Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2005 - XII ZR 177/03
published on 31/08/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2005 - XII ZR 177/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 177/03
vom
31. August 2005
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt , dass der zitierte Paragraph unter II. 1. b) aa) der Gründe (Seite 5 des Umdrucks am Ende des ersten Absatzes) statt "… § 1908 Abs. 1 Satz 1 …" heißen muss: "… § 1908 i Abs. 1 Satz 1...". Hahne Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 08/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 1896, 1901, 1904; ZPO § 91 a a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnd
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published on 18/01/2017 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten - hinsichtlich der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.