Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2004 - 3 StR 136/04

published on 07/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2004 - 3 StR 136/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 136/04
vom
7. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. November 2003 wird, soweit es die Angeklagte B. betrifft, verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten B. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfacher Hinsicht beanstandeten Beweiswürdigung der Jugendkammer.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Die sachlichrechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auch insoweit darauf, ob die Entscheidung Rechtsfehler aufweist. Gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung maßgebli-
chen Grundsätzen (vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 21, 149, 151; 29, 18, 20; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 51), läßt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Beweiswürdigung der Jugendkammer insgesamt betrachtet weder als widersprüchlich noch als lückenhaft. Das Tatgericht hat vielmehr eine erschöpfende Würdigung der vorhandenen Beweisanzeichen vorgenommen und sich auf dieser Grundlage anhand möglicher Schlüsse von dem festgestellten Geschehensablauf überzeugt. Zwingend brauchen die gezogenen Schlußfolgerungen nicht zu sein. Eine Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung ergibt im übrigen, daß das Landgericht sich seine Überzeugung von der Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten anhand einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses unter Berücksichtigung aller für und gegen die Darstellung der Angeklagten sprechenden Einzelumstände gebildet hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).
Der Senat verkennt nicht, daß auch eine Würdigung der Beweise im Sinne der Anklage möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hätte. Doch rechtfertigt dieser Umstand nicht einen Eingriff des Revisionsgerichts in die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.