Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2005 - XII ZB 78/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Durch die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters (§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf § 574 ZPO zugelassen. Mit ihren Rechtsmitteln möchte die Klägerin erreichen, daß zu ihren Gunsten auch Kosten in Höhe von 63,62 € festgesetzt werden, die ihr im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Einigungsverfahrens nach § 15 a EGZPO angefallen sind.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Entscheidet - wie hier - der originäre Einzelrichter beim Landgericht über eine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Entscheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden, sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen (BGHZ 154, 200; Senatsbeschluß vom 5. November 2003 - XII ZB 105/03 - FamRZ 2004, 363). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2004 hin (- VI ZR 336/03 - NJW 2005, 437).
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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
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die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.