Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2000 - XII ZR 269/99
published on 19/07/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2000 - XII ZR 269/99
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 269/99
vom
19. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber
und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Das Berufungsurteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000 DM.
Gründe:
Der Wert der Beschwer bemißt sich nach § 8 ZPO. Diese Norm greift unabhängig vom Klageantrag immer dann ein, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses zum Gegenstand des Streits wird. Deshalb unterliegen auch Erfüllungsansprüche - etwa auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache - dieser Norm, sofern durch die mit der Klage erstrebte Verurteilung eine Entscheidung über den streitigen Bestand des Vertragsverhältnisses erzielt werden soll (vgl. - allerdings für den Räumungs- und Herausgabeanspruch bei Streit über Bestand oder Dauer des Mietverhältnisses - Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - WM 1992, 1049, 1050 und BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - MDR 1994, 100; ferner Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 8 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl., § 8 Rdn. 3). So liegen die Dinge auch hier: Die Klägerin fordert Erfüllung des mit ihr geschlossenen Mietvertrags durch Überlassung eines Geschäftsraums der zu-gesagten Größe und Wahrung des versprochenen Konkurrenzschutzes. Die Beklagten machen geltend, daß die Absprache vom 13. Januar 1985 noch keinen verbindlichen Vertragsschluß darstelle und der Mietvertrag, so er denn überhaupt bereits zustande gekommen sei, jedenfalls wirksam gekündigt sei. Damit sind die Voraussetzungen des § 8 ZPO erfüllt. In Anwendung dieser Vorschrift übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die
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Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.