Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2017 - IV ZR 192/15
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.800 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: VBLS) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart.
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Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der etwa 200.000 rentennahen Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 VBLS weitgehend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen etwa 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Die im Rahmen der Startgutschriftermittlung auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundsicherung wird bei rentennahen berufsständisch versorgten Versicherten nach § 79 Abs. 5 Satz 2 VBLS in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Buchst. c VBLS a.F. auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk ermittelt. Demgegenüber wird bei rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG eine nach dem so genannten Näherungsverfahren ermittelte, fiktive gesetzliche Rente angerechnet und, anders als bei rentennahen Versicherten, keine Unterscheidung danach getroffen, ob die jeweilige Grundsicherung mittels einer gesetzlichen Rente oder einer anderweitigen Versorgung erfolgt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat ergänzend auf sein Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 4 f., 24), welches dasselbe Verfahren betrifft, Bezug.
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Der am 25. Oktober 1945 geborene Kläger zählt zu den rentennahen Versicherten. Er hatte als Beschäftigter im öffentlichen Dienst und bei der Beklagten Versicherter bis zum 31. Dezember 2001 (Stichtag) 299 Umlagemonate erreicht. Seit November 2010 bezieht er als Grundversorgung eine monatliche Altersrente von seiner berufsständischen Versorgungskasse sowie eine Zusatzrente von der Beklagten.
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Der Kläger wendet sich - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - gegen die ihn seiner Ansicht nach verfassungswidrig benachteiligende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu rentenfernen berufsständisch versorgten Versicherten und gegen die Berücksichtigung einer fiktiven anstelle der tatsächlich erzielten, geringeren berufsständischen Versorgung bei der Startgutschriftermittlung. Seine auf eine Neuberechnung der Startgutschrift unter Berücksichtigung einer neu berechneten Grundversorgung, ferner auf Neuberechnung der Altersrente nach der die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Abs. 1a ATV (in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 30. Mai 2011) umsetzenden Satzungsbestimmung der VBLS, schließlich auf Nachzahlung der sich aus der Neuberechnung der Startgutschrift ergebenden Zusatzrentendifferenz, hilfsweise auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Senat mit dem genannten Urteil vom 25. September 2013 (IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189) das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil dieses hinsichtlich der unterschiedlichen Startgutschriftenermittlung für rentenferne und rentennahe berufsständisch grundversorgte Versicherte einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage ausgeschlossen habe. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Oberlandesgericht ergänzende Feststellungen getroffen und die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der ergänzend festgestellten Tatsachen keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz feststellen können. Die mit der unterschiedlichen Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung rentennaher und rentenferner Versicherter verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten seien so lange hinzunehmen, wie sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten beträfen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sei. So sei es hier.
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Der Anteil der Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung belaufe sich unstreitig auf lediglich 39.090 von insgesamt 1,9 Mio. Versicherten. Davon entfielen auf die rentennahen Jahrgänge nur 2.641 Personen. Dabei handele es sich jeweils um eine verhältnismäßig kleine Gruppe. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass die rentennahen Versicherten gegenüber den rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung generell schlechter gestellt würden. Die durchschnittlichen Betriebsrenten für rentennahe Versicherte der Vergleichsgruppen mit bis zu 16, 17, 19 und 21 bis 40 Umlagejahren seien voraussichtlich höher als diejenigen der entsprechenden rentenfernen Versicherten. Diesen Vergleichsgruppen gehörten 2.346 der 2.641 rentennahen Versicherten an. Soweit die übrigen rentennahen Versicherten geringere Betriebsrenten erhielten als die rentenfernen Versicherten, sei dies zu vernachlässigen, weil lediglich 295 Personen betroffen seien, was 0,7 % aller Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung oder 11 % aller rentennahen Personen dieser Gruppe ausmache.
