Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 247/16
published on 21/06/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 247/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 247/16
vom
21. Juni 2017
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB247.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Beschlussformel des Senatsbeschlusses vom 22. Februar 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das bei der weiteren Beteiligten zu 3 (Landesbank Hessen-Thüringen) bestehende Anrecht betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.600 € Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
Vorinstanzen:AG Montabaur, Entscheidung vom 05.10.2015 - 3 F 215/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2016 - 7 UF 712/15 -
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den
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published on 11/09/2019 00:00
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.