Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - 1 StR 102/03

published on 02/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - 1 StR 102/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 102/03
vom
2. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
BGHR: ja
BGHSt: ja zu A. II. 2.
Veröffentlichung: ja
__________________________
Ein erkennender Richter ist nicht "in der Sache" als Staatsanwalt tätig gewesen und
deshalb von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in seinem früheren Amt als
Staatsanwalt im Rahmen von Todesermittlungen die Obduktion der Leiche eines vor
der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen und Tatgeschädigten angeordnet hat.
Das gilt auch dann, wenn vor der Obduktion für den Fall einer bei dieser feststellbaren
Fremdverursachung hypothetische Erwägungen über eine etwaige Verantwortung
des Angeklagten für den Tod des Zeugen angestellt worden sind, die Obdukti-
on jedoch keinen Anhalt für ein Fremdverschulden erbracht und die Todesermittlungen
ohne weiteres eingestellt worden sind.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 102/03 - LG Augsburg
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
I. Die Strafverfolgung wird in den Fällen zum Nachteil der Geschädigten E. und H. (B. II. 2.a. und 3.a. der Gründe des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2002) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen Zuhälterei abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juli 2002 wie folgt im Schuldspruch geändert und im Rechtsfolgenausspruch berichtigt:
a) Der Angeklagte ist im Komplex I ("Taten vor der Zäsur", erste Gesamtstrafe) schuldig - der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Körperverletzung in zwei Fällen, - der Nötigung in drei Fällen, - der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 30 Fällen, - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 112 Fällen. Er ist deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuburg/Donau vom 13. August 1998 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Juli 1999 sowie unter Auflösung der mit Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 25. November 1999 gebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe wegen Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei sowie der damit in Tateinheit stehenden Delikte zum Nachteil D. , Ha. , E. und H. entfällt.
b) Der Angeklagte ist im Komplex II ("Taten nach der Zäsur", zweite Gesamtstrafe) schuldig - der Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen, in weiterer Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in vier Fällen und mit elf Fällen der Körperverletzung, davon in je einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung, - der Nötigung in zwei Fällen, - der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zwei Fällen der Körperverletzung, - der räuberischen Erpressung, - der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung , - der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, - der versuchten Nötigung, - des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 138 Fällen. Er ist deswegen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
c) Gegen den Angeklagten ist der erweiterte Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. III. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird dieses mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen zahlreicher Straftaten - unter anderem Zuhälterei, Förderung der Prostitution , Körperverletzung, Handeltreiben mit und Abgabe von Betäubungsmitteln , Vergewaltigung, Nötigung und räuberischer Erpressung - unter Einbeziehung der Strafen aus zwei anderen Urteilen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und neun Monaten sowie von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Überdies hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 angeordnet, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung indes entgegen einem von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abgelehnt. Die Revision des Angeklagten macht das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend; sie erhebt mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht und beanstandet die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zu einer Änderung des Schuldspruchs, zum Wegfall einer Einzelstrafe und zu einer geringfügigen Berichtigung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zum Rechtsfolgenausspruch insoweit begründet, als das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Im übrigen bleiben beide Revisionen ohne Erfolg. Gegenstand des Verfahrens sind mehrere Straftaten, die der Angeklagte als Betreiber eines Bordells vornehmlich zum Nachteil von dort tätigen Prostituierten begangen hat.
