Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - XII ZB 65/13

published on 21/11/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2013 - XII ZB 65/13
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Amtsgericht Nauen, 20 F 87/09, 18/01/2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13 UF 37/11, 17/01/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 65/13
vom
21. November 2013
in der Familiensache
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch der Antragstellerin gegen die D. bank auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 8. Juni 2005 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Lebensversicherung Nr. auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird. Beschwerdewert: 1.800 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetretenen Anrechts im Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 17. September 2009 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 19. Juli 1993 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbe- schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juli 1993 bis 31. August 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung. Die Ehefrau erwarb weitere Anrechte in einer berufsständischen Versorgung sowie aus einer Lebensversicherung bei der Beteiligten zu 1 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 16.947,41 €, welches zwecks Besicherung eines bis zum 30. September 2028 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der D-Bank gegen die Ehefrau an die Bank abgetreten ist. Das Familiengericht hat sämtliche Anrechte intern ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der diese sich gegen eine Einbeziehung des zur Sicherheit abgetretenen Anrechts in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung gewendet hat, und die Beschwerde des Ehemanns, mit der dieser vorsorglich die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung einer zweckgebundenen Abfindung begehrt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
4
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war.
5
1. Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach der zum früheren Versorgungsausgleichsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen der Ehegatten , wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden seien. Mit der Sicherungsabtretung allein habe der Ehegatte sich seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Insbesondere hindere eine mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Art und Weise zu tilgen. Diese Erwägungen gälten auch für einen Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden materiellen Recht.
6
Teilungsgegenstand sei für die Dauer der Sicherung allerdings nicht der Anspruch des Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, sondern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber. Bei der Abgrenzung zwischen Vermögensrechten, die dem güterrechtlichen Ausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) unterfielen, und solchen, deren Ausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfolge, seien bis zur Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer Rechte aus einem Vertrag über eine Versorgung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersAusglG wirtschaftlich dem ausgleichungspflichtigen Vermögen des Sicherungsgebers zuzuordnen.
7
Zwar sei der Begriff der fehlenden Ausgleichungsreife gemäß § 19 VersAusglG umfassender als der der Verfallbarkeit in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. Er erfasse neben den Fällen fehlender Unverfallbarkeit betrieblicher Anrechte auch solche Fälle, in denen die Teilung tatsächlich oder rechtlich unmöglich bzw. unwirtschaftlich sei (Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 2). Es sei aber auf Grundlage der Vorschrift nicht geboten, die zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus der privaten Rentenversicherung der Antragstellerin von den auszugleichenden Anrechten auszu- nehmen. Weder tatsächliche noch rechtliche Unmöglichkeit noch Unwirtschaftlichkeit der Teilung des Anrechts lägen vor.
8
Der Ausgleich eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Sicherungsnehmers. Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sei das mit der Sicherungsabrede belastete Anrecht im Wege der internen Teilung auf diesen zu übertragen. So werde der Bestand der Sicherungsabrede nicht berührt und den Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 2 VersAusglG zur internen Teilung und den daran gestellten Anforderungen Rechnung getragen. Mit Übertragung des belasteten Anrechts zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten erlange er ein im Verhältnis zum ausgleichspflichtigen Ehegatten gleichwertiges und eigenständiges Anrecht, das nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen, etwa an dessen Überleben, sondern an dessen Loyalität gebunden sei.
9
Auch die gegenüber dem früheren Recht abweichenden Grundsätze zur Durchführung der Teilung geböten keine abweichende Behandlung von zur Sicherheit abgetretenen Anrechten aus der privaten Lebensversicherung. Die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts sei nicht wegen der Abhängigkeit des Berechtigten von der Loyalität des Pflichtigen unvereinbar mit dem Erfordernis, zugunsten des Berechtigten ein unabhängiges versorgungsrechtliches Verhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsträger zu begründen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Das Angewiesensein des Ausgleichsberechtigten auf die Loyalität des Pflichtigen stehe der Durchführung des Versorgungsausgleichs von vom Verhalten des Pflichtigen abhängigen Anwartschaften nicht entgegen. Dem Risiko illoyalen Verhaltens des ausgleichspflichtigen Ehegatten könne durch Verweisung des Anrechts in mögliche andere Ausgleichsformen, etwa dem Wertausgleich nach der Scheidung, jedenfalls nicht begegnet werden.
10
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.).
12
Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen. Im angefochtenen Beschluss fehlt die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide Ehegatten als Mitgläubiger. Dies kann der Senat jedoch nachholen, weil es die Beteiligte zu 1 als Rechtsbeschwerdeführerin nicht benachteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 673/12 - FamRZ 2013, 1715 Rn. 17, 19).
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Nauen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 20 F 87/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2013 - 13 UF 37/11 -
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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best
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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best
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published on 07/08/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 673/12 vom 7. August 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 10, 11 a) Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer p
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Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,

1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
5.
wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.

(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.

(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.