Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - XII ZB 394/13

published on 27/08/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - XII ZB 394/13
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Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 2 O 1797/11, 31/01/2013
Oberlandesgericht Oldenburg, 8 U 63/13, 24/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 3 9 4 / 1 3
vom
27. August 2014
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 4.793 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage auf Schadenersatz wegen eines beschädigt von der Beklagten zurückgegebenen Mietfahrzeugs überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 27. Februar 2013 zugestellt worden.
2
Am 20. März 2013 hat ihr Prozessbevollmächtigter einen mit "Berufungseinlegung und Prozesskostenhilfeantrag" überschriebenen Schriftsatz eingereicht , in dem es weiter heißt: "In Sachen .... lege ich namens und kraft Vollmacht der Antragstellerin, Klägerin und Berufungsklägerin gegen das [näher bezeichnete] Urteil Berufung
3
ein und beantrage zunächst, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel zu bewilligen und ihr den Unterzeichner als Rechtsanwalt beizuordnen. Die Berufung soll im Umfang der der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe durchgeführt werden."
4
Mit Verfügung vom 26. März 2013 hat die Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts die Klägerin auf Unvollständigkeiten der beigefügten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Angaben sowie fehlende Belege hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, der am selben Tag vorab per Telefax bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Angaben ergänzt und den (nicht unterzeichneten) Entwurf einer Berufungsbegründung übersandt.
5
Durch Beschluss vom 16. Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27. Mai 2013, hat das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Am 7. Juni 2013 hat die Klägerin vorsorglich erneut Berufung eingelegt, diese begründet und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Wiedereinsetzungsantrag hat dasOberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, weil die Klägerin nicht habe davon ausgehen dürfen, innerhalb der Berufungsfrist alles für die Gewährung von Prozesskostenhilfe Notwendige getan zu haben.
6
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig , weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
8
Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
9
1. Die Klägerin hat die Berufungsfrist nicht versäumt, so dass es einer Wiedereinsetzung insoweit nicht bedarf.
10
Der am 20. März 2013 - vor Ablauf der Berufungsfrist - eingegangene Schriftsatz wahrt die Förmlichkeiten einer Berufungsschrift. In ihm wird erklärt, dass gegen das näher bezeichnete Urteil des Landgerichts namens und kraft Vollmacht der Klägerin Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässigerweise mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden worden. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts wird nicht die Einlegung , sondern die Durchführung des Rechtsmittels von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. In dem Fall wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726).
11
Zwar verbleiben Zweifel insoweit, als weiter formuliert ist, es werde Prozesskostenhilfe für das "beabsichtigte" Rechtsmittel beantragt. Wenn aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN). Nach dieser Auslegungsregel erfüllt der mit "Berufung" überschriebene Schriftsatz, der die ausdrückliche und einschränkungslose Erklärung enthält, es werde Berufung eingelegt, die Anforderungen an eine wirksame Einlegung des Rechtsmittels. Vielmehr legt der dann folgende Satz nahe, dass nur die Durchführung der Berufung von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig gemacht werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007,

1726).

12
2. Soweit das Oberlandesgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
13
a) Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Diese beträgt zwei Monate (§ 520 Abs. 1 ZPO) und endete am Montag, den 29. April 2013. Sie ist nicht gewahrt, weil die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt keine Berufungsbegründung , sondern lediglich den nicht unterschriebenen Entwurf einer solchen eingereicht hat. Der nicht unterschriebene Entwurf erfüllt nicht die Förmlichkeiten einer Berufungsbegründung und kann die Frist deshalb nicht wahren.
14
b) Die bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Klägerin schuldhaft an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war.
15
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Mittellosigkeit einer Partei einen Wiedereinsetzungsgrund i.S.v. § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen.
16
Zwar ist die Partei nur so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie sich für bedürftig halten darf und aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 16 f. mwN). Das setzt voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der zu wahrenden Frist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit notwendigen Belegen beigefügt wird. Denn für den Regelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 5 mwN).
17
Ob die Klägerin diese Voraussetzung rechtzeitig geschaffen hat, indem sie auf den richterlichen Hinweis vom 26. März 2013 weitere Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit einem am 29. April 2013 eingegangenen Schriftsatz gemacht hat, hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft.
18
c) Da der Senat die insoweit noch notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
19
Waren die Angaben und Belege durch den am 29. April 2013 eingegangenen Schriftsatz soweit vervollständigt, dass die Klägerin nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen musste, hätte sie noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist alles Erforderliche getan, damit ohne Verzögerung über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte. Einen gleichzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist musste sie nicht stellen (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - FamRZ 2007, 1319). Auch die Wiedereinsetzungsfrist wäre in diesem Fall gewahrt. Sie beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut spätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12 - FamRZ 2014, 550 Rn. 11 und vom 19. November2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 10).
20
Durch Beschluss vom 16. Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27. Mai 2013, hat das Oberlandesgericht ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist ist durch den am 7. Juni 2013 eingegangenen Schriftsatz der Klägerin eingehalten, mit dem diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt hat. Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 O 1797/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 24.06.2013 - 8 U 63/13 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.