A. Die Revision des Angeklagten I. An der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Die zugelassene und verlesene Anklage wird ersichtlich ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht (§ 200 StPO). Der Anklagesatz enthält auch keine Beweiswürdigung (vgl. dazu BGHR StPO § 200 Abs. 1 - Anklagesatz 1). Die umfangreiche Sachverhaltsschilderung geht auf die Vielzahl der angeklagten Straftaten und zum Teil auf die Natur der Tatbestände zurück. II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. 1. Der Angeklagte ist seinem gesetzlichen Richter nicht dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Landgerichts die Sache – neben anderen noch nicht terminierten Verfahren - nach Eingang der Anklage bei der 1. großen Strafkammer wegen deren Überlastung durch geschäftsverteilungsplanändernden Beschluß der 3. großen Strafkammer übertragen hat, die den Angeklagten dann schließlich verurteilt hat (§ 338 Nr. 1 StPO, § 21e Abs. 3 GVG). In dem Nachtrag zum Geschäftsverteilungsplan, den das Präsidium des Landgerichts am 23. Mai 2001 beschloß, liegt keine unzulässige Durchbrechung des sog. Jährlichkeitsprinzips (§ 21e Abs. 3 GVG) und auch keine unzulässige Einzelfallzuweisung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr, wenn sie sachlich veranlaßt ist, auch bereits anhängige Verfahren erfassen darf (BVerfGE 95, 322, 332; BGHSt 30, 371; 44, 161, 165 m.w.N., hierzu Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 11. August 1998 – 2 BvR 1493, 1615, 1616/98). Das folgt bereits aus der Verpflichtung zur zügigen Förderung von Haftsachen und zur Vermeidung justitiell zu verantwortender Verfahrensverzö-
gerungen. Der Inhalt der - auf Veranlassung des Landgerichtspräsidenten ü- berprüften - Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 15. Mai 2001 sowie die Belastung der 3. Strafkammer zu jenem Zeitpunkt (vgl. dazu den Vermerk des Vorsitzenden der 3. Strafkammer vom 10. August 2001) tragen den von der Revision beanstandeten Präsidiumsbeschluß ohne weiteres und weisen diesen als sachgerecht aus. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hatte auf 24 dort anhängige Verfahren hingewiesen, wovon 13 Haftsachen waren. Bei der 3. Strafkammer waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nur zwei Verfahren anhängig. Auch die Revision macht nicht geltend, die Änderung sei in der Sache nicht vertretbar oder sonst ermessensfehlerhaft gewesen (zum Prüfungsmaßstab insoweit vgl. BGHSt 22, 237, 239 f.; 27, 397, 398; MeyerGoßner StPO 46. Aufl. § 21e GVG Rdn. 25). Rechtliche Bedenken gegen den Präsidiumsbeschluß sind nicht dadurch begründet, daß die Verfahren den Mitgliedern des Präsidiums zum Teil hinsichtlich ihres Gegenstandes und der vollständigen Namen der Angeklagten bekannt waren. Eine solche Kenntnisnahme von Gegenstand und Umfang der betroffenen Sachen und auch weiteren Einzelheiten ist vielfach unvermeidbar, mitunter sogar geboten, weil sonst das Maß der Belastung der einzelnen Strafkammern und der erforderlichen Entlastung nicht sachgerecht festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 44, 161, 168). Soweit die Revision meint, die Überlastung der 1. Strafkammer habe vom Präsidium bereits vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres berücksichtigt werden müssen, vermag das keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Ob dies so lag, kann auf sich beruhen. Es könnte jedenfalls nicht dazu führen, daß dem Präsidium die sachlich gebotenen Übertragungen später versagt wären, wenn die Folgen der änderungsbedürftigen Geschäftsverteilung
zunehmend Gewicht erlangen und zu größeren Unzuträglichkeiten führen. Anderenfalls müßten vermeidbare Verfahrensverzögerungen, zumal in Haftsachen hingenommen werden, weil eine mögliche frühzeitigere Umverteilung – zu Jahresbeginn - unterblieben ist. Es liegt auf der Hand, daß die Garantie des gesetzlichen Richters solches nicht gebietet. Eine in Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips erfolgende Änderung bleibt auch dann „nötig“ im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG. Der Präsidiumsbeschluß ist schließlich nicht deshalb von Rechts wegen zu beanstanden, weil die Vorsitzenden der beiden betroffenen Strafkammern sich im Vorfeld der Änderung der Geschäftsverteilung untereinander über eine ihnen geeignet erscheinende Lösung verständigt hatten. Das konnte die autonome Entschließung des zur Entscheidung berufenen Gremiums ersichtlich nicht in unzulässiger Weise beeinflussen. 2. Die erkennende 3. Strafkammer des Landgerichts war richtig besetzt, Richterin am Landgericht He. nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 338 Nr. 2, § 22 Nr. 4 StPO).
