Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2001 - 1 StR 506/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer durch den Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision allein gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 2000 unbegründet. Die von der Strafkammer getroffene Entscheidung zu § 56 Abs. 2 StGB liegt innerhalb des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Dies ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 389, 390; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 4; Umstände, besondere 3). Einer
ausdrücklichen Erörterung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es hier nicht. Veranlassung dazu besteht nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahe legen (BGH, Urteil vom 14.03.1995 - 1 StR 856/94 -; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Das ist hier nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
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Annotations
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.