Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 212/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich 1.500 DM Unterhalt zu zahlen. Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unterhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nichtabhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen , weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen die Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004 (- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel, so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.