a) Nach § 22 Nr. 4 StPO ist ein Richter u. a. dann von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er "in der Sache" Beamter der Staatsanwaltschaft gewesen ist. Unter "der Sache" ist grundsätzlich dasjenige Verfahren zu verstehen, welches die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Straftat zum Gegenstand hat. Es kommt also in erster Linie auf die Identität des historischen Ereignisses an, um dessen Aufklärung es zu der Zeit ging, als der Richter in nicht-richterlicher Funktion tätig war. Der Annahme einer solchen Identität steht auch das Vorliegen mehrerer selbständiger Taten im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Vielmehr entscheidet in solchen Fällen regelmäßig die Einheit der Hauptverhandlung; sie kann auch solche Vorgänge, die bei na-
türlicher Betrachtung als verschiedene historische Ereignisse erscheinen, zu einer Einheit zusammenfassen (vgl. zu alldem BGHSt 28, 262, 263 ff. mit zahlr. weiteren Nachweisen). Der Verdacht der Parteilichkeit, den die in Rede stehende Bestimmung (§ 22 Nr. 4 StPO) vermeiden will, kann schließlich bei weiter Auslegung der Norm auch bei mehreren für eine einheitliche Behandlung in Betracht zu ziehenden Verfahren aufkommen, wenn zumindest ein enger und für die zu treffende Entscheidung bedeutsamer Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 9, 193; 28, 264, 267).
b) Eine „Einheit der Sache“ in diesem Sinne ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Urteil auch wegen Straftaten verurteilt worden, die er zum Nachteil der vor Beginn der Hauptverhandlung verstorbenen Ha. begangen hat. Richterin am Landgericht He. hatte in ihrem früheren Amt als Staatsanwältin mit Formularverfügung und als Vertreterin des zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Augsburg die Obduktion der Leiche von Ha. sowie deren anschließende Freigabe zur Bestattung verfügt, nachdem Ha. am 13. Januar 2000 in Friedberg (Hessen) tot aufgefunden worden war. Ha. war eine derjenigen geschädigten Prostituierten, die im vorliegenden Verfahren während der Ermittlungen als Zeugin vernommen worden waren. Sie hatte am 2. Juli und 6. Juli 1999 bei der Polizei und schließlich am 9. Juli 1999 vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt und den Angeklagten belastet. Sie wurde deshalb vorübergehend im Zeugenschutzprogramm geführt. Nachdem sie im Hessischen tot aufgefunden worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg von sich aus Todesfallermittlungen ein und ersuchte die für den Auffindeort der Leiche zuständige Staatsanwaltschaft Gießen, das bei dieser anhängige Verfahren wegen des Todesfalles an sie abzugeben. Dies geschah. Bei der Obduktion der
Leiche ergab sich - wie das von der Revision vorgelegte vorläufige Gutachten des Rechtsmediziners belegt - keine pathologisch-anatomisch nachweisbare Todesursache. Hinweise für eine todesursächliche mechanische Gewalteinwirkung von dritter Hand fehlten. Als wahrscheinliche Todesursache wurde eine Überdosierung zentral wirksamer Substanzen in Betracht gezogen. Die Strafkammer hat in ihrem angegriffenen Urteil festgestellt, Ha. sei an einer Überdosis Methadon verstorben. Das Todesermittlungsverfahren wurde eingestellt. Unter diesen Umständen war die beisitzende Richterin in ihrer früheren Aufgabe als Staatsanwältin nicht in derselben Sache tätig. Die durch sie erfolgte Anordnung der Obduktion und die Freigabe der Leiche im Todesermittlungsverfahren erweisen sich für die Entscheidung der Strafkammer im gegenständlichen Verfahren nicht als Maßnahmen, die die Annahme eines "bedeutsamen Sachzusammenhanges" rechtfertigen. Für das vorliegende Verfahren war der Tod Ha. s lediglich insoweit von Bedeutung, als diese infolge dessen als Zeugin in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand und es um die Voraussetzungen der Einführung ihrer im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen ging. Irgendwelche materiell-strafrechtlichen Auswirkungen für den Angeklagten waren mit den Todesermittlungen nicht verbunden. Hinzu kommt, daß die Ermittlungen im Falle eines unnatürlichen Todes (siehe § 159 i.V.m. § 87 StPO; sog. "Leichensachen") nach einhelliger Auffassung in der Literatur kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO sind (so Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 159 Rdn. 1; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 159 Rdn. 1; KK-Wache 5. Aufl. § 159 Rdn. 1; zur Abgrenzung der Leichenöffnung bei bereits begründetem Verdacht einer Straftat - § 87 i.V.m. § 160 Abs. 1 StPO – von der bei sog. Todesfallermittlungen - § 87 i.V.m. § 159 Abs. 2
