Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2008 - XII ZR 23/06

published on 30/04/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2008 - XII ZR 23/06
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Amtsgericht Kassel, 540 F 91/03, 07/04/2005
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 166/05, 30/11/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 wird wegen offenbarer
Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin berichtigt, dass es in Textziffer
12 der Entscheidungsgründe (II 2 a aa) statt "nach den
§§ 850 Abs. 2, 850 c BGB" richtig heißen muss "nach den §§ 850
Abs. 2, 850 c ZPO".
Hahne Sprick Wagenitz
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 07.04.2005 - 540 F 91/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 UF 166/05 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 12/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 23/06 Verkündet am: 12. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.