Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2010 - XII ZR 32/10

published on 14/07/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2010 - XII ZR 32/10
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Landgericht Aurich, 4 O 479/01, 18/10/2001
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 132/01, 25/02/2002

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 32/10
vom
14. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dose, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zur Erledigung auf bis zu 40.000 €, danach auf bis zu 22.000 €.

Gründe:

1
Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
2
Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Sie führt dazu, dass gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen , nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten (BGH Beschlüsse vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom 28. Oktober 2008 - VIII ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 422 Tz. 3). Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126).
3
Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126). Dies ist hier nicht der Fall.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 18.10.2001 - 4 O 479/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 13 U 132/01 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.