StPO – siehe Krause in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 87 Rdn. 5 f.). Die von der damaligen Staatsanwältin getroffene Anordnung diente ihrer Natur nach zunächst lediglich der Klärung der Todesursache. Nur wenn dabei Hinweise auf ein strafbares Verhalten Dritter angefallen wären, hätte diese Maßnahme Eingang in ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten gefunden. Irgendwelche Anhaltspunkte in Richtung auf ein Verschulden, zumal gerade des Angeklagten, am Tod der Ha. haben sich aber ersichtlich auch später nicht ergeben; im Blick auf das Ergebnis der Obduktion sind weitere Strafverfolgungsmaßnahmen nicht entfaltet worden, schon gar nicht solche gegen den Angeklagten. Das trägt auch die Revision nicht vor. Es bleibt mithin allein der Umstand, daß die Richterin He. früher als Staatsanwältin bei der Klärung der Todesursache einer Person tätig geworden ist, die in gänzlich anderem Zusammenhang Zeugin in einem gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren war.
c) Aus den von der Revision vorgelegten Vermerken der Kriminalpolizei ergibt sich keine andere Beurteilung: In dem Vermerk des Kriminalbeamten S. von der Kriminalpolizei Augsburg vom 14. Januar 2000 wird zunächst hervorgehoben, "nach Sachlage" habe Aspiration als Folge eines Drogenabusus zum Tode der 20jährigen Frau geführt. In diesem Vermerk ist ebenso wie im Schriftwechsel der Staatsanwaltschaften und in den Betreffangaben ausnahmslos von "Todesermittlungen" und von Ermittlungen aus Anlaß des Todes von Ha. die Rede. Unter diesen Umständen ist es rechtlich unerheblich , daß im Vermerk des Kriminalbeamten S. für den Fall einer Fremdeinwirkung auf Ha. Vermutungen zu einem etwaigen Verdacht gegen den Angeklagten angestellt wurden. Dort ist ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß dieser "in irgendeiner Form mit dem Tode der Ha. in Verbindung gebracht werden" könne und "ein Anfangsver-
dacht auf ein mögliches Tötungsdelikt nicht völlig unbegründet" sei. Damit verband der Kriminalbeamte seine Anregung an die Staatsanwaltschaft, die "weiteren Ermittlungen" im "Ablebensfall" nach Augsburg zu übernehmen. Entscheidend ist, daß es in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg an die Staatsanwaltschaft Gießen vom 14. Januar 2000 heißt: "Sofern ein Fremdverschulden am Tode der Ha. in Betracht kommt, ist davon auszugehen , daß etwaige Verantwortliche aus dem hiesigen Zuständigkeitsbereich kommen." Damit war klar, daß jedwede weitere Strafverfolgungsmaßnahme gegen irgendeinen Beschuldigten zunächst vom Ergebnis der Obduktion abhing , namentlich davon, ob sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für "ein Fremdverschulden am Tode der Ha. " ergeben würden. Das war indes nicht der Fall. Damit erwiesen sich alle damals angestellten Überlegungen zu einem etwaigen Motiv eines – vorstellbar - aus dem Umfeld des zu jenem Zeitpunkt bereits inhaftierten Angeklagten kommenden Täters als Spekulationen , allenfalls als Hypothesen für den Fall sich ergebender Verdachtsmomente für eine Fremdeinwirkung, denen aber die notwendige Verknüpfung mit den objektiven Obduktionsbefunden fehlte. Tatsächlich sind konkrete Ermittlungsmaßnahmen gerade gegen den Angeklagten wegen des Todes der Ha. auch nach dem Vortrag der Revision zu keinem Zeitpunkt ergriffen worden. Die Todesfallermittlungen als solche haben insoweit außer Betracht zu bleiben. Das gilt auch für die in deren Rahmen angestellten hypothetischen Erwägungen, die zur Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Augsburg geführt haben.
