Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2010 - XII ZB 6/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die am 31. Dezember 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 27. Mai 1958) am 24. Februar 2006 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 2006 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
- 2
- Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 31. Januar 2006; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 767,54 € und die Ehefrau in Höhe von 328,26 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2006. Zusätzlich verfügt der Ehemann über eine Rentenanwartschaft bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: VddB), deren Ehezeitanteil jährlich 9.838,22 € beträgt, ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 2006.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB aF) Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 219,64 €, bezogen auf den 31. Januar 2006, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hat. Weiter hat es durch (gemeint) analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG aF zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 401,49 € begründet, wiederum bezogen auf den 31. Januar 2006. Einen Restbetrag von 8,44 € hat das Amtsgericht wegen Übersteigens der Höchstgrenze des § 1587 b Abs. 5 BGB aF i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 1587 f Nr. 2 BGB aF). Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der VddB als volldynamisch behandelt.
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- Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der VddB die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert, als zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenan- wartschaften in Höhe von monatlich 167,02 € - bezogen auf den 31. Januar 2006 - begründet werden. Dabei hat das Oberlandesgericht die Anwartschaft des Ehemannes bei der VddB als nur im Leistungsstadium dynamisch und im Anwartschaftsstadium statisch bewertet und bei der Umrechnung in ein dynamisches Anrecht die Tabelle 2 der BarwertVO aF (Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters) angewendet.
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- Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die Einordnung der Versorgung des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch. Die Rechtsbeschwerde der VddB richtet sich gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur BarwertVO aF.
II.
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- Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg.
- 7
- Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung , weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war.
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- 1. Die Rechtsbeschwerden der Ehefrau und der VddB sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschränkt zugelassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO aF, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- 9
- Die VddB ist im Rechtsbeschwerdeverfahren postulationsfähig, denn § 78 Abs. 4 ZPO aF (und im zeitlichen Anschluss daran die §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG) erlangte erst Gültigkeit, nachdem die Rechtsbeschwerden eingelegt worden waren.
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- 2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versorgung bei der VddB sei im Anwartschaftsstadium als statisch und lediglich im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten. Die VddB habe die Anwartschaften - neben den Versorgungsleistungen - allein in den Jahren 1992 bis 2001 erhöht, danach nicht mehr. Die gesetzlichen Renten seien noch 2002 und 2003, die Beamtenversorgung sogar noch im Jahr 2004 und die gesetzlichen Renten dann wieder in 2007 erhöht worden. Es könne nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass der Wert der Versorgungsanrechte der VddB im Anwartschaftsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Darauf, dass die Anwartschaften der VddB in den Jahren 1992 bis 2001 jeweils in einem größeren Umfang als die gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen im Anwartschaftsstadium angepasst worden seien, komme es allein nicht an. Vielmehr bedürfe es auch einer Prognose der weiteren Entwicklung, die anhand zeitnaher Daten zu stellen sei.
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- Zu den die Prognose tragenden Erwägungen führt das Oberlandesgericht weiter aus: Bei der VddB seien 1997 noch 47,9 % der Versicherten insgesamt aktiv (also zahlende) Versicherte gewesen, 2005 nur noch 43,9 %, was eine Verschlechterung der Verhältnisse bedeute. Seit 1997 sei der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten jeweils geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Des Weiteren sei von 1997 bis 2005 die Anzahl der Versorgungsempfänger im Verhältnis zur Anzahl aller Versicherten deutlich gestiegen , und zwar von 13,2 % auf 15,6 %. Die Zahl der Versorgungsempfänger selbst habe in diesem Zeitraum einen Anstieg von 7.580 auf 10.646 erfahren, also eine Steigerung um ca. 40 %. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner habe sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern auf der einen und aktiv Versicherten auf der anderen Seite habe sich von 1997 mit 27,6 % auf 35,4 % in 2005 verschlechtert. Die Versorgungsleistungen seien im genannten Zeitraum von 42.047.000 € auf 75.087.000 € angestiegen, hätten sich also um ca. 78,5 % erhöht. Die Beitragszahlungen hätten sich hingegen nicht im gleichen Verhältnis , sondern lediglich um 11,7 % erhöht. Die Kapitalanlagenerträge der VddB seien zwar zwischen 1997 und 2005 um 8,3 % gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen sei aber gesunken, von 7,81 % im Jahr 1997 auf 5,37 % im Jahr 2005.
