Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2011 - 2 StR 90/11

published on 01/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2011 - 2 StR 90/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 90/11
vom
1. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 2011, an
der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Berger,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 2010 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig ist. 2. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Das vorbezeichnete Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 5. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlich sich der Angeklagte am späten Vormittag des 5. Februar 2010 den Zutritt zur Wohnung seiner damaligen Freundin, der späteren Geschädigten, indem er sich an der Türsprechanlage als Polizeibeamter ausgab. Hintergrund war, dass die Geschädigte den Angeklagten nach einem heftigen Streit am Vorabend nicht treffen wollte. Nachdem die Geschädigte die Tür geöffnet hatte, drängte sich der Angeklagte sofort in die Wohnung , schloss die Tür ab, packte die schreiende Geschädigte an Hals und Kopf und zerrte sie ins Badezimmer. Er schlug auf sie ein und begann dann, sie sowohl von vorne als auch von hinten mit beiden Händen heftig zu würgen. Die Geschädigte verlor dabei ein- oder zweimal kurzzeitig das Bewusstsein und war nahe dem Erstickungstod. Als Folge erlitt sie starke Einblutungen in den Bindehäuten beider Augen. Der Angeklagte, der den Tod der Geschädigten billigend in Kauf genommen hatte, beendete das Würgen letztlich von sich aus, obwohl er es hätte fortsetzen können.
3
Das Geschehen verlagerte sich nun in den Wohn-Schlafraum. Es folgten über Stunden abwechselnd eher ruhige Phasen, in denen beide miteinander redeten oder am Computer saßen, sowie Phasen mit erneuten, auch körperlichen Auseinandersetzungen. Der Angeklagte verlangte mehrfach und eindringlich von der Geschädigten, alle auf dem Computer gespeicherten gemeinsamen Bilder zu löschen. Die Geschädigte weigerte sich jedes Mal und schlug mit einer Vase und einem Telefonhörer dem Angeklagten auf den Kopf. Auch kam es zu Oralverkehr, wobei sich der Angeklagte letztlich selbst befriedigte. Insoweit konnte die Kammer nicht feststellen, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin stattfanden und von wem "letztlich der Anstoß ausging" (UA S. 11).
4
Gegen 20 Uhr trafen die Mutter und die Tante des Angeklagten in Begleitung der Zeugin S. ein, da sie nach einem kurzen telefonischen Kontakt mit der Geschädigten befürchteten, dass "etwas nicht stimme" (UA S. 12). Es folgten Gespräche in unterschiedlichen Konstellationen, wobei sich der Angeklagte und die Geschädigte auch küssten. Letztlich eskalierte die Situation und der Angeklagte begann erneut, die Geschädigte zu würgen. Das Würgen erfolgte mit einer Hand und war weniger intensiv als zuvor; auch wollte der Angeklagte die Geschädigte nicht töten. Mutter und Tante des Angeklagten versuchten, der Geschädigten zu helfen. Nach einem Biss in den Finger ließ der Angeklagte schließlich von der Geschädigten ab, die panisch zu einem Nachbarn flüchtete.
5
Insgesamt hielt sich der Angeklagte ca. 10 Stunden in der Wohnung der Geschädigten auf.
6
2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen vom Eindringen des Angeklagten bis zum Verlassen der Wohnung als einheitliche Tat gewürdigt und den Angeklagten auf der Grundlage seiner Feststellungen wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verurteilt. Den späteren Würgevorgang und "weitere Körperverletzungsdelikte" hat es als nicht gesondert verfolgbare Teilakte angesehen (UA S. 25). Im Hinblick auf den versuchten Totschlag durch das anfängliche Würgen der Geschädigten ist das Gericht von einem strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten ausgegangen.

II.