d) Darüber hinaus lag zum Zeitpunkt der Anordnung der Obduktion durch die damalige Staatsanwältin He. bereits eine polizeiliche Aussage der Inhaberin der Wohnung vor, in der Ha. verstorben war, die die Revision jedoch nicht mitgeteilt hat (vgl. § 344 Abs.2 Satz 2 StPO; Ermittlungsver-
merk der Polizeidirektion Friedberg vom 13. Januar 2000). Schon die dort ge- schilderten Umstände des Todes von Frau Ha. sprachen deutlich gegen ein Fremdverschulden an ihrem Tod. Die in jener Sache vernommene Zeugin B. hatte bekundet, Frau Ha. habe mit ihr gemeinsam die Nacht in ihrer, B. s, Wohnung verbracht, habe morgens beim Versuch des Aufweckens geröchelt und Sekret sei aus ihrem Mund gelaufen. Die Erstbefragung des Notarztes ist dort mit „verm. ... Rauschgift-Tote“ festgehalten. Der ebenfalls per Fax an die Staatsanwaltschaft und an die Kriminalpolizei Augsburg übermittelte Leichenschauschein des Notarztes enthält unter der Rubrik „Todesursache /klinischer Befund“ die Angaben „respiratorische Insuffizienz“, „Aspriration“ , „Bewußtlosigkeit“ und „Drogenabusus ...“. Aus der protokollierten Vernehmung der Zeugin B. , die der Kriminalpolizei Augsburg am 17. Januar 2000, dem Tag der Anordnung der Obduktion, zuging, ergibt sich weiter, daß Dritte nicht in ihrer Wohnung gewesen seien (Todesermittlungsakte Ha. , Bl. 41, Vernehmungsprotokoll vom 14. Januar 2001). All das schlägt sich auch eingangs des Vermerks des Augsburger Kriminalbeamten S. vom 14. Januar 2000 nieder („Folge eines Drogenabusus“). Unter diesen zusätzlichen Umständen besteht um so weniger Grund zu der Wertung, das Todesermittlungsverfahren habe später eine „einheitliche Behandlung“ mit dem gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten erfahren ; es bestehe ein enger, bedeutsamer Zusammenhang mit der von der Strafkammer im Verfahren gegen den Angeklagten zu treffenden Entscheidung. Für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Taten zum Nachteil Ha. kam es auf die Todesumstände der Zeugin ersichtlich nicht an. Auch die Strafzumessung ist davon erkennbar nicht beeinflußt. Das kam schon wegen des zeitlichen Abstandes zwischen den Taten und dem Tod der Zeugin nicht in Betracht. Daß die Todesermittlungsakte zu den Akten des ge-
genständlichen Verfahrens beigezogen wurde, vermag an dieser Beurteilung ebensowenig etwas zu ändern wie die möglicherweise nicht in jeder Hinsicht tragfähig begründbare Übernahme des Todesermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Augsburg. 3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt (§ 338 Nr. 6 StPO, § 171b GVG). Das Landgericht hat durch Beschluß die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin D. ausgeschlossen. Soweit die Revision die der Ausschlußentscheidung nach § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG zugrunde liegende Abwägung beanstandet, verkennt sie, daß der Beschluß nicht anfechtbar und damit auch der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (§ 171b Abs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO). Anhaltspunkte für eine willkürliche Begründung zeigt die Revision nicht auf (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 5 m.w.N.). Der Ausschließungsbeschluß mußte schließlich nicht deshalb erneuert werden, weil die Vernehmung der Zeugin D. unterbrochen, vorübergehend auch öffentlich weiterverhandelt und schließlich die Vernehmung fortgesetzt worden war. Der Ausschließungsbeschluß deckt den Ausschluß der Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Vernehmung eines Zeugen, auch wenn diese unterbrochen wird (BGH NStZ 1992, 447). Daß der Vorsitzende während des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch noch die Abladung eines anderen Zeugen bekannt gegeben, die Hauptverhandlung selbst unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin D. bestimmt hat, verletzt den Öffentlichkeitsgrundsatz ebensowenig. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Maßnahmen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen können, vom Schutz des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht erfaßt werden (BGH NStZ 1984,
134, 135). Das gilt namentlich für die Bestimmung eines Fortsetzungstermines, der etwa auch außerhalb der Hauptverhandlung verlegt werden kann. Auf der Unterbrechung der Hauptverhandlung in nicht öffentlicher Sitzung kann schließlich schon denkgesetzlich das Urteil nicht beruhen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. April 2003 – 1 StR 64/03 – BA S. 4 f.; Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2, 50b). 4. Die Ablehnungsrügen sind unbegründet (§ 338 Nr. 3, § 24 StPO). Soweit ein Ablehnungsantrag auf die Anordnung der Verlesung des Anklagesatzes gestützt war, ist dessen Zurückweisung schon deshalb nicht zu beanstanden , weil die Verlesung rechtens war (siehe oben unter A.I.). Die Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der der Verteidigung bei fortgeschrittener Hauptverhandlung vorgehalten hatte "wohl langsam den Überblick über die gestellten Beweisanträge verloren" zu haben, vermag ersichtlich das Vertrauen des Angeklagten in die Unparteilichkeit des Richters nicht zu berühren (vgl. zu Spannungen zwischen einem Richter und dem Verteidiger: BGH NStZ 1997,

19).