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- Das Oberlandesgericht führt weiter aus, dass als Folge der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ab 2003 der Verrentungssatz (jeweils versicherungsmathematisch zutreffender altersgerechter Prozentsatz der Beiträge und Zulagen, aus dem sich das Ruhegeld errechnet, § 30 Abs. 5 Satz 3 Satzung der VddB) für die eingezahlten Beiträge von 16,1 % auf 13 % abgesenkt worden sei. Zu einer weiteren Reduzierung der Verrentung der Beiträge habe geführt, dass für die ab 2006 eingezahlten Beiträge der den zugesagten Leistungen zugrunde liegende Zinssatz (Rechnungszins) von bisher 4 % auf 3,25 % abgesenkt worden sei. Nur soweit auf dem Kapitalmarkt eine höhere als die der Kalkulation mit 3,25 % zugrunde liegende Verzinsung erzielt werden könne, stehe diese für Erhöhungen der zugesagten Renten zur Verfügung. Der Verwaltungsrat der VddB habe beschlossen, die künftigen Überschüsse vorrangig zum Ausgleich der Leistungseinbußen zu verwenden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder angepasst würden.
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- Das Oberlandesgericht hat sodann die aus seiner Sicht nur im Leistungsstadium dynamische Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 BarwertVO aF unter Verwendung der Tabelle 2 mit Anmerkung 2 zur BarwertVO aF umgerechnet und die Anwendung dieser Tabelle wie folgt begründet: Gemäß § 27 Abs. 4 Satzung der VddB werde dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragsfrei versichert sei, lediglich Altersruhegeld, nicht aber Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt. Daher sei zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich der Anspruch auf Altersruhegeld, nicht aber auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unverfallbar. Für die Frage der Unverfallbarkeit der gesamten Anwartschaft komme es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegner beitragspflichtig versichert sei und deswegen im Falle einer Berufsoder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine entsprechende Leistung habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass er in Zukunft bei der VddB nicht mehr pflichtversichert sei und sich auch nicht freiwillig weiter versichere.
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- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei wegen der Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar. Entsprechend dieser Entscheidung sei vorliegend allein die Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld unverfallbar , weil unter Umständen der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfallen könne.
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- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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- 3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch eingeordnet. Dies ist entgegen der Rechtsbeschwerde der Ehefrau rechtlich nicht zu beanstanden.
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- a) Der Senat hat zuletzt die Versorgungsanrechte der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 163; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - FamRZ 2002, 1469, 1470). Gleiches hat der Senat für die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO), der Schwesteranstalt der VddB, deren Satzung (und Finanzierungssystem) im Wesentlichen der der VddB entspricht , entschieden (Senatsbeschlüsse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - FamRZ 2002, 1402, 1403). Das Oberlandesgericht gelangt zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Bewertung auch für einen späteren Zeitraum maßgebend bleibt.
- 18
- b) Ein Anrecht ist dann als volldynamisch zu bewerten, wenn seine Anpassung in der Vergangenheit tatsächlich in regelmäßigen Abständen zu einer Wertsteigerung geführt hat, die mit der Entwicklung der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (also den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen sog. Maßstabsversorgungen) Schritt hielt im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, und wenn dies auch in der Zukunft zu erwarten ist, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f. mwN).
- 19
- Für den Vergleich der Steigerungsraten in der Vergangenheit sind die jeweiligen Durchschnittswerte der Anpassung der Anwartschaften (und ggf. der laufenden Versorgungsleistungen) des Versorgungsträgers in einem längeren, angemessenen Zeitraum denen der Maßstabsversorgungen gegenüber zu stellen. Die Länge des angemessenen Zeitraums stellt keine Festgröße dar, sondern ist angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls; jedenfalls sollte er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1476 mwN).
