Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - XII ZB 521/12

published on 17/12/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - XII ZB 521/12
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Previous court decisions
Landgericht Osnabrück, 1 O 3113/10, 26/10/2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 12 U 129/11, 07/08/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB521/12
vom
17. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.

Gründe:

1
Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 a ZPO nicht veranlasst.
2
Die Rechtsbeschwerde des Klägers richtete sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Berufungsgericht. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst. Deshalb darf auch eine Entscheidung über die (begründete) Rechtsbeschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 O 3113/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 12 U 129/11 -
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
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(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
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published on 01/06/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/04 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Klägers,
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Annotations

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.