7
Mit ihren zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revisionen rügen Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin zu Recht die Bewertung des Tatgeschehens als einheitliche Tat. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung war daher nachzuholen. Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand.
8
1. Die der Nichtverurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötung (durch das spätere Würgen), Geiselnahme und Vergewaltigung zugrundeliegende Beweiswürdigung lässt - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
9
a) Sieht der Tatrichter von einer weitergehenden Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147).
10
b) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung der Kammer im Ergebnis gerecht. Zwar werden weder die Angaben der Geschädigten noch die Einlassung des Angeklagten zusammenhängend geschildert. Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist indes unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe noch vertretbar dargestellt. Es wird deutlich, dass der Tatrichter alle nahe liegenden wesentlichen Beweistatsachen gesehen und jedenfalls nicht unzutreffend gewertet hat. Aus einzelnen denkbaren oder tatsächlichen Lücken der Erörterung kann nicht abgeleitet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht.
11
Soweit das Landgericht zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass es der Geschädigten möglich gewesen wäre, die Wohnung "mittels des Schlüssels" zu verlassen (UA S. 24), kann allein daraus, dass ausdrückliche Feststellungen zum zwischenzeitlichen Verbleib des Schlüssels fehlen, nicht geschlossen werden, das Landgericht könnte nicht bedacht haben, dass der Angeklagte die Wohnung zunächst abgeschlossen hatte. Das Landgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch diesen Umstand ausdrücklich erwähnt und ergänzend erörtert , dass die Geschädigte - wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt - die Wohnung kurzzeitig verlassen hatte, um zu rauchen.
12
Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die zu Gunsten des Angeklagten angenommene Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen erfolgt unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse und Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Die Kammer würdigt die Angaben der Geschädigten, sie habe aufgrund des vorangegangenen Würgens die sexuellen Handlungen über sich ergehen lassen, "um Schlimmerem zu entgehen" (UA S. 16, 17). Wenn die Kammer gleichwohl unter Berücksichtigung dessen, dass es auch nach Angaben der Geschädigten friedliche Phasen gab, in denen einvernehmlich Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden (UA S. 18), der insgesamt außerordentlich ambivalenten Beziehung der beiden Beteiligten und aufgrund des Umstandes, dass nach dem ersten Würgevorgang die zeitli- che Reihenfolge der Geschehnisse in der Wohnung nicht sicher festgestellt werden konnten, letztlich nicht ohne vernünftige Zweifel ausschließen konnte, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattfanden oder der Angeklagte zumindest davon ausgehen konnte (UA S. 18), lässt diese Würdigung einen Rechtsfehler nicht erkennen.
13
Auch soweit sich die Kammer im Hinblick auf den späteren Würgevorgang nicht vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes zu überzeugen vermochte, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Die Kammer stützt sich insoweit auf die Angaben der Geschädigten, der Würgegriff sei nur mit einer Hand und weniger intensiv als der frühere geführt worden, und sie habe sich mit einem Biss in den Finger des Angeklagten befreien können (UA S. 20). Eine Lebensbedrohlichkeit konnte nicht festgestellt werden und weitere Beweiszeichen, aus denen auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt geschlossen werden könnte und mit denen sich die Kammer hätte auseinandersetzen müssen, fehlen.
14
2. Die Feststellungen des Landgerichts tragen indes nicht die Bewertung des mehraktigen Tatgeschehens als einheitliche Tat.
15
Für die Annahme von Tateinheit fehlt es bereits an einer zumindest teilweisen Identität der Ausführungshandlungen in einem für die verwirklichten Körperverletzungsdelikte notwendigen Teil. Die beiden Würgevorgänge liegen zeitlich weit auseinander, dazwischen gab es wiederholt friedliche Phasen, in denen die Beteiligten auch Zärtlichkeiten austauschten; weitere Körperverletzungen, deren Ausführungshandlungen diesen Zeitraum überdauert haben könnten, hat die Kammer nur seitens der Geschädigten festgestellt (UA S. 25). Auch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit liegt fern (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 453/10).
16
Der Angeklagte ist wegen des anfänglichen lebensbedrohlichen Würgens der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und wegen des späteren Würgens der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig. Die insoweit mangels Strafantrags der Geschädigten gemäß § 230 StGB erforderliche Annahme des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfol- gung wurde seitens der Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des Revisionsverfahrens erklärt.
17
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert, da ergänzende Feststellungen - auch im Hinblick auf weitere Körperverletzungsdelikte - nicht zu erwarten sind. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können.

III.

18
Wegen der veränderten Bewertung der Konkurrenzverhältnisse war der Angeklagte aufgrund der auch zu seinen Gunsten wirkenden Revisionen (§ 301 StPO) im Übrigen freizusprechen um klarzustellen, dass die angeklagte Vergewaltigung dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte.
19
Im Eröffnungsbeschluss war für alle Gesetzesverletzungen Tateinheit angenommen worden, weil dort, in Übereinstimmung mit der Anklage, ein die ganze Zeit über andauerndes Verbrechen der Geiselnahme gemäß § 239b StGB angenommen wurde. Da aber die Geiselnahme in der Hauptverhandlung nicht erwiesen werden konnte, ist die durch sie bewirkte rechtliche Klammer zwischen den untereinander in Tatmehrheit stehenden Körperverletzungsdelikte und der mit diesen in keinem Zusammenhang stehenden angeklagten Vergewaltigung entfallen. Erweist sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Annahme von Tateinheit als offensichtlich fehlerhaft und ist eine der Taten nicht erwiesen, so ist jedenfalls aus Billigkeitsgründen ein Teilfreispruch geboten (BGH NStZ 1992, 398; MeyerGoßner StPO 53. Aufl. § 260 Rn. 12 mwN). Dies gilt auch für den Fall des Wegfalls einer Dauerstraftat, wenn dadurch der tateinheitliche Zusammenhang mit mehreren rechtlich selbständigen Taten, von denen eine nicht erwiesen werde konnte, verloren geht (vgl. BGH VRS 21, 341, 343). Der Senat hat aus diesem Grunde den Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nachgeholt.

IV.

20
Die auf Grundlage der Annahme des Vorliegens einer einheitlichen Tat verhängte Freiheitsstrafe war (auch gemäß § 301 StPO) aufzuheben. Zwar muss allein eine fehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen bei gleich bleibenden Schuldund Unrechtsgehalt nicht zwingend auch den Strafausspruch im Ergebnis gefährden (BGH NJW 1996, 936, 938; BGH Beschluss vom 17. März 2011 - 1 StR 407/10; vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 58). Hier muss der Strafausspruch aber schon deshalb aufgehoben werden, weil für die vorsätzliche Körperverletzung noch eine Einzelstrafe festzusetzen ist.
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
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Annotations

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.