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Eine generelle Schlechterstellung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Höhe der voraussichtlichen Durchschnittsrenten der rentennahen Versicherten 598,44 € betrage, während die rentenfernen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung durchschnittlich 640,64 € erhielten. Dieser Durchschnittswert werde verzerrt, weil zwar ein hoher Anteil (rund 85 %) der rentenfernen, aber nur ein geringerer Anteil (lediglich 45 %) der rentennahen Versicherten 30 bis 40 Umlagejahre erreiche. Umgerechnet auf die gleiche Anzahl von Versicherten pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre" ergebe sich je nach Ausgangspunkt ein Verhältnis von 785,30 € zu 640,64 € oder 598,44 € zu 527,90 € zugunsten der rentennahen Versicherten.
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Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei schließlich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen 1.039 rentenfernen Versicherten festzustellen, die zum Zeitpunkt der Systemumstellung bis zu drei Jahre von der für rentennahe Versicherte maßgebenden Altersgrenze von 55 Jahren entfernt gewesen seien. Zwar entfalle auf diese Gruppe eine durchschnittliche Anwartschaft von 831,84 € gegenüber 598,44 € für sämtliche rentennahen Versicherten. Selbst wenn danach eine Benachteiligung der rentennahen Versicherten gegenüber den "rentennäheren rentenfernen" Versicherten anzunehmen wäre, sei die Übergangsregelung aber wirksam. Eine von der Berechnung der durchschnittlichen Anwartschaft ausgehende Ungleichbehandlung sei nicht so intensiv, dass sie gerade unter Berücksichtigung der sehr kleinen Anzahl bessergestellter Versicherter dem Erfordernis der Typisierung und Generalisierung für die Übergangsregelung entgegenstehe.
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II. Das hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm nunmehr festgestellten Tatsachen ohne Rechtsfehler einen Verstoß der auf der Satzung der Beklagten beruhenden Startgutschriftenermittlung für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
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1. Aus diesem folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 17; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 60 m.w.N.) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 3, 58, 135 f.; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 98 m.w.N.).
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2. Den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die unterschiedliche Ermittlung der abzuziehenden Grundversorgung bei rentennahen und rentenfernen Versicherten zu Ergebnissen führen kann, die dem Zweck der Übergangsregelung, rentennahen Versicherten einen weitergehenden Bestandsschutz zu gewährleisten als rentenfernen Versicherten, entgegenstehen, nimmt die Revision als für sie günstig hin. Dagegen, dass auch die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hinzunehmen sind, wendet sie sich indessen vergeblich.
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a) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 29; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 31; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 62 m.w.N.). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, aaO; IV ZR 47/12, aaO; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, aaO Rn. 61; BVerfG ZIP 2017, 1009 Rn. 108; ZTR 2008, 374 Rn. 55; BVerfGE 87, 234 unter C I).
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b) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die auf der Satzung der Beklagten beruhende Ermittlung der Startgutschrift für rentennahe Versicherte mit berufsständischer Grundversorgung die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung einhält.
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aa) Der Angriff der Revision, die von der Ungleichbehandlung betroffene Personengruppe sei richtigerweise nicht als klein einzuschätzen, findet in den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versichertengruppen keine Stütze. Dieses hat nicht nur in den 39.090 berufsständisch grundversorgten Versicherten und den davon 2.641 rentennahen Versicherten zu Recht eine gegenüber den 1,9 Mio. bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmern verhältnismäßig kleine Gruppe gesehen. Es hat darüber hinaus auch mit Blick auf die Gruppe der Versicherten mit einer berufsständischen Grundversorgung (vgl. dazu Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35) festgestellt, dass die Übergangsregelung bei vergleichbarer Erwerbsbiographie bezogen auf die zurückgelegten Umlagejahre lediglich für solche rentennahen Versicherten zu einer Schlechterstellung gegenüber rentenfernen Versicherten mit gleichen Umlagejahren führt, die, auf volle Jahre gerechnet, zwischen 5 und 15 Umlagejahren sowie 18, 20, 41 oder 42 Umlagejahre zurückgelegt haben. Die davon betroffenen 295 von insgesamt 39.090 Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung bilden ebenfalls eine verhältnismäßig kleine Gruppe.