- 20
- Die VddB gewährt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den an deutschen Theatern beschäftigten Bühnenangehörigen eine zusätzliche Alters -, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Sie finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen. Nach § 42 Satzung der VddB können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zwar Leistungsverbesserungen gewährt werden. Einen Anspruch auf konkrete Steigerungen haben die Versicherten aber nicht. In der Vergangenheit hat die VddB ihre Leistungen (sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium) tatsächlich erhöht. Für den Zeitraum 1997 bis 2006 ergibt sich folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der Versorgung der VddB im Anwartschaftsstadium und den Raten der Maßstabsversorgungen (vgl. die Tabelle von Gutdeutsch, FamRB 2009, 135):
- 21
- Jahr VddB BeamtV GRV
- 1997
- 2,5 % 1,3 % 1,65 %
- 1998
- 2,5 % 1,5 % 0,44 %
- 1999
- 1,5 % 2,8 % 1,34 %
- 2000
- 1,35 % 0,0 % 0,6 %
- 2001
- 3,0 % 1,7 % 1,91 %
- 2002
- 0,0 % 2,1 % 2,16 %
- 2003
- 0,0 % 1,74 % 1,04 %
- 2004
- 0,0 % 1,25 % 0,0 %
- 2005
- 0,0 % 0,0 % 0,0 %
- 2006
- 0,0 % 0,0 % 0,0 %
- 22
- Im Vergleichszeitraum, welcher die letzten 10 (bekannten) Jahre umfasst , betrug danach die jährliche durchschnittliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung rund 0,91 %, der Beamtenversorgung 1,24 % und der Anwartschaften bei der VddB 1,09 %. An der früheren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamtenversorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Prozentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN), hat der Senat angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Maßstabsversorgungen nicht mehr festgehalten (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b). Indessen braucht die Frage, bis zu welchem Abweichungsbetrag noch eine gleiche oder nahezu gleiche Steigerung anzunehmen ist, hier nicht entschieden zu werden. Denn die durchschnittliche Steigerungsrate der Anwartschaften bei der VddB ist bezogen auf den genannten Zeitraum sogar höher ausgefallen als die der gesetzlichen Rentenversicherung und erreicht nahezu die Rate der Beamtenversorgung, so dass von einer vergleichbaren Wertsteigerung in der Vergangenheit auszugehen ist.
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- c) Dieser Umstand führt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass die Versorgung der VddB im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Steigerungsraten bei der VddB auch künftig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer weiteren Wertentwicklung des Anrechts voraus, für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz herangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden dürfen, sondern alle bedeutenden Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17). Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen , dem Verhältnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Vermögenslage des Versorgungsträgers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Steigerungen (oder für ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. 09.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a).
- 24
- Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwartschaften bei der VddB in naher Zukunft keine Wertsteigerungen erfahren werden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 25
- Insbesondere erweist sich die Prognose des Oberlandesgerichts als tragfähig. Zutreffend und von der VddB bestätigt hat das Oberlandesgericht festgestellt , dass Anwartschaftsdynamisierungen seit 2002 nicht mehr erfolgt sind. Nach umfassender Auswertung der allgemeinen und individuellen wirtschaftlichen Situation der VddB unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und der Kapitalertragssituation bis zum Jahr 2005 erkennt das Oberlandesgericht zu Recht veränderte Umstände, die gegen die Fortschreibung der Steigerungsraten sprechen. Dabei zieht es aus seinen Feststellungen, die nicht lediglich auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen beschränkt sind, sondern vielmehr die individuelle wirtschaftliche Situation der VddB erfassen, den Schluss, dass angesichts der verschlechterten Bedingungen und ungünstigen Entwicklung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder eine Anpassung erfahren. Das Oberlandesgericht hat sorgsam und aufgrund der von dem Versorgungsträger mitgeteilten Werte die Entwicklung der Versorgungssi- tuation ermittelt, die Werte in Bezug zueinander gesetzt und darauf seine Prognoseentscheidung gestützt. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen.