5. Die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen, namentlich die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 265 StPO), bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2003 aufgeführten Gründen, auf die er sich in der Revisionshauptverhandlung bezogen hat, ohne Erfolg. III. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt in einem Teilbereich lediglich zu einer anderen Würdigung der Konkurrenzverhältnisse , deckt im übrigen jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel auf.
1. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer nicht verkannt, daß es bei einer Reihe von Taten im wesentlichen auf die Aussage der jeweils geschädigten Zeuginnen ankam. Sie hat bei ihrer gründlichen und ausführlichen Würdigung der Angaben der geschädigten Prostituierten die dafür geltenden Maßstäbe ersichtlich beachtet. Soweit die Revision die Annahme unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beanstandet, wendet sie sich im Kern lediglich gegen die zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer und versucht ihre eigene an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. 2. Die Aufspaltung der Zuhälterei zum Nachteil D. und Ha. sowie der Förderung der Prostitution (richtig: der Ausbeutung von Prostituierten) zum Nachteil D. , Ha. , E. und H. in zwei selbständige Taten aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß es sich bei diesen Delikten um Dauerstraftaten handelt , die erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes enden. Eine solche Tat ist nur dann vor einer anderweitigen, früheren Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB begangen, wenn sie zuvor beendet war (vgl. BGH NJW 1999, 1344, 1346; siehe auch Laufhütte in LK 11. Aufl. vor § 174 Rdn. 20). Die Beendigung der in Rede stehenden Taten lag indessen erst nach dem anderweitigen Urteil vom 13. August 1998, dem Zäsurwirkung zukommt (UA S. 194). Dies hat zur Folge, daß die Verurteilung wegen Zuhälterei in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit "Förderung der Prostitution" in vier tateinheitlichen Fällen im ersten Komplex (zuerst gebildete Gesamtstrafe) entfallen muß. Die tateinheitlich mit diesen Dauerdelikten verwirklichten drei Körperver-
letzungstaten zum Nachteil D. stehen damit ebenfalls in Tateinheit mit der dem zweiten Komplex zuzuschlagenden Zuhälterei und "Förderung der Prostitution" , die beide den gesamten Tatzeitraum umfassen, zur Straffindung indessen im zweiten Komplex zu berücksichtigen sind. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Im ersten Komplex entfällt mithin die insoweit verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Auswirkungen auf die Höhe der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten schließt der Senat angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe, der Vielzahl der auch insoweit abgeurteilten Taten und des außergewöhnlich straffen Zusammenzuges der Einzelstrafen aus. Dadurch, daß wegen der nun ausgesprochenen tateinheitlichen Verbindung die Einzelstrafe wegen der Fälle der Ausbeutung von Prostituierten im zweiten Komplex angesichts des gesteigerten Unwertgehalts unbeschadet des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 StPO) höher ausfallen dürfte (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12), ist der Angeklagte nicht beschwert. 3. Der Senat berichtigt zugleich einen Fassungsmangel in der Urteilsformel des Landgerichts: Die Strafkammer hat, wie sie in den Urteilsgründen selbst ausführt, die Überwachung und Steuerung der vier Geschädigten E. , H. , Ha. und D. als "Ausbeutung von Prostituierten" (§ 180a StGB nF) gewertet (UA S. 197 f.), in der Urteilsformel indessen versehentlich die Bezeichnung der früheren Fassung des Tatbestandes "Förderung der Prostitution" verwendet. Neben diesem Tenorierungsfehler ist ebenso ein offensichtliches Schreibversehen in der Urteilsformel hinsichtlich des Datums des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 6. Juli 1999 zu berichtigen, dessen Strafen einbezogen worden sind.