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bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter, dass die dem Zweck der Übergangsregelung widersprechende Ungleichbehandlung rentennaher und rentenferner Versicherter nicht sehr intensiv ist.
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(1) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dazu ausreichende Feststellungen getroffen. Zu Recht hat es die auf der Grundlage der bestehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten am Ende voraussichtlich zu leistenden Zusatzrenten miteinander verglichen (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 33; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 35; vgl. auch BAG NZA 2014, 36 Rn. 34) und nicht zusätzlich darauf abgestellt, welche Entwicklung sich ergeben hätte, wenn die Beklagte die Grundversorgung, wie aus Sicht der Revision zutreffend, einheitlich nach dem Näherungsverfahren ermittelt hätte. Ob die gefundene Übergangsregelung für rentennahe berufsständisch grundversorgte Versicherte verfassungsrechtlich unbedenklich ist, bestimmt sich nach deren Auswirkungen auf die betroffenen Versicherten. Maßgebend ist dabei nicht, ob sie in einzelnen Fällen zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 31; IV ZR 47/12 aaO Rn. 33). Mögliche Ungleichbehandlungen rentennaher Versicherter mit Blick auf andere denkbare Übergangsregelungen und sich daraus ergebende Entwicklungen bleiben demgegenüber außer Betracht.
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(2) Die vom Berufungsgericht festgestellten am Ende voraussichtlich durchschnittlich zu leistenden Zusatzrenten zeigen entgegen der Ansicht der Revision keine Ungleichbehandlung in einem über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehenden Umfang auf.
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(a) Die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für rentenferne und rentennahe Versicherte begründet - ungeachtet ihrer Höhe - für sich genommen keine solche Ungleichbehandlung. Sie beruht, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, nicht auf der typisierenden Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung, sondern auf der davon losgelöst zu betrachtenden Verteilung der Versicherten innerhalb der Gruppen der rentennahen und rentenfernen Versicherten in Abhängigkeit von den von ihnen erreichten Umlagejahren. Dies zeigen die von der Beklagten vorgenommenen, um diesen Effekt bereinigten Berechnungen der Durchschnittsrente auf der Grundlage einer gleichen Anzahl Versicherter pro "Gruppe nach Anzahl der Umlagejahre", aus denen sich jeweils eine höhere Durchschnittsrente für rentennahe Versicherte ergibt.
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(b) Eine über die Grenzen zulässiger Typisierung hinausgehende Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Gruppe derjenigen rentenfernen Versicherten, bei denen aufgrund ihres Alters zum Umstellungsstichtag die Startgutschrift die Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Zusatzrente in besonderem Maße beeinflusst. Allerdings zeigen die Feststellungen des Berufungsgerichts, wie auch die Revisionserwiderung einräumt, dass unter den berufsständisch grundversorgten Versicherten die rentenfernen Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 voraussichtlich eine höhere durchschnittliche Zusatzrente von der Beklagten erhalten als die rentennahen Versicherten. Entgegen der Ansicht der Revision begründet dies aber, ebenso wie die Höhe der Differenz der für diese beiden Gruppen durchschnittlich zu erwartenden Zusatzrenten, keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Bei der Prüfung der Intensität der Ungleichbehandlung sind auf der einen Seite die Belastung des betroffenen Versicherten, auf der anderen die mit der Typisierung verbundenen Vorteile, insbesondere die Verwaltungserfordernisse, zu berücksichtigen (BVerfG ZTR 2008, 374 Rn. 55). Danach schafft die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 115; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG eine für alle rentenfernen Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung nicht anhand des konkreten Versorgungsbedarfs, sondern einheitlich pauschal nach dem Näherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das Punktemodell (Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 61; BAG NZA 2014, 36 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Angesichts der sich daraus ergebenden Vorteile hat für die Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung die festgestellte Begünstigung der rentenfernen Versicherten der Jahrgänge 1947 bis 1949 - auch mit Blick auf deren vom Berufungsgericht nunmehr festgestellte Anzahl - gegenüber den rentennahen Versicherten keine solche Intensität, dass dies einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung entgegensteht.