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- Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der Entwicklung der VddB belegen, dass sich die wirtschaftliche Situation der VddB insgesamt verschlechtert hat und dass dieser Trend anhält, so dass mit einer Steigerung der Versorgung nicht zu rechnen ist. Eine Gesamtschau der wesentlichen Umstände ergibt , dass das Verhältnis zwischen zahlenden Versicherten auf der einen und empfangenden Versicherten auf der anderen Seite im Laufe der Zeit ungünstiger wird. So hat sich das Verhältnis zwischen den aktiv Versicherten, also den zahlenden Mitgliedern, und den Versicherten insgesamt seit 1997 verschlechtert mit der Folge, dass weniger Beitragszahler für ein größeres Volumen sorgen müssen. Auch ist der jährliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten seit 1997 geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Die Zahl der Versorgungsempfänger insgesamt ist im Verhältnis zur Zahl aller Versicherten deutlich gestiegen und auch die absolute Zahl der Versorgungsempfänger hat sich deutlich, nämlich um 40 % erhöht. Die Zahl der Berufsunfähigkeits- und Altersrentner hat sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erhöht. Auch hat sich das Verhältnis zwischen den Versorgungsempfängern und aktiv Versicherten verschlechtert.
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- Die negative wirtschaftliche Entwicklung zeigt auch der Vergleich weiterer Werte. Die Versorgungsleistungen haben sich im genannten Zeitraum um ca. 78,5 % erhöht, die Beitragszahlungen lediglich um 11,7 %. Zwar sind die Kapitalanlagenerträge gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen ist aber gesunken. Angesichts der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt vermochte die VddB den zuvor gewährten Prozentsatz für die Ermittlung des Ruhegeldes (Verrentungssatz) nicht zu halten, sondern musste ihn 2003 herabsenken. Entsprechendes gilt für den Rechnungszins.
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- 4. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde der VddB gegen die Anwendung der Tabelle 2 zur BarwertVO aF durch das Oberlandesgericht bei der Umwertung der Anwartschaften in eine dynamische Versorgung. Vielmehr ist die Anwartschaft gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BarwertVO aF wegen Volldynamik nur im Leistungsstadium unter Anwendung der um 50 % erhöhten Werte der Tabelle 1 sowie unter Heranziehung der maßgeblichen Rechengrößen in dynamische Werte umzurechnen.
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- Die Werte der Tabelle 1 kommen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO aF bei einer Umrechnung von nicht volldynamischen Anwartschaften in eine dynamische Versorgung zur Anwendung, wenn der Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zu ermitteln ist. Die Tabelle 2 ist dagegen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BarwertVO aF heranzuziehen bei einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung allein wegen Alters.
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- Das Oberlandesgericht begründet die Anwendung von Tabelle 2 damit, dass nach § 27 Abs. 4 Satzung der VddB dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragsfrei versichert sei, lediglich Altersruhegeld, nicht aber Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt werde. Daher sei - derzeit - lediglich die Versorgung wegen Alters auszugleichen, weil die Anwartschaft auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht unverfallbar sei.
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- Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und damit um eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF handelt. Die Besonderheit bei der VddB ist, dass die Berechnung der Versorgung kraft Verweises in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB aF nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aF erfolgt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Versorgung der VddB als eine berufsständische Versorgung einzuordnen ist (vgl. Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 146; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 220). Daher ist die Frage der Unverfallbarkeit i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF zu klären.
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- § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF sieht vor, dass nur diejenigen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung bereits unverfallbar sind. Für den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat der Senat entschieden (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den maßgeblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungswert durch die künftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden können, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausscheidet. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes muss mithin in diesem Sinn nach Grund (Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen) und Höhe (gesicherter Versorgungswert) von der künftigen Entwicklung unabhängig sein. Dabei ist für die Anwendung der BarwertVO von einer normalen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass der Anspruch auf Versorgung im Einzelfall aus besonderen, im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen noch entfallen kann, steht der generellen Annahme der unverfallbaren Anwartschaft nicht entgegen (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 a).
