Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2002 - XII ZB 46/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17. Januar 2001, mit dem diesem Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin versagt worden war, durch Beschluß vom 17. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das als weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit der Begründung vorgelegt, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht. Dies rechtfertigt die Vorlage nicht. Der Umstand, daß die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren Beschwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Land-gerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilprozeûordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstatthaftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten. Abgesehen davon, daû das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerdegericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklärung enthält, daû Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck dienenden Prozeûhandlung nicht erfüllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20). Als Rechtsbeschwerde wäre das vorliegende Rechtsmittel nämlich offensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluû nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im übrigen unzulässig, weil sie
nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4).
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
moreResultsText
Annotations
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.