Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2003 - 1 StR 357/02

published on 14/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2003 - 1 StR 357/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 357/02
vom
14. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
14. Januar 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2002 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


A.


Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Tatzeit jeweils 1994) und gefährlicher Körperverletzung (Tatzeit 1995) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Tatopfer war in sämtlichen Fällen die Nebenklägerin, die im Tatzeitraum zumindest zeitweise mit dem Angeklagten zusammenlebte. Die Vorgänge wurden den Strafverfolgungsbehörden erst nach Jahren im Rahmen eines Verfahrens gegen den - deshalb inzwischen rechtskräftig abgeurteilten - Bruder des
Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin bekannt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt. Die allein gegen den Strafausspruch gerichtete Revision der Nebenklägerin hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde in der Hauptverhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

B.

Der Angeklagte bestreitet die Taten, die Verurteilung stützt sich hauptsächlich auf die von der Jugendkammer nach sachverständiger Beratung als glaubwürdig angesehenen Angaben der Nebenklägerin. Die Jugendkammer hatte auf Antrag der Verteidigung ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin eingeholt; dem Antrag, auch noch ein "Obergutachten" hierzu einzuholen, ist sie dagegen nicht nachgekommen. Dies ist der Kern der Revisionsangriffe. 1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe zwar antragsgemäß ein Gutachten eingeholt, entgegen dem Antrag sei jedoch kein Gutachter von der Universität München herangezogen worden. Ob die Revision darin einen eigenständigen Rechtsfehler sieht, oder ob ihre hierauf bezogenen Ausführungen Teil der Begründung dafür sein sollen, warum ein weiteres Gut-
achten hätte erhoben werden müssen, wird nicht deutlich, kann aber offen bleiben. Bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht kein Anspruch auf die Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen, oder eines Angehörigen einer bestimmten Universität. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt allein dem Gericht, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 157 m.w.N. in Fußn. 545). 2. Die Revision macht weiter geltend, die Jugendkammer habe über den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht entschieden und dadurch ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Unklarheit, ob damit eine Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO gerügt sein soll (vgl. auch BGH bei Kusch NStZ-RR 198, 257, 259), kann auf sich beruhen. Der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens war hilfsweise ("für den Fall, daß das Gericht den Angeklagten nicht freisprechen will") gestellt und er ist in den Urteilsgründen mit sehr ausführlicher Begründung ausdrücklich abgelehnt. 3. Ob unzutreffendes Vorbringen, ein Beweisantrag sei nicht beschieden worden, überhaupt dahin umgedeutet werden kann, die Bescheidung des Antrags sei inhaltlich fehlerhaft, erscheint fraglich. Jedenfalls lassen aber die Ausführungen der Jugendkammer, mit denen sich die Revision nicht auseinandersetzt , die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens oder sonst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen vermag aber schon das Vorbringen in dem Beweisantrag die Möglichkeit eines Mangels des Gutachtens nicht zu verdeutlichen. Abgesehen von der Behauptung, ein bestimmtes Buch, das "ich ... nicht hier habe", hätte von der Sachverständigen nicht verwendet werden dürfen , beschränkt es sich auf der Grundlage einer eigenen Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin im wesentlichen darauf, das Gutachten als "unbrauchbar" zu bezeichnen.
4. Anzumerken ist folgendes: Die Revision behauptet, "aus dem Zusammenhang des Protokolls" er- gebe sich, daß in die Niederschrift über die Gutachtenerstattung und den Beweisantrag "versehentlich oder bewußt" Verfahrensgeschehen "entgegen den Tatsachen eingefügt wurde". Diese Behauptung hat keine nachvollziehbare Grundlage. 5. Die auf Grund der nicht näher ausgeführten Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 6. Die Revision bemängelt die Kostenentscheidung. Der Senat braucht den erstmals in der Revisionsbegründung vom 28. Juni 2002 enthaltenen, wenig spezifizierten Ausführungen nicht näher nachzugehen, weil sie verspätet sind. Einwände gegen die Kostenentscheidung können nur im Rahmen einer zusätzlich zur Revision einzulegenden sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) geltend gemacht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 204 zu dem insoweit identischen Fall des § 8 Abs. 3 StrEG).
7. Nachdem auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos war (vgl. oben vor I.), hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh
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published on 11/01/2005 00:00

BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________ §§ 68a, 77, 241 Abs. 2, 244 Abs. 2 bis 4 StPO Auch im Rahmen der vorrangigen Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung ist auf die Achtung der menschlichen Würde eines Zeugen Bedacht zu nehme
published on 14/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 458/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. Adhäsionskläger: wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 St
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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.