- 33
- Bei der VddB entfällt die Unterscheidung der Unverfallbarkeit dem Grund und der Höhe nach angesichts des Berechnungssystems der Versorgung. Die Rentenanwartschaft (bzw. die Leistung) errechnet sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge. Dem entsprechend gilt gemäß § 18 Abs. 7 BetrAVG für die VddB u.a. § 2 BetrAVG, welcher Regelungen zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaften trifft, nicht. Die Unverfallbarkeit dem Grunde nach regelt § 1 b BetrAVG, soweit die Satzung keine günstigere Regelung vorsieht.
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- Nach § 27 Abs. 1 Satzung der VddB wird eine Versorgung gewährt bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, bei der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, bei Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Tod. Beitragspflichtig Versicherte erwerben also neben einem Anspruch auf Altersruhegeld auch Anwartschaften auf eine Versorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Nach der Auskunft der VddB vom 3. April 2006, welche nicht angegriffen wird, tritt Unverfallbarkeit (ohne Einschränkung auf bestimmte Versorgungsfälle) ein, wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach dem 31. Dezember 2000 oder von insgesamt 120 Beitragsmonaten erfüllt ist (§ 27 Abs. 3 Satzung der VddB). Der Ehemann hat bis zum 31. Januar 2006 insgesamt 260 Beitragsmonate zurückgelegt, so dass die satzungsbedingten Voraussetzungen in zeitlicher Hinsicht für die Unverfallbarkeit der in der Auskunft genannten Versorgung vorliegen.
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- Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts führt die Regelung in § 27 Abs. 4 Satzung der VddB nicht dazu, dass die Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (noch) als verfallbar anzusehen und damit nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist. Danach wird Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Altersruhegeld nach § 29 Abs. 2 und 3 Satzung der VddB (vorzeitiges Ruhegeld) nicht geleistet, wenn der Versicherte bei Eintritt eines oben genannten Versorgungsfalls beitragsfrei versichert ist. Als Versicherte benennt § 16 Satzung der VddB Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Weiterversicherte und beitragsfrei Versicherte. Lediglich im Falle der beitragsfreien Versicherung (§ 21 Satzung der VddB) wird also kein Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gewährt.
- 36
- Für die Anwendbarkeit der BarwertVO kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf ein Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit insgesamt noch verfallbar ist. Vielmehr hat die Beurteilung der Unverfallbarkeit nach den bereits genannten Kriterien zum Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Der Ehemann ist bei der VddB beitragspflichtig und nicht beitragsfrei versichert. Es gibt keinen konkreten Anlass für die Annahme, dass er irgendwann in Zukunft beitragsfrei versichert sein wird; vielmehr kann die Beitragspflicht zum einen durch Pflichtbeiträge, zum anderen aber auch durch Zahlung von (freiwilligen) Weiterversicherungsbeiträgen erfüllt werden. Gerade bei Bühnenangehörigen entspricht es dem „normalen Verlauf“ der Berufstätigkeit, nicht ausschließlich an einem Theater beschäftigt zu sein. Insoweit ist von einem Interesse des Versicherten auszugehen , die Versorgung bei der VddB zu erhalten.
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- Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der VddB im Rechtsbeschwerdeverfahren trifft die von dem Oberlandesgericht herangezogene Entscheidung des Senats vom 9. März 1988 (- IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht. Die Entscheidung bezieht sich - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der VddB unterscheidet. Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwartschaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. März 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.). Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften auf Altersruhegeld oder Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit findet sich nicht.
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- Die (dynamische) Versorgungsrente setzte in allen ihren Formen über die Erfüllung der Wartezeit hinaus die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft in der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes, also die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Sie konnte auch dann noch "verfallen", wenn der Versicherte kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Auch Verbeamtung, Änderung des Familienstandes oder Überschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die Versorgungsrente entfallen lassen oder verringern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und BGHZ 174, 127 Rn. 50).
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- Die Ausgangssituationen der VddB und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind nicht vergleichbar. Der Versorgungsanspruch bei der VddB hängt nicht von der Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Leistungsfall ab, sondern von der Beitragszahlung. Weitere Unsicherheitsfaktoren, wie sie für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die dynamische Versorgungsrente aufgezeigt wurden, existieren nicht.