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(3) Zeigt danach der vorzunehmende Vergleich der am Ende voraussichtlich zu leistenden Durchschnittsrenten keine Härten und Ungerechtigkeiten von gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßendem Ausmaß auf, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wie von der Revision gerügt, dadurch doppelt benachteiligt wird, dass nicht nur rentenfernen Versicherten mit langen Versicherungszeiten durch Anwendung des Näherungsverfahrens zu deren Gunsten eine gegenüber der tatsächlichen Grundversorgung geringere gesetzliche Rente, sondern rentennahen Versicherten darüber hinaus anstelle der tatsächlichen berufsständischen Versorgung ein fiktiver Betrag in Abzug gebracht werde. Gegen diese Anrechnung einer fiktiv ermittelten berufsständischen Grundversorgung bestehen für sich genommen keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 24). Für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, da die Startgutschriften aller rentennahen Versicherten mit berufsständischer Grundversorgung in gleicher Weise anhand einer fiktiv ermittelten Versorgungsleistung errechnet werden. Aber auch die von der Revision gerügte Kumulation von Nachteilen bei der Startgutschriftermittlung berufsständisch grundversorgter rentennaher Versicherter ist jedenfalls dann nicht gleichheitswidrig, wenn die auf der ermittelten Startgutschrift beruhende, voraussichtlich zu leistende Zusatzrente - wie hier - nicht in einem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Umfang von der voraussichtlich zu leistenden Zusatzrente rentenferner Versicherter mit vergleichbarer Erwerbsbiographie abweicht.
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cc) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen und bedurfte es auch keiner weitergehenden Feststellungen dazu, dass die vorstehend erläuterten Härten und Ungleichbehandlungen nur unter Schwierigkeiten vermieden werden könnten. Der Revisionseinwand, Berechnungen seien ohnehin sowohl für die Ermittlung einer fiktiven gesetzlichen Rente als auch der hochgerechneten berufsständischen Versorgung erforderlich und die begehrte Erstreckung des auf einer Schätzung beruhenden Näherungsverfahrens auf rentennahe Versicherte könne allenfalls eine Arbeitserleichterung für die Beklagte, nicht aber eine unzumutbare Erschwernis begründen, greift zu kurz. Eine unterschiedslose Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung bei rentenfernen und rentennahen Versicherten widerspräche - wie der Senat bereits dargelegt hat - schon dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, den rentennahen Versicherten einen weitergehenden Schutz ihres - deshalb möglichst konkret zu ermittelnden - Besitzstandes zu gewährleisten (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11, VersR 2014, 89 Rn. 30; IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32). Insofern bestehen gegen die grundsätzlich unterschiedliche Behandlung rentennaher und rentenferner Versicherter auch innerhalb der Gruppe der berufsständisch Versorgten keine rechtlichen Bedenken.
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Im Übrigen hat der Senat bereits festgehalten (Senatsurteil vom 25. September 2013 - IV ZR 207/11 aaO Rn. 24), dass eine nachträgliche Korrektur der Startgutschriften anhand der später tatsächlich gewährten Grundversorgung nicht nur einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand erfordert, sondern auch die Verbindlichkeit der Startgutschriften als Kalkulationsgrundlage der Beklagten über Jahre hinausgeschoben hätte.
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Soweit das Berufungsgericht den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung der Unverbindlichkeit der ihm erteilen Startgutschrift bereits im ersten Berufungsurteil zurückgewiesen und darauf im nunmehr angefochtenen Berufungsurteil verwiesen hat, erhebt die Revision im Übrigen zu Recht keine Rügen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 ff.) ausgesprochen, dass die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Satzung der Beklagten getroffene Übergangsregelung für rentennahe Versicherte wirksam ist.
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Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Bußmann
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Annotations
(1) Für Personen, die
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bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.