Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2008 - XII ZR 85/08

published on 26/11/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2008 - XII ZR 85/08
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Amtsgericht Dresden, 305 F 2181/06, 18/06/2007
Oberlandesgericht Dresden, 21 UF 475/07, 15/05/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 85/08
vom
26. November 2008
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterin
Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil „die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sozial-familiären Gemeinschaft grundsätzliche Bedeutung hat und der BGH bisher nicht über die Frage entschieden hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist“. Die Zulassungsfrage stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater sind höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.) und unabhängig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - FamRZ 2008, 1821, das hinsichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entscheidung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich für die gesetzliche Vermutung in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von Bedeutung, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es für diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen Fällen setzt eine sozial-familiäre Beziehung aber voraus, dass der Vater die übernommene Verantwortung auch dauerhaft trägt oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 18.06.2007 - 305 F 2181/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2008 - 21 UF 475/07 -
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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4
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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:1.der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,2.der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,3.die Mutter und4
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published on 06/12/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 164/04 Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 30/07/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 150/06 Verkündet am: 30. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.