- 40
- Zwar kann keine Berücksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 905). Indessen handelt es sich hier nicht um Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit, sondern um die Beurteilung der Rechtsposition im Zeitpunkt der Entscheidung. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverhältnis z.B. für den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bediensteten /Arbeitnehmers das Riskio der fristlosen Auflösung sowie der möglichen Kürzung oder des Verlustes der Ruhegeldansprüche in sich trägt, ohne dass diese Möglichkeiten generell die Durchführung des Versorgungsausgleichs beeinflussen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343). Eine absolute Sicherheit für den Erwerb der Versorgung be- steht somit nie. Mit der Auskunft der VddB ist daher von der Unverfallbarkeit der gesamten Ruhegeldanwartschaft auszugehen.
- 41
- 5. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind.
- 42
- Der Senat ist an der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht durch das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff. und 122 ff.) gehindert, obwohl es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Rechts handelt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung die Umstellung der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Versorgungspunktesystem grundsätzlich gebilligt, die Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften aber für unwirksam erklärt. Dies hat jedoch auf die von der VddB zum Versorgungsausgleich mitgeteilten Werte keine Auswirkung. Die VddB hat ein sich von der VBL und den weiteren Zusatzversorgungen des öffentlichen Rechts, denen vor der Umstellung der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 zugrunde lag, zu unterscheidendes Versorgungssystem, welches losgelöst von der gesetzlichen Rentenversicherung eingerichtet wurde, sich an der Höhe der eingezahlten Beiträge orientiert und daher auch keine Umstellung in Versorgungspunkte erfahren hat.
- 43
- 6. Die Umwertung der Anwartschaften der VddB in eine volldynamische Anwartschaft hat nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. § 1 Abs. 3 BarwertVO aF zu erfolgen.
- 44
- Die BarwertVO (in der Fassung vom 1. Juli 2008, gültig bis zum 31. August 2009) ist unabhängig davon, wann die Ehezeit endete, in ihrer bei Ent- scheidung gültigen Fassung anzuwenden (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 197/00 - FamRZ 2005, 188, 189), wobei vorliegend zu beachten ist, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage durchzuführen und damit die BarwertVO in ihrer letzten Fassung anzuwenden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die BarwertVO aF verfassungsgemäß (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).
- 45
- Die Auskunft der VddB vom 3. April 2006 ist ehezeitbezogen. Die Anwendung von Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO aF ergibt den Vervielfacher 5,2 (Alter des Ehemannes bei Ende der Ehezeit: 47 Jahre), der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO aF um 50 % auf 7,8 zu erhöhen ist.
- 46
- Für Versorgungen bei der VddB liegt die Regelaltersgrenze (noch) bei Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass eine Kürzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO aF (bzw. Anmerkung 1 zu Tabelle 1) für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, nicht vorzunehmen ist.
- 47
- Aus der Jahresrente von 9.838,22 € errechnet sich demnach ein Barwert von 76.738,12 € (9.838,22 € x 7,8). Nach Multiplikation mit dem am Ende der Ehezeit (2006) maßgeblichen Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 ergeben sich 13,4292 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 26,13 € eine dynamische Rente von 350,90 €.
- 48
- Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Ehefrau in Höhe von 328,26 € stehen somit Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von 1.118,44 € (767,54 € + 350,90 €) gegenüber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 395,09 € (1.118,44 € ./. 328,26 € = 790,18 €; 790,18 € : 2) errechnet. Davon sind - wovon bereits das Amtsgericht ausgegan- gen ist - 219,64 € im Wege des Splittings und 175,45 € im Wege des analogen Quasisplittings auszugleichen.
- 49
- Auf die Rechtsbeschwerde der VddB sind demgemäß unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 175,45 € zu begründen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer
AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 289 F 20/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 UF 15/07 -
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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.
(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich
- 1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1), - 2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).
(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.
(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.
(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.
(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder - 2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Für Personen, die
- 1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder - 2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder - 3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:
- 1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung - a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, - b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, - c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung, - d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, - e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und - f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
- 2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz. - 3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt. - 5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht. - 6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen. - 7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.
(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.
(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.
(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.
(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.
(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.
(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.
(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.
(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.