4. Darüber hinaus ist die Bezeichnung der Verfallsanordnung in der Urteilsformel zu ergänzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß die Strafkammer den erweiterten Verfall angeordnet hat (UA S. 264; § 73d StGB). 5. Die weitergehende sachlichrechtliche Prüfung fördert einen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zutage.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft I. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden rechtlichen Mangel auf. Soweit sie zugleich auch zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) ist die insoweit gebotene Änderung des Schuldspruchs bereits auf die Revision des Angeklagten hin erfolgt (siehe oben). Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe wegen der Taten zum Nachteil der Prostituierten E. und H. auch wegen tateinheitlich begangener ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei verurteilt werden müssen (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB), muß der Senat hierauf nach der Beschränkung der Strafverfolgung nicht eingehen (vgl. Urteilsformel unter I.). Eine etwaige Verurteilung auch wegen dieser Delikte zum Nachteil der beiden Frauen würde für die zu bildende Einzelstrafe, aber auch aufs Ganze gesehen nicht beträchtlich ins Gewicht fallen können (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). II. Die Strafzumessung ist aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag vom 23. April 2003 ausgeführten Gründen, auf die er sich in der
Hauptverhandlung bezogen hat, von Rechts wegen nicht zu beanstanden (aaO S. 4). III. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche- rungsverwahrung nach der Ermessensvorschrift des § 66 Abs. 2 (in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3) StGB begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken; auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an. 1. Die Strafkammer ist bei der Beurteilung, ob der Angeklagte einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten hat, dem hinzugezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigen nicht gefolgt. Sie hat einen solchen Hang vielmehr verneint und sich dabei mit dem Gutachten im einzelnen auseinandergesetzt. Unter den Gründen, aus denen sie meinte, dem Sachverständigen nicht folgen zu sollen, hat sie ausgeführt, es "verwundere", daß dieser die Art und die Schwere der in Zukunft vom Angeklagten zu erwartenden Taten allein mit dem "Spektrum der bereits begangenen Taten" umschrieben und die Bejahung eines Hanges ausdrücklich von dem Nachweis der angeklagten Taten abhängig gemacht habe. Damit sei der Sachverständige scheinbar „dem Zirkelschluß verfallen“, aus den begangenen Straftaten auf den Hang schließen zu wollen und die zu erwartenden Straftaten wiederum aus dem Hang herzuleiten (UA S. 271). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung muß gerade die begangenen Taten mit in den Blick nehmen, und zwar sowohl für die Frage des Hanges als auch für die Gefährlichkeitsprognose. Das Sachverständigengutachten unter anderem auch deshalb für nicht tragfähig zu erachten, weil gerade dies geschehen ist, verkennt
die rechtlichen Grundlagen der anzuwendenden Norm. Schon das allein führt zur Aufhebung des Urteils in dem hier in Rede stehenden Umfang. Soweit die Strafkammer im Anschluß an die Auseinandersetzung mit dem eingeholten Gutachten lediglich noch ausführt, sie habe sich trotz der Vielzahl der Vorahndungen und der nunmehr abgeurteilten Taten nicht in der Lage gesehen, bei dem Angeklagten das Vorliegen eines Hanges mit hinreichender Sicherheit festzustellen (UA S. 274), genügt auch das im vorliegenden Falle nicht den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen. Die Würdigung erweist sich insoweit als lückenhaft. Es hätte der näheren Auseinandersetzung mit den Vorahndungen bedurft, insbesondere mit den Körperverletzungstaten und der einschlägigen Vorverurteilung wegen Förderung der Prostitution. Zudem wäre die Entwicklung des Angeklagten in den letzten Jahren, namentlich die Intensität und die Vielfalt der gegenständlichen, auch von wiederkehrender Gewaltanwendung gekennzeichneten Taten zu erörtern gewesen , die zum Teil auch von ausgeprägter Brutalität gegenüber den Prostituierten geprägt waren. 2. Die Strafkammer hat im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens einerseits angenommen, daß der Angeklagte gefährlich im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB ist. Sie hat andererseits dann aber hervorgehoben , die verhängte Strafe sei so hoch, daß erwartet werden könne, der Angeklagte werde sich "die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen" (UA S. 275). Sie hat zudem ihre Erwartung angeführt, der Angeklagte werde die lange Vollzugsdauer nutzen, um mittels seiner „kognitiven Fähigkeiten“ seine Verhaltensmuster zu überdenken (UA S. 276). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer nicht in jeder Hinsicht von zutreffenden Maßstäben für die Gefährlichkeitsprognose und die Ermessensaus-
übung ausgegangen sein könnte. Für die Gefährlichkeitsprognose ist nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – auch bei einer Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB - grundsätzlich der Zeitpunkt der Aburteilung maßgeblich (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; vgl. BGHSt 25, 59, 61; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 3; BGH NStZ 2002, 535). Die Frage, ob die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch vorhanden sein wird, muß grundsätzlich einer Überprüfung nach § 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges der Strafe vorbehalten bleiben. Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges auch Bedeutung beimessen; diese Umstände sind aber nur beachtlich , wenn sie – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung – eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6; siehe auch BGH NStZ 2002, 30, 31). Die Kammer spricht in diesem Zusammenhang jedoch lediglich von ihrer "begründeten Erwartung" (UA S. 276 oben), daß der Angeklagte in der Lage sei, seine Verhaltensmuster zu überdenken und zu ändern. Eine vertiefte Auseinandersetzung , aus welchem Grunde eine Haltungsänderung angesichts des bisherigen Weges des Angeklagten erwartbar sein könnte, findet nicht statt. Der Sache nach meint die Kammer lediglich, daß dem Angeklagten das Potential eigen sei, sich zu ändern. Allein das langjährige Bedenken der eigenen Situation im Strafvollzug vermag aber – zumal aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung – auch bei vorhandenem Änderungspotential noch nicht die substantielle Erwartung einer Haltungsänderung zum Zeitpunkt der Strafverbüßung zu begründen.
Soweit die Strafkammer darüber hinaus darauf abstellt, der Angeklagte habe in der Vergangenheit gezeigt, daß er in der Lage sei, aus Sanktionen zu lernen (UA S. 275 unten), ist dies nicht tragfähig belegt. Sein bisheriger Lebensweg sowie die Zahl und die Intensität der im Tatzeitraum begangenen Delikte deuten eher auf das Gegenteil hin. So hat es im Ergebnis auch der Sachverständige gesehen (UA S. 275 unten). Auch im Blick darauf hätte die Wertung der Kammer näherer Begründung bedurft. 3. Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß nach alledem neu befunden werden. Der Ausspruch über die verhängten Gesamtstrafen wird davon nicht berührt. Die Strafkammer hat zwar im Zusammenhang mit ihrer Ermessensausübung in der Frage der Sicherungsverwahrung die Höhe der Strafen hervorgehoben. Dies läßt angesichts der Besonderheiten des Falles jedoch nicht besorgen, daß umgekehrt die Höhe der Strafen von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt sein kann und daß im Falle der Anordnung von Sicherungsverwahrung niedrigere Strafen in Betracht gekommen wären. Der Senat schließt das aus; denn die Einsatzstrafen zur Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen sind im einen Falle nur geringfügig, im anderen Falle ersichtlich sehr maßvoll erhöht worden, obgleich eine Vielzahl von Einzelstrafen in beachtlicher Höhe einzubeziehen waren. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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published on 03/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 86/19 vom 3. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:030519B3STR86.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts u
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 111/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Annotations

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht gefährdet wird.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.

(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind, sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.

(2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass

1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder
2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.