Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2017 - XII ZB 278/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag ist unzulässig.
- 2
- Zwar ist ein Antrag auf Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nach § 43 Abs. 1 FamFG grundsätzlich statthaft. Eine solche Ergänzung des Beschlusses kommt hier aber deshalb nicht in Betracht, weil eine Kostenentscheidung nach §§ 81 ff. FamFG in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht unterblieben ist, sondern der Senat neben der ausdrücklichen Entscheidung über die Gerichtskosten bewusst nach § 84 FamFG davon abgesehen hat, der Beteiligten zu 3 die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten aufzuerlegen. In diesem Fall ist eine Ergänzung des Beschlusses um eine Kostenentscheidung nicht mehr möglich, weil die Vorschrift in § 43 Abs. 1 FamFG das Gericht nicht ermächtigt, seine Entscheidung, an die es mit der Be- kanntgabe gebunden ist, auf Antrag eines Beteiligten nachträglich zu ändern (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12 - FamRZ 2013, 1572 Rn. 4). Dose Schilling Günter Botur Guhling
AG Offenburg, Entscheidung vom 15.06.2015 - 1 XVII 333/14 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 12.05.2016 - 4 T 194/15, 4 T 195/15 u. 4 T 196/15 -
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(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Wenn ein Antrag, der nach den Verfahrensakten von einem Beteiligten gestellt wurde, ganz oder teilweise übergangen oder die Kostenentscheidung unterblieben ist, ist auf Antrag der Beschluss nachträglich zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden.