Bundesgerichtshof Urteil, 03. Aug. 2011 - 2 StR 207/11

published on 03/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Aug. 2011 - 2 StR 207/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 207/11
vom
3. August 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August
2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Dr. Berger,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen des gleichen Delikts unter Annahme eines minderschweren Falles eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 10 € verhängt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen handelt es sich bei den beiden miteinander befreundeten , nicht vorbestraften Angeklagten um Studenten der Rechtswissen- schaft im fortgeschrittenen Semester. B. ist Kreisvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) im Kreis Trier und seit 2009 Mitglied im Trierer Stadtrat. H. ist langjähriges Mitglied der Jungen Union (JU) und in der örtlichen Kirchengemeinde als Organist und Chorleiter engagiert.
3
Am 7. Juni 2009 fanden in Rheinland-Pfalz die Kommunalwahlen statt, bei denen der Angeklagte B. in Trier auf Listenplatz 1 für die NPD kandidierte. Bereits seit Mai 2009 waren Mitglieder der NPD im Auftrag und unter Leitung B. 's in Trier unterwegs, um Wahlplakate der NPD aufzuhängen. Daran störten sich einige vor allem dem "Forum gegen Rechts" und der "Antifa" angehörende Personen, die wiederholt aufgehängte Wahlplakate abrissen. Auch am Montag, den 18. Mai 2009 gegen 22.40 Uhr war wieder eine Gruppe von ca. sechs mit dunklen Kapuzenpullovern bekleideten "Plakatabreißern" der "Antifa" oder einer anderer linksgerichteten Gruppierung im Stadtgebiet von Trier unterwegs. Dabei wurden sie von dem Angeklagten H. beobachtet, der mit seinem Pkw gezielt im Stadtgebiet umherfuhr, um nach "Plakatabreißern" Ausschau zu halten und diese gegebenenfalls zu fotografieren. H. bemerkte dabei, dass der Nebenkläger als einer der "Plakatabreißer", durch eine Polizeistreife gestellt und kontrolliert, dann aber wieder freigelassen wurde. Von H. über diesen Vorfall informiert, organisierte der Angeklagte B. sechs bis sieben weitere Personen, die sich im Pkw des H. und in einem von B. gesteuerten Pkw auf die Suche nach den "Plakatabreißern" begaben. Als sie den Nebenkläger mit zwei weiteren "Plakatabreißern" wahrnahmen , hielten sie an und nahmen zu Fuß die Verfolgung auf. Während H. mit einigen Begleitern vergeblich zwei der flüchtenden "Plakatabreißer" verfolgte, gelang es B. und seinen Begleitern den gestrauchelten und zu Fall gekommenen Nebenkläger zu stellen. Dieser erhielt von B. 's Begleitern etwa fünf Faustschläge gegen den Kopf und fünf Tritte in den Rumpf, während B. selbst das Geschehen beobachtete. Als Anwohner - alarmiert durch die Schreie des Nebenklägers - die Rollläden öffneten, ergriffen die Täter die Flucht. Der Nebenkläger erlitt bei dem Vorfall eine leichte Schädelprellung, eine leichte HWS-Distorsion, sowie Hämatome, weshalb er für zwei Tage im Krankenhaus verbleiben musste.
4
Rechtlich hat das Landgericht das Verhalten der Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. Hinsichtlich des Angeklagten B. hat es einen minderschweren Fall verneint und diesen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ; gegen den Angeklagten H. hat es unter Annahme eines minderschweren Falles eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen à 10 € verhängt.

II.

5
Die Bemessung der Höhe dieser Strafe durch das Landgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen haben oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder nach unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 mwN). Das ist hier nicht der Fall:
6
1. Als für den Angeklagten B. bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Strafkammer zu seinen Lasten zutreffend berücksichtigt, dass er die Führungsrolle bei dem Geschehen innehatte und eine größere Gruppe gewaltbereiter Personen um sich versammelt hatte. Zu seinen Gunsten hat das Landgericht - von der Revision unbeanstandet - rechtsfehlerfrei berücksichtigt , dass er nicht vorbestraft ist, selbst weder geschlagen noch getreten hat, einer langen Verfahrensdauer und einer belastenden Berichterstattung ausgesetzt war und infolge seiner Verurteilung mit dem Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechnen muss. Weiter hat das Landgericht bedacht, dass der Nebenkläger durch sein strafbares Verhalten - das Abreißen von Wahlplakaten - das spontane Verhalten des Angeklagten provoziert hat, sich seine Verletzungen im unteren Rahmen bewegten und er weder körperliche noch psychische Schäden davon getragen hat.
7
Bei Abwägung dieser bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu verhängen, hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Dass die Strafe milde ist und an der untersten Grenze des Spielraums liegt, mag richtig sein. Von einem groben Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil lasse weitere zu Lasten des Angeklagten wirkende Strafzumessungsgesichtspunkte außer Betracht - z.B. dass die Gruppe von Schlägern nicht aus freien Stücken, sondern nur wegen der Öffnung der Rollläden von dem Nebenkläger abgelassen habe - verkennt sie, dass das Landgericht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht gehalten war, sämtliche in Betracht kommende Zumessungserwägungen in den schriftlichen Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2). Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer wesentliche Zumessungserwägungen übersehen hätte.
8
2. Zugunsten des Angeklagten H. hat die Strafkammer zusätzlich insbesondere bedacht, dass dieser bei dem eigentlichen Geschehen nur eine untergeordnete Rolle spielte, er bei den Körperverletzungen zum Nachteil des Nebenklägers nicht unmittelbar zugegen war und dass ihm wegen des Geschehens zu Unrecht die Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht entzogen und sein Pkw beschlagnahmt worden war. Bei dieser Sachlage einen minderschweren Fall anzunehmen und unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB auf eine Tagessatzhöhe von 120 Tagessätzen zu erkennen, hält sich - angesichts des bislang untadeligen Lebenswandels dieses Angeklagten und in Betracht dessen, dass ihm infolge des Strafverfahrens seine Stelle als Organist mit einem Monatsverdienst von 700 € gekündigt worden war (UA 6) - ebenfalls im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Spielraums. Die abweichende Wertung der Staatsanwaltschaft ist im Revisionsverfahren unerheblich.
9
3. Soweit die Revision schließlich meint, aus generalpräventiven Erwägungen sei eine deutliche Sanktionierung beider Angeklagten erforderlich, verkennt sie, dass das Landgericht diesen Strafzweck ausdrücklich erwogen und rechtsfehlerfrei verworfen hat (UA 47; vgl. Fischer, StGB 58. Aufl. § 46 Rn. 11 mwN).
Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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published on 13/08/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 180/13 vom 13. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2013 gemäß § 349
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Annotations

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.