Kompensation im Strafabschlagsmodell besorgen, dass dem Angeklagten die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung doppelt zugute gebracht worden ist, zum einen bei der Strafrahmenwahl, zum anderen durch seine zusätzliche Reduzierung der Einzelstrafen innerhalb des herangezogenen Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB. Letztlich leidet die vorgenommene Kompensation auch an dem Rechtsmangel, dass es das Landgericht unterlassen hat, die Zeiten, in denen das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sein soll, nachvollziehbar darzustellen. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob der vom Landgericht angenommene Verzögerungszeitraum von drei Jahren rechtsfehlerfrei ermittelt ist und das Maß der dem Angeklagten zugebilligten Strafreduzierung sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eröffneten Entscheidungsspielraums hält.
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- 3. Der neue Tatrichter wird bei der Anwendung des Vollstreckungsmodells zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermit- teln und im Urteil konkret festzustellen haben (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860, 866). Da das Vollstreckungsmodell den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld- und der Strafhöhe abkoppelt (BGH aaO S. 864), darf dieser Gesichtspunkt nicht mehr bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt werden. Vielmehr findet er ausschließlich Beachtung bei der - unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmenden - Kompensation.
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- Auch zur Höhe der Kompensation verweist der Senat auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs. Danach wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (BGH aaO S. 866). Die im angefochtenen Urteil vorgenommene , außergewöhnlich weit gehende Kompensation, insbesondere die Reduzierung der Gesamtstrafe um mehr als die Hälfte von 15 Monaten auf sieben Monate, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen; jedoch waren an die Begründung eines derartigen Strafabschlags hohe Anforderungen zu stellen, denen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend hinweist - keineswegs genügen. Dies wird der neue Tatrichter auch bei der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu berücksichtigen haben. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Schäfer
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(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)