Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2008 - 1 StR 420/08

published on 23/09/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2008 - 1 StR 420/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 420/08
vom
23. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. September
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2008 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleichbaren Fällen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz überwiegend je 500 g - geliefert , entweder persönlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- € wurden für verfallen erklärt (Wertersatz). Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.
2
1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die maßgebliche Revisionsbegründung in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt jedoch dahin, dass nicht der - im Übrigen auch rechtsfehlerfreie - Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der Rechtsfolgenausspruch.
3
Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft , sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weiteres klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).
4
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben die - freilich knappen - Urteilsgründe mit genügender Klarheit, von welchen Vorwürfen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah.
5
a) Angesichts der immer wieder ähnlichen Taten des Angeklagten ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des Zeugen M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennbaren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegründung im Übrigen bestätigt.
6
b) Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeugen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Freispruchs der Anklagevorwurf nicht bestätigt hat, dass sich die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht keine Überzeugung bilden konnte. Dass dies zu beanstanden wäre, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegenüber Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich.
7
3. Hinsichtlich der Höhe von Freiheitsstrafe und Verfallserklärung bleibt die Revision aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat. Nack Wahl Kolz Jäger Sander
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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published on 04/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 383/08 vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
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published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 296/12 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 2013, an der teil
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Annotations

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.