Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2004 - XII ZB 51/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungsschrift , auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglau-bigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich vollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht am 11. Februar 2004 die Berufungsbegründungfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 angekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde , nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeiteiner Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 - VersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
Annotations
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.