Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2004 - XII ZR 73/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Zwar kann ein Fachsenat am Oberlandesgericht aufgrund eigener Sachkunde ggf. auch die objektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ausschließen. Dann muß er den Parteien aber spätestens in der mündlichen Verhandlung die eigene Sachkunde darlegen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BGH Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 - BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3 und vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 - NJW1995, 1677). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen, daß der Mietvertrag nicht nach § 138 BGB nichtig ist, weil es an den dafür erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen fehlt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - XII ZR 352/00